Gesetzestext
(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.
(2) 1Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. 2Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. 3Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. 4Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. 5Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. 6Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 590 will das Interesse des Pächters an der Anpassung (§ 590 II) des landwirtschaftlichen Betriebes an neue Markterfordernisse mit dem Interesse des Verpächters, nicht über § 590b die finanziellen Folgen der Umstrukturierung anteilig tragen zu müssen, ausgleichen. § 590 I macht eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung allein von der auch gerichtlich nicht zu ersetzenden Zustimmung des Verpächters abhängig. Zu Schadensersatzansprüchen gegen den Pächter bei Nutzung verpachteten Ackerlands als Grünland vgl BGH ZMR 17, 872. Zum Verlust des Ackerlandstatus einer Pachtfläche vgl Celle RdL 18, 384.
B. Anwendungsbereich.
I. Umstellung.
Rn 2
§ 590 II ermöglicht die Umstellung oder Spezialisierung innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung, wobei eine vorherige Erlaubnis notwendig ist bei Beeinflussung der Nutzung des Pachtobjekts nach Vertragsende (§ 590 II 1) oder der Errichtung von Gebäuden (§ 590 II 2). Das Landwirtschaftsgericht kann eine solche Erlaubnis des Landverpächters ersetzen (§ 590 II 3–6).
II. Wesentliche Wertminderung des überlassenen Inventars.
Rn 3
Gem § 590 III steht dem Verpächter analog § 582a III schon bei Eintritt einer mindestens 10 %-igen (vgl BGH ZMR 04, 495 zum Mietrecht) Wertminderung ein Ausgleichsanspruch zu, und zwar nur bei einer nach vorheriger Erlaubnis zulässigen Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung, dh nicht im Fall des § 590 I mangels Zustimmungsanspruch und auch nicht bei unzulässiger Nutzung, die zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
C. Abdingbarkeit.
Rn 4
§ 590 ist dispositiv.