I. Ausschluss von Schadensersatz.
Rn 3
Der Vermieter kann bei einer eigenen Kündigung einen weiteren Schaden iSv § 546a II nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat, §§ 276, 278. Umstände sind nicht zu vertreten, wenn eine Härte iSd § 574 I vorliegt, weil der Mieter angemessenen Ersatzwohnraum nicht zu zumutbaren Bedingungen erlangen kann oder ein Zwischenumzug unverhältnismäßig ist. Das Gleiche gilt, wenn die Rückgabe wegen einer Erkrankung unterbleibt oder wenn sich der Umzug aus Gründen verzögert, die eine gerichtliche Räumungsfrist gerechtfertigt hätten. Die nicht fristgerechte Räumung ist schließlich auch dann nicht verschuldet, wenn der Mieter den Ausgang eines Rechtsstreits über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung abwarten durfte.
II. Billigkeit.
Rn 4
Der Schaden ist nach I 2 ausnahmsweise zu ersetzen, wenn die Billigkeit einen Ersatz erfordert. Solche Umstände können darin liegen, dass der Mieter in Kenntnis eines zukünftigen Eigenbedarfes des Vermieters ein befristetes Mietverhältnis eingeht (LG Siegen WuM 90, 208), hingegen nicht, wenn der Vermieter einen hohen Gewinn ersetzt haben will, der ihm aus einem gescheiterten Verkauf der Mietsache entgangen ist. Der Umfang des Ersatzes ist aufgrund einer Abwägung aller Umstände zu bestimmen. Das Ergebnis der Abwägung kann auch darin bestehen, dass ein Schadensersatzanspruch ganz ausgeschlossen ist (LG München II ZMR 87, 96).
III. Gewährung einer Räumungsfrist.
Rn 5
Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a ZPO eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt, ist er nach II für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet (BGH ZMR 21, 299 Rz 11). Eine vertragliche oder einseitig eingeräumte Räumungsfrist ist hingegen ebenso wie Vollstreckungsschutz gem § 765a ZPO oder eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 732 ZPO unbeachtlich.
Rn 6
Die Beschränkung bezieht sich nur auf die durch die Vorenthaltung verursachten Schäden; Ersatzpflichten aus anderen Gründen, zB wegen Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache während der Vorenthaltung, sind nicht erfasst. Wird die Bewilligung einer Räumungsfrist durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben, gilt die Einschränkung bis zur Zustellung der Rechtsmittelentscheidung an den Mieter (LG Siegen WuM 90, 208). Der durch die Bestimmung angeordnete Schutz findet auch im Falle der Mieterkündigung oder der einvernehmlichen Aufhebung des Mietvertrags Anwendung. § 571 I 3 gilt nicht.