Gesetzestext
(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.
(2) 1Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. 2Der Verpächter hat die dem Pächter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen. 3Auf Verlangen hat der Verpächter Vorschuss zu leisten.
(3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt oder bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte, kann der Verpächter verlangen, dass der Pächter in eine angemessene Erhöhung der Pacht einwilligt, es sei denn, dass dem Pächter eine Erhöhung der Pacht nach den Verhältnissen des Betriebs nicht zugemutet werden kann.
(4) 1Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. 2Verweigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des Verpächters ersetzen.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 588 entspricht den §§ 581 II, 554, 559–559b. Dem Verpächter sollen Erhaltungsmaßnahmen ermöglicht werden und bei Verbesserungsmaßnahmen eine höhere Pacht zufließen.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
§ 588 gilt nur für bereits in Vollzug gesetzte Pachtverhältnisse und nur soweit nicht eine Pflicht des Pächters aus § 586 I 2 besteht. Schonend durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen muss der Pächter entschädigungslos hinnehmen.
C. Verbesserungsmaßnahmen, § 588 II.
Rn 3
Hierunter fallen nicht nur Maßnahmen, die die Ertragsfähigkeit des Pachtobjekts nachhaltig steigern; dies folgt aus § 588 III, wonach gerade dieses Kriterium nur für die Pachterhöhung relevant ist. Die totale Umgestaltung des Pachtobjekts wird von § 588 II nicht erfasst.
D. Interessenabwägung, § 588 II 1.
Rn 4
Hier wird – anders als bei § 554 II 3 – die mögliche Pachterhöhung nicht berücksichtigt (arg § 588 III). Grds muss der Pächter Verbesserungsmaßnahmen dulden. Eine nicht zu rechtfertigende Härte liegt vor bei nennenswerter Minderung der Ertragsfähigkeit des Pachtobjekts.
E. Aufwendungsersatz, § 588 II 2.
Rn 5
Diesen kann der Pächter insb für die Umquartierung des Viehs inkl Personalkosten verlangen, jedoch nur in angemessenem Umfang. Der Anspruch besteht neben einem evtl Minderungsrecht. Entgangene Gebrauchsvorteile werden nicht entschädigt.
F. Vorschuss, § 588 II 3.
Rn 6
Einen Vorschuss für zu erwartende Aufwendungen kann der Pächter bereits vor Beginn der Verbesserungsmaßnahmen verlangen.
G. Angemessene Pachterhöhung, § 588 III.
Rn 7
Hier wird im Gegensatz zu § 559 auf die Ertragssteigerung für den Pächter und nicht auf die Höhe der Investition des Verpächters abgestellt. Das Erhöhungsverlangen ist wie im Fall des § 558 auf Zustimmung gerichtet. Eine Überlegungsfrist ist nicht gesetzlich fixiert; sie wird mit 6 Monaten angenommen. Die Schriftform ist einzuhalten (§ 585a).
H. Abdingbarkeit.
Rn 8
Sie ist zu bejahen für die nicht das Verfahrensrecht (§ 588 IV) betreffenden Normteile.