1. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, arbeitnehmerähnliche Person.
Rn 26
Zu den Begriffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rn 16 f, 34; zu Einzelfällen Rn 20–22; s.a. § 611a Rn 1 ff.
Rn 27
Arbeitnehmerähnliche Personen sind keine ArbN, da sie nur wirtschaftlich, nicht aber persönlich abhängig sind, bedürfen jedoch eines ähnlichen sozialen Schutzes (vgl § 12a I Nr 1 TVG; BAG NJW 07, 1709 [BAG 21.02.2007 - 5 AZB 52/06]). Zu ihnen gehören ua Heimarbeiter (dazu: BAG NZA 16, 1453 [BAG 14.06.2016 - 9 AZR 305/15]), Hausgewerbetreibende und ihnen Gleichgestellte (HAG), Einfirmenvertreter mit geringem Einkommen, ggf auch Künstler, Schriftsteller und Volkshochschuldozenten (BAG DB 06, 1502). Die Arbeitsgerichte sind zuständig (§ 5 I 2 ArbGG), TVG ist analog anwendbar (§ 12a I TVG), ebenso BUrlG (§ 2 2 BUrlG, BAG DB 06, 1502), BetrAVG nach Maßgabe von § 17 I 2 BetrAVG und ArbSchG (§ 2 II Nr 3 ArbSchG), nicht KSchG.
2. Arbeiter, Angestellter, leitender Angestellter.
Rn 28
Die Unterscheidung zwischen Arbeitern (überwiegend körperliche Tätigkeit in Produktion/Technik) und Angestellten (überwiegend geistige, dh kaufmännische oder büromäßige Tätigkeiten, in Produktion/Technik leitende Tätigkeiten) ist weitgehend obsolet und rechtfertigt idR für sich alleine keine Differenzierung (BAG NZA-RR 16, 204 [BAG 10.11.2015 - 3 AZR 575/14]). Einige Tarifverträge knüpfen jedoch noch daran an. Anknüpfung in Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung ist unzulässig; anders bei unterschiedlich hohem Versorgungsgrad durch gesetzliche Rente (BAG NZA 10, 701 [BAG 16.02.2010 - 3 AZR 216/09]).
Rn 29
Leitende Angestellte sind iGgs zu Organmitgliedern zwar ArbN, es gelten jedoch zahlreiche Sondervorschriften. Der Begriff wird abhängig vom Zweck der Sonderregelungen – § 14 KSchG oder § 5 BetrVG – unterschiedlich definiert.
3. Organmitglieder.
Rn 30
Der Anstellungsvertrag des Organmitglieds ist idR Dienst-, nicht Arbeitsvertrag (BAG NZA 19, 490 [BAG 15.11.2018 - 6 AZR 294/17]), zuständig sind daher ordentliche und nicht Arbeitsgerichte, anders ggf nach Abberufung aus der Organstellung (BAG NJW 15, 570 [BAG 22.10.2014 - 10 AZB 46/14]). Unionsrechtlich ist der Fremdgeschäftsführer jedoch zumindest im Mutterschutzrecht (Rn 31; EuGH NZA 11, 143 [EuGH 11.11.2010 - Rs. C-232/09] – Danosa), im Urlaubsrecht (BAG v 25.7.23 – 9 AZR 43/22) und iSd Massenentlassungsrichtlinie (EuGH NZA 15, 861 – Balkaya) sowie nach AGG (BGH NZA 19, 706 [BGH 26.03.2019 - II ZR 244/17]) ArbN, nicht jedoch nach KSchG (BAG NJW 21, 2059 [BAG 27.04.2021 - 2 AZR 540/20]). Wird ein leitender Angestellter ohne Änderung seines Arbeitsvertrags in eine Organstellung berufen, kann das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Bestellung ruhen und mit der Abberufung erneut wirksam werden (BAG NZA 94, 906 [BAG 21.02.1994 - 2 AZB 28/93]; vgl auch BAG NZA 08, 168 [BAG 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06]). Ein schriftlicher Geschäftsführervertrag enthält jedoch im Zweifel die konkludente und schriftliche (§ 623) Auflösung eines vorherigen Arbeitsverhältnisses (BAG GmbHR 14, 137; NZA 14, 540; Bauer/Arnold DB 08, 350).
Rn 31
Die Rechtsnatur als Dienstverhältnis (Rn 2) schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis iSd Sozialversicherungsrechtes (BLDH/Lingemann Kap 4 Rz 21 ff) oder eine Verbraucherstellung (BGH NZA 10, 888 [BAG 20.04.2010 - 3 AZR 225/08]) nicht aus. Ein nicht am Kapital beteiligter Fremdgeschäftsführer ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig (BSG NJW 18, 2662 [BSG 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R]).
Rn 32
Der Vorstand der Aktiengesellschaft ist wegen der eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft (§ 76 AktG) kein ArbN. Auch besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- (§ 1 3 SGB VI), Arbeitslosen- (§ 27 I Nr 5 SGB III), Kranken- und Pflegeversicherung (BSG DB 00, 329).
4. Betrieb, Unternehmen, Konzern.
Rn 33
Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein ArbG mit seinen ArbN bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG NZA 20, 1241 [BAG 11.06.2020 - 2 AZR 660/19]). Mehrere Unternehmen können arbeitsrechtlich einen gemeinsamen Betrieb (§ 1 I 2 BetrVG) bilden, sofern sie sich ausdrücklich oder konkludent rechtlich miteinander verbunden haben und ein einheitlicher Leitungsapparat in den zentralen personellen und sozialen Bereichen besteht (BAG NZA 14, 725 [BAG 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12]). Von den vielen Auswirkungen des Betriebsbegriffs sind besonders wichtig die betriebsweite Reichweite der Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung (§ 1 III KSchG; § 620 Rn 80) und die Zuständigkeit des Betriebsrats gem § 1 I BetrVG. Zu Auswirkungen zunehmender Entgrenzung von Betrieben Lingemann/Steinhauser NZA 20, 87; zum Betriebsbegriff bei mobiler Arbeit Urban ArbRAktuell 22, 221.
Rn 34
Unternehmen ist der Rechtsträger, der einen oder mehrere Betriebe unterhält, bei juristischen Personen des Privatrechts daher die juristische Person; auch Personengesellschaften sowie eingetragene Vereine kommen in Betracht. Das Unternehmen ist der Vertragspartner des ArbN und damit ArbG. Bei der betriebsbedingten Kündigung sind anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten durch freie Arbeitsplätze unternehmensw...