1. Aus- und Fortbildungsverhältnisse.
Rn 100
Zur Ausbildung dienen Berufsausbildungsverträge und Verträge mit Praktikanten, zur Fortbildung Verträge mit ArbN. Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit ihm einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§ 10 I BBiG); der wesentliche Inhalt ist schriftlich niederzulegen (§ 11 I BBiG). Pflichten des Auszubildenden regelt § 13 BBiG, die Vergütungspflicht § 17 I BBiG (BAG NZA 08, 828 [BAG 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06]). Nach der Probezeit kann der Ausbilder nur aus wichtigem Grund kündigen (§ 22 II BBiG), mit schriftlicher Angabe der Kündigungsgründe (!) (§ 22 III BBiG). Der Auszubildende kann mit Frist von vier Wochen kündigen (§ 15 II Nr 2 BBiG). Berufliche Fortbildung dient dazu, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen (§ 1 IV BBiG). §§ 3 ff BBiG gelten für den Fortbildungsvertrag nicht. Zur Wirksamkeit von Klauseln zur Rückzahlung von Fortbildungskosten s Rn 62; Überblick, Muster und Tabelle bei BLDH/Lingemann Kap 8 Rz 29 ff, 31; M 8.6.
2. Probearbeitsverhältnis.
Rn 101
Das Probearbeitsverhältnis dient der Erprobung und kann befristet (§§ 14 ff TzBfG; § 620 Rn 23) oder unbefristet mit kurzer Kündigungsfrist (§ 622 III; § 622 Rn 4) gestaltet sein.
3. Leiharbeitsverhältnis.
Rn 102
Leiharbeitnehmer werden von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen (§ 1 I 1 AÜG) (iE BLDH/Lingemann Kap 10 Rz 1f). Zwischen Verleiher und ArbN besteht ein Arbeitsvertrag, zwischen Verleiher und Entleiher ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Zur Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf der Überlasser der Erlaubnis gem § 1 I 1 AÜG (Ausnahmen: § 1 III Nr 1–3 AÜG), andernfalls sind seine Verträge mit den Entleihern gem § 9 I AÜG unwirksam und es entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer (§ 10 I AÜG; BAGE 105, 65; BAG DB 16, 1701). Aber Festhaltenserklärung des ArbN möglich (§ 9 I Nr. 1 bis 1b, jeweils 2. Hs AÜG). Die Überlassung von ArbN an den Entleiher erfolgt gem § 1 I 4 AÜG nur vorübergehend bis zur Höchstüberlassungsdauer gem § 1 Ib AÜG von (tarifdispositiv) 18 Monaten. Leiharbeitnehmer und vergleichbare ArbN des Entleihers sind gleich zu behandeln (›equal treatment‹, §§ 3 I Nr 3, 9 Nr 2, 8 I 1 AÜG; BAG NZA 10, 237 [BAG 21.10.2009 - 5 AZR 951/08]; tarifdispositiv, § 8 II–IV AÜG, BAG 31.5.23 – 5 AZR 143/19, NZA 23, 1340). Für den Vertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher gelten besondere Formvorschriften (§ 11 I AÜG). Vor Übernahme des Leiharbeitnehmers in den Entleiherbetrieb ist der Betriebsrat des Entleihers zu beteiligen (§ 99 BetrVG, § 14 III AÜG). Der Verleiher haftet aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (›Dienstverschaffungsvertrag‹; Rn 8) dafür, dass der ArbN für die vorgesehene Dienstleistung tauglich und geeignet ist, nicht aber für die ordnungsgemäße Dienstleistung selbst (BGH NJW 71, 1129). Der Entleiher hat ggü dem Leiharbeitnehmer den Arbeitsschutz einzuhalten, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Während beim Arbeitnehmerüberlassungsvertrag der Entleiher den Leiharbeitnehmer wie eine eigene Arbeitskraft einsetzt, organisiert beim Dienst- oder Werkvertrag der Unternehmer die zur Erfüllung notwendigen Handlungen (BAG BB 04, 669 [BAG 06.08.2003 - 7 AZR 180/03]). Seine ArbN sind nicht Leiharbeitnehmer, sondern seine Erfüllungsgehilfen (BAG EzAÜG Nr 202). Näher zur Abgrenzung von Dienst- bzw Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag BAG NZA 22, 1602 [BAG 05.07.2022 - 9 AZR 323/21]. Die Unterscheidung ist wichtig, da Arbeitnehmerüberlassung, nicht aber Dienst- oder Werkvertrag gem § 1 I AÜG, erlaubnispflichtig ist (iE BLDH/Lingemann Kap 10 Rz 2 ff M 10.1.1 ff).
4. Mittelbares Arbeitsverhältnis.
Rn 103
Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Mittelsmann, der selbst ArbN eines Dritten (des mittelbaren ArbG) ist, im eigenen Namen Hilfskräfte einstellt, die mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen Arbeitsleistungen erbringen (stRspr, BAG ZTR 05, 160 [BAG 24.06.2004 - 2 AZR 208/03]; NZA 02, 788), der mittelbare ArbG dem Mittelsmann konkrete Weisungen zur Einstellung der ArbN erteilt und ein Weisungsrecht ggü den vom Mittelsmann eingestellten Beschäftigten ausübt (BAG NZA 02, 788 [BAG 12.12.2001 - 5 AZR 253/00]). Die Fälle sind selten. Einzelheiten bei Küttner/Röller Nr. 24 Rz 7.
Rn 104
Sofern der Mittelsmann nur das ihm ggü bestehende Direktionsrecht des mittelbaren ArbG an seine eigenen Mitarbeiter vermittelt, kommt Arbeitnehmerüberlassung (Rn 102) in Betracht (Küttner/Röller Nr 36 Rz 4).
5. Gruppenarbeitsverhältnis.
Rn 105
Zu unterscheiden ist zwischen Eigen- und Betriebsgruppen: in einer Eigengruppe sind ArbN zum Zweck eines gemeinsamen Vertragsabschlusses mit einem ArbG zusammengeschlossen (zB Musikband, Heinze NJW 85, 2112), typischerweise als GbR (§ 705; mWz 1.1.24 werden die §§ 705 ff durch das MoPeG [BGBl 21, Teil 1, 3436 ff] neu gefasst). Nur die gemeinsame Kündigung aller Arbeitsverhältnisse ist zulässig, auch wenn der Kündigungsgrund nur in einer Pers...