Gesetzestext
(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
A. Überblick, Normzweck.
Rn 1
§ 576b enthält eine Sonderregelung für Werkdienstwohnungen (Leonhard AnwZert MietR 5/22 Anm 1), dh für idR funktionsgebundene Wohnungen; der formelle Unterschied zu § 576 I Nr 2 besteht darin, dass keine getrennten Verträge (Arbeits- und Mietvertrag) existieren (ArbG Hamburg ZMR 17, 858, LG Berlin ZMR 13, 533; LAG Köln ZMR 08, 963; ArbG Nbg WuM 13, 239). Mit Beendigung des Dienstverhältnisses soll nicht bereits das Recht zum Besitz an der Wohnung entfallen (vgl Cymutta IMR 20, 396 zur Enthaftungserklärung ggü dem Dienstgeber analog § 109 I 2 InsO in der Insolvenz des Mieters, die keine unzulässige Teilkündigung ist sowie zu § 108 InsO bei Insolvenz des Dienstgebers).
B. Voraussetzungen.
I. Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen, Alt 1.
Rn 2
Dies wird bejaht, wenn der Dienstberechtigte nach Zahl und wirtschaftlicher Bedeutung mehr als die Hälfte der bei voller Möblierung benötigten Einrichtungsgegenstände gestellt hat. Verpflichtung zur Ausstattung ist nicht von Bedeutung.
II. Gemeinsame Haushaltsführung, Alt 2.
Rn 3
Es kommt nicht darauf an, wer die Ausstattung vorgenommen oder finanziert hat. Der betroffene Personenkreis (vgl § 563) soll den sozialen Schutzbestimmungen des Mietrechts unterstellt werden.
C. Rechtsfolgen.
Rn 4
Nach Beendigung des dienstvertraglichen Teils des Gesamtvertrages wird ein Fortbestand eines fiktiven Mietverhältnisses angenommen (Verselbstständigung des mietrechtlichen Elements des Dienstvertrages). Hinsichtlich dessen Beendigung findet Mietrecht Anwendung. Nicht geregelt ist, wie iE dieses gesetzliche Schuldverhältnis ausgestaltet sein soll. Das Nutzungsentgelt wird entweder nach den vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen, die aufgrund seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr erbracht werden können, berechnet (LG Hamburg WuM 91, 550) oder es wird die ortsübliche Miete geschuldet ab Wegfall des Dienstverhältnisses als Geschäftsgrundlage (Lammel § 576b Rz 10).
D. Kündigung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses.
Rn 5
Eine Teilkündigung nur des mietvertraglichen Elements des Gesamtvertrages ist unzulässig (BAG WuM 90, 284 [BAG 23.08.1989 - 5 AZR 569/88]). Bei einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit müssen sowohl das Dienstverhältnis als auch der mietrechtliche Teil des Gesamtvertrages durch gesonderte Kündigungserklärung beendet werden. Hierbei gelten die §§ 573 ff. Die Kündigung allein des Dienstvertrages stellt hier keine unzulässige Teilkündigung dar, da das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit wirksamer Beendigung des Dienstvertrages entsteht und vorher ein einheitlicher Vertrag vorlag.