Gesetzestext
(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,
1. |
die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten, |
2. |
die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen. |
(2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
A. Grundsätzliches.
Rn 1
Die Regelung entspricht den §§ 584a I, 540 und enthält einen ›Identitätsschutz‹ vor dem Hintergrund der negativen Vertragsfreiheit des Verpächters. Seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (BGH ZMR 01, 338) hat § 589 I Nr 1 an Bedeutung verloren. Die GbR, deren Mitglied der Landpächter ist, wird als solche immer Dritter sein. Im Erbfall auf Seiten des Pächters geht § 594d vor. Zu sonstigen Fällen personeller Diskontinuität vgl Baukelmann FS Wenzel, 287 ff.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
§ 589 I erfasst auch den sog Pflugtausch (BGH WPM 99, 1293 = AgrarR 99, 212; Naumbg NJW-RR 00, 93 [BayObLG 26.08.1999 - 2 Z BR 72/99]), die Gründung einer GbR in Form einer Maschinengemeinschaft, Maschinengenossenschaften, Erzeugergenossenschaften etc. Die Abtretung der Rechte aus dem Landpachtvertrag fällt zwar nicht unter ›Überlassung‹ gem § 589, bedarf aber wegen § 399 ebenfalls der Erlaubnis des Verpächters. Nicht erfasst wird eine Umwandlung der Pächters (BGH NJW 02, 2168 = NZM 02, 660; Neuhaus Rz 190). Nicht erfasst wird auch die Verschmelzung, BGHZ 150, 365, Drittüberlassung und Pächterwechsel nach dem UmwG weisen strukturelle Unterschiede auf; nach aA ist § 589 hier analog anwendbar (Baukelmann FS Wenzel, 299). Zur Umgehungsproblematik vgl BGH NJW-RR 04, 123 [BGH 08.10.2003 - XII ZR 50/02] für Ausgliederungsvertrag. Zu Pflugtausch/Unterpacht vgl Naumburg NL-BzAR 11, 490. Hat der Verpächter vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen eines Verstoßes des Pächters gg § 589 Abs 1 Nr 1 bereits seit 3 Monaten oder länger Kenntnis von dem Übergang der Pachtflächenbewirtschaftung auf einen Dritten, ist sein Kündigungsrecht verwirkt (Celle RdL 19, 21).
C. Rechtsfolge der Erlaubnisverweigerung.
Rn 3
Anders als in § 540 bei der Miete ist dem Landpächter auch bei Verweigerung der Erlaubnis kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt worden.
D. Verschuldenszurechnung.
Rn 4
Zu Lasten des Hauptpächters wird ihm Verschulden des Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung des Pachtobjekts im weitesten Sinne zugerechnet. Eigenverschulden des Hauptpächters liegt vor, wenn er ohne Erlaubnis unterverpachtet hat.
E. Abdingbarkeit.
Rn 5
§ 589 ist dispositiv.