Rn 12
Sofern weder der Ehegatte noch ein Lebenspartner in das Mietverhältnis eintreten, gilt § 563 II.
I. Tod des Mieters.
Rn 13
S Rn 5; Sonderfall: AG Hambg ZMR 16, 458
II. Kind, Abs 2 S 1.
Rn 14
Von § 563 II 1 sind Kinder iSd § 1591 f sowie die nach den §§ 1741 ff, 1767 ff angenommenen Kinder umfasst (AG München ZMR 20, 35). Bei Pflegekindern und Stiefkindern str (bejahend Blank/Börstinghaus § 563 Rz 44 [Gesetzeszweck Schutz der Familie], aA Staud/Rolfs § 563 Rz 18, Sternel ZMR 04, 716 [Eintrittsberechtigung nach II 3]). Volljährigkeit steht dem Eintrittsrecht nicht entgegen. Hat der Mieter mit seinen Kindern und seinem Lebenspartner iSd LPartG einen gemeinsamen Haushalt geführt (AG Hamburg ZMR 16, 458), so treten die Kinder des Mieters und der Lebenspartner gemeinsam in das Mietverhältnis ein (§ 563 II 2). Leben Kinder des Lebenspartners in der gemeinsamen Wohnung, so bestimmt sich deren Eintrittsrecht nach II 4. Voraussetzung ist lediglich das ›Leben‹ in der gemeinsamen Wohnung, nicht das ›Führen‹ eines gemeinsamen Haushaltes (LG Berlin WuM 17, 149).
III. Andere Familienangehörige, Abs 2 S 2.
Rn 15
Alle mit dem Mieter nach den §§ 1589 f verwandten oder verschwägerten Personen. Auch Pflegekinder (Sternel ZMR 04, 716).
IV. Gemeinsamer Haushalt.
Rn 16
Wie Rn 9; vgl auch Porer NZM 05, 489. Gemeinsame Haushaltsführung fordert über den gemeinsamen Aufenthalt in der Wohnung hinaus Mitwirkung, Mitentscheidung und Kostenbeteiligung (BGH ZMR 14, 286; AG Ddorf ZMR 14, 294; AG Tempelhof-Kreuzberg WuM 18, 92). Der Mieter kann auch in mehreren Wohnungen einen gemeinsamen Haushalt mit dem Eintrittsberechtigten geführt haben, etwa wenn Ehegatten zeitweise im Ausland leben (AG Frankfurt ZMR 23, 77).
V. Personen, die einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, Abs 2 S 3.
Rn 17
Notwendig ist eine besonders enge Bindung mit dem Mieter (LG München I NZM 05, 336 stellt strenge Anforderungen, lässt enge Freundschaft nicht genügen und fordert eine Bindung, die eine weitere gleicher Art nicht zulässt). Auf eine sexuelle Beziehung kommt es nicht an; ein Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis genügt (LG Berlin ZMR 16, 289). Ob ein Eintrittsrecht gegeben ist, muss iRe Gesamtabwägung im Einzelfall festgestellt werden (BGH ZMR 93, 261). Indizien sind: Versorgung von Kindern oder Angehörigen, Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners (BGH ZMR 93, 261), Verbringen von gemeinsamer Freizeit (Hamm NJW-RR 99, 1233).
Rn 18
Auf Dauer bedeutet, dass der gemeinsame Haushalt nach den Vorstellungen des Mieters und der anderen Person für einen langen Zeitraum bestehen sollte. Bereits bei der Gründung kann dies der Fall sein. Bloße Wohngemeinschaften sind idR nicht auf Dauer angelegt. Anders kann dies bei Lebensgemeinschaften älterer Menschen sein (BTDrs 14/4553, 61).
VI. Eintritt vorrangiger Angehöriger.
Rn 19
Tritt der Ehegatte ein, so ist der Eintritt weiterer Personen ausgeschlossen. Der Eintritt des Lebenspartners schließt den Eintritt weiterer Personen, die nicht Kinder iSd § 563 II 1 sind, aus. Familienangehörige werden durch den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner verdrängt (II 2). Sie sind aber zum Eintritt neben Kindern des Mieters und Haushaltsangehörigen berechtigt.
VII. Eintritt mehrerer Angehöriger.
Rn 20
Eintrittsberechtigte Lebenspartner und Kinder sowie andere eintrittsberechtigte Angehörige treten gleichrangig in den Mietvertrag ein. Im Außenverhältnis treten sie als Gesamthandsgläubiger iSd § 432 auf. Die Eintretenden haften dem Vermieter ggü als Gesamtschuldner.