1. Eigennutzung (Nr 1).
Rn 8
Der Vermieter muss die Absicht haben, die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen (ein Lebensgefährte zählt nicht dazu, LG München I ZMR 17, 487) oder Angehörige seines Haushalts nutzen zu wollen. Vom Wortlaut entspricht der Befristungsgrund weitgehend dem neuen Kündigungstatbestand § 573 II Nr 2. Es genügt im Falle des § 575 I Nr 1, dass der Vermieter das Objekt ernsthaft (AG Düsseldorf NZM 05, 702 [AG Düsseldorf 23.06.2005 - 42 C 17566/04]) entspr ›nutzen will‹, ein Benötigen wird nicht verlangt. Ausreichend ist der bloße Eigennutzungswunsch des Vermieters; auf ein berechtigtes Interesse idS, dass der Vermieter vernünftige oder nachvollziehbare Gründe für die Eigennutzung vorzuweisen hat, kommt es nicht an.
Rn 9
Für eine iRd § 575 I Nr 1 wirksame Befristung ist es ausreichend, wenn der Vermieter die Räumlichkeiten als Zweitwohnung nutzen will (aA Sternel IV Rz 309) oder sogar nur als Wochenend- oder Ferienwohnung (Staud/Rolfs § 575 Rz 18). Der Gegenauffassung, die vorbringt, ein Ferienobjekt sei mit einer Wohnung, in welcher der Lebensmittelpunkt begründet wird, nicht vergleichbar, ist nicht zu folgen, weil eine Bewertung des Eigennutzinteresses in § 575, anders als bei § 573 II Nr 2, gerade nicht erforderlich ist.
2. Modernisierung/Baumaßnahmen (Nr 2).
Rn 10
Dieser Befristungsgrund ist mit dem in § 564c II Nr 2 Buchst b aF identisch. Maßgebend ist, ob der Vermieter die Räume in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden. Mit Beseitigung ist primär der vollständige Abriss des Gebäudes gemeint, es genügt aber – was freilich umstr ist (vgl Staud/Rolfs § 575 Rz 21) – auch wenn die Mietsache nach Durchführung der Maßnahme nicht mehr in ihrer räumlichen Gestalt vorhanden ist, so etwa bei Aufteilung einer großen Wohnung in mehrere kleinere Appartements. Wesentliche Veränderung bedeutet jede Umgestaltung der Räumlichkeiten, bei welcher die Sachsubstanz erhalten bleibt (Schmidt-Futterer/Lindner § 575 Rz 16).
Rn 11
Wesentliche Instandsetzung umfasst sämtliche Erhaltungsmaßnahmen iSd § 555a, insb die Behebung von baulichen, insb durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder -einwirkungen entstandener Mängel. Auf diesen Befristungsgrund kann sich nicht berufen, wer den instandsetzungsbedürftigen Zustand des Objekts selbst verursacht hat. Die in § 575 I 1 Nr 2 bezeichneten Maßnahmen müssen so weitreichend sein, dass sie durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden. Dies ist insb bei Maßnahmen der Fall, die der Mieter iRe Modernisierung nach § 555b nicht zu dulden braucht; AG Pankow-Weißensee GE 16, 657.
3. Betriebsbedarf bei Werkmietwohnungen (Nr 3).
Rn 12
Der Vermieter muss die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten wollen. Vorbild war hier § 564c II 1 Nr 2 Buchst c aF. Die Neuregelung lässt es zu, dass die Wohnung auch an einen Nicht-Werksangehörigen befristet/vorübergehend vermietet werden kann, wenn sie nach Fristablauf an Werksangehörige vermietet werden soll (vgl BTDrs 14/4553, 70).