I. Entfernung der Sachen nach den gewöhnlichen Lebensverhältnissen.
Rn 7
Das Widerspruchsrecht des Vermieters ist nach § 562a 2 in folgenden Fällen ausgeschlossen, dh es erlischt das Vermieterpfandrecht mit Entfernung unabhängig von einem Widerspruch und auch bei vermieterseitiger Unkenntnis (letzteres ist str, wie hier Lammel § 562a Rz 22): Die Sachen werden den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspr aus den Mieträumen entfernt. Als Beispiele hierfür gelten die Mitnahme auf eine Reise, die Weggabe einer Sache zur Reparatur (vgl Lammel § 562a Rz 24) oder die Fahrt mit dem Auto. Aber auch eine endgültige Entfernung kann den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechen, zB die Mitgabe von Sachen an ausziehende Kinder oder die Wegschaffung von Gegenständen anlässlich einer Trennung oder Scheidung (str; aA Schmid Mietkaution und Vermieterpfandrecht, Rz 3057).
Rn 8
Nicht den üblichen Lebensverhältnissen entspricht die Wegschaffung aller wertvollen Gegenstände aus einer Wohnung oder die Versteigerung des gesamten Hausrats. In § 562a fehlt der bisherige sich auf Gewerbemiete beziehende Satzteil ›im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Mieters‹. Über § 578 wird dieser Bezug aber wieder hergestellt. Dem Ausschluss des Widerspruchsrechts liegt hier die Überlegung zugrunde, dass im laufenden Geschäftsbetrieb die Sachen vom Mieter alsbald durch neue Ware oder einen entspr anderen Gegenwert ersetzt werden, so dass der wirtschaftliche Wert der Sicherung des Vermieters gleich bleibt. Dementspr gilt dies zB für einen Warenverkauf in einem Laden, nicht aber für einen Totalausverkauf (Staud/Emmerich § 562a Rz 18). Auch die Wegschaffung im Insolvenzverfahren fällt nicht hierunter, da der Geschäftsbetrieb ebenfalls nicht aufrechterhalten wird (vgl Schmidt-Futterer/Lammel § 562a Rz 15 und Ddorf NZM 00, 336).
II. Ausreichende Sicherung des Vermieters.
Rn 9
Die in den Mieträumen verbleibenden Sachen reichen zur Sicherung offenbar aus. Für die Wertermittlung ist nicht von dem objektiven Wert der verbleibenden Sachen auszugehen, sondern von dem zu erwartenden Versteigerungserlös. Sachen, bei denen das Eigentum des Mieters nicht feststeht, bleiben hierbei außer Betracht. Dass die verbleibenden Sachen zur Sicherung ausreichen, muss offenbar, dh für den Vermieter ohne nähere Untersuchung, ersichtlich sein.
Rn 10
Für die Prüfung der ausreichenden Sicherung ist nach dem Wortlaut des § 562a 2 nur auf die zurückbleibenden Sachen abzustellen. Eine evtl geleistete Kaution bleibt deshalb grds außer Betracht. In Ausnahmefällen wird man dem Widerspruchsrecht des Vermieters jedoch den Einwand der sittenwidrigen Übersicherung entgegenhalten können (vgl Schmid Mietkaution und Vermieterpfandrecht, Rz 3061). Hat ein anderer Gläubiger des Mieters die dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache gepfändet, so kann auch dieser Dritte einredeweise geltend machen, dass die verbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters gem § 562a 2 offenbar ausreichen (BGHZ 27, 227).
III. Sonstige Gründe.
Rn 11
Der Widerspruch des Vermieters ist überdies in folgenden Fällen unbeachtlich: (a) Der Vermieter befindet sich im Annahmeverzug. Er setzt sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch (vgl § 242), wenn er ihm ausreichend angebotene Leistungen nicht annimmt, andererseits aber einer Entfernung widerspricht. (b) Die Entfernung der Sachen erfolgt aufgrund hoheitlicher Anordnung durch den Gerichtsvollzieher (str) oder sie wird durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Mieters verfügt, § 50 InsO. Der Vermieter ist hier auf die abgesonderte Befriedigung gem § 50 InsO beschränkt; die Verwertung darf nach § 166 InsO durch den Insolvenzverwalter erfolgen.