Rn 6
I gilt neben dem Ehegatten seit 26.11.15 auch gleichberechtigt für den eingetragenen Lebenspartner gem § 1 LPartG.
I. Ehegatte, Abs 1, 1. Alt.
Rn 7
Der Begriff des Ehegatten iSd Vorschrift richtet sich nach den Vorschriften des Eherechts. Die Eigenschaft als Ehegatte endet mit der Scheidung (§§ 1564 ff, §§ 111 ff, 121 ff, 132 ff FamFG) oder der Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff). Entscheidender Zeitpunkt für § 563 ist die Rechtskraft des Urteils. Ein schwebendes Verfahren hindert ein Eintrittsrecht nicht, ebenso wenig ein Getrenntleben in der Mietwohnung. Dann kann es aber an der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts fehlen (s Rn 11).
II. Lebenspartner, Abs 1, 2. Alt.
Rn 8
Der eingetragene (§ 1 LPartG) Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt. Die Eintrittsberechtigung besteht für den Lebenspartner bis zur Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nach §§ 15 ff LPartG. Eine Konkurrenzsituation zwischen Ehegatten und Lebenspartner in Bezug auf das Eintrittsrecht kann nicht auftreten, da sich Lebenspartnerschaft und Ehe ausschließen.
III. Gemeinsamer Haushalt.
Rn 9
Der Begriff (Butenberg ZMR 15, 191) setzt voraus, dass dieser Wohnraum für den Verstorbenen und den Ehegatten den gemeinsamen Lebensmittelpunkt (anders bei Leerstand und Hauptwohnsitz im Ausland: AG Hambg-St.Georg ZMR 15, 937) gebildet hat (AG Wedding MM 97, 243, Schmidt-Futterer/Streyl § 563 Rz 38). Teilweise wird eine geistige, persönliche und tatsächliche Verbindung zum Zwecke des Zusammenlebens gefordert (Lammel § 563 Rz 13). Im Vordergrund steht aber die häusliche, nicht die geistige Gemeinschaft (Hinz ZMR 02, 641). Es ist auf objektivierbare Umstände abzustellen, wie etwa die gemeinsame Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen (Sternel ZMR 04, 715). Gegen eine gemeinsame Wohnung sprechen etwa ein Untermietvertrag oder eine eigene Wohnung des Berechtigten.
Rn 10
Eine längere Abwesenheit aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ist nur unbeachtlich, solange der Wille und die Möglichkeit der Rückkehr gegeben sind (LG Kiel WuM 92, 692; LG Berlin WuM 23, 613 bei Pflegebedürftigkeit). Gleiches gilt für die Verbüßung einer Haftstrafe (BGH NJW-RR 96, 1217; abl bei lebenslanger Freiheitsstrafe: Lammel § 563 Rz 17).
Rn 11
Bei Trennung der Ehegatten (§ 1566) ist zu differenzieren: Probeweise Trennung führt noch nicht zu einer Beendigung des gemeinsam geführten Haushalts. Leben die Ehegatten auf Dauer getrennt, liegt kein gemeinsamer Hausstand mehr vor. Spätestens mit Einleitung gerichtlicher Maßnahmen ist von einer endgültigen Trennung auszugehen, insb aufgrund gerichtlicher Anordnungen (§ 1361b, § 57 Nr 4 + 5 FamFG, § 2 GewSchG). Dies gilt auch für das Getrenntleben als Voraussetzung für die Scheidung innerhalb der Wohnung (Lammel § 563 Rz 17).