Rn 9
Bei Arbeitsverhältnissen gelten gem III die Einschränkungen des TzBfG:
1. Grundlagen.
Rn 10
Befristete Arbeitsverträge (zur Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag, BAG NZA 17, 849 [BAG 18.01.2017 - 7 AZR 236/15]; iE BLDH/Lingemann Kap 6 Rz 1 ff M 6.1.1 ff) sind vor Ablauf einer vereinbarten Frist nicht ordentlich kündbar, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart, § 15 III TzBfG. Der ArbN kann jedoch nach Ablauf von fünf Jahren kündigen, § 15 IV TzBfG. Die Befristung selbst (auch: Altersbefristung, BAG NZA 18, 507; dagegen Lingemann NZA 18, 889) ist nur wirksam, wenn sie (nicht notwendig der ArbV insgesamt, BAG NZA 17, 638) vor Aufnahme der Tätigkeit (BAG NZA 18, 507; 17, 638 [BAG 14.12.2016 - 7 AZR 797/14]) schriftlich vereinbart wurde, § 14 IV TzBfG (zur AGB-Kontrolle § 611 Rn 59 ff). Wurde vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich keine oder eine abweichende Befristungsabrede getroffen, wahrt die spätere Befristungsvereinbarung die gesetzliche Schriftform (BAG NZA 17, 908 [BAG 15.02.2017 - 7 AZR 223/15]). Der Befristungsgrund bedarf bei kalendarischer Befristung nicht der Schriftform (BAG NZA 14, 430 [BAG 06.11.2013 - 7 AZR 96/12]), anders bei Zweckbefristung (BAG BB 06, 894 [BAG 21.12.2005 - 7 AZR 541/04]). Ein gerichtlicher Vergleich wahrt die Schriftform (BAG NZA 11, 1151 [BAG 29.06.2011 - 7 AZR 774/09]). Die Anforderungen des TzBfG gelten im Wesentlichen auch für auflösend bedingte Arbeitsverträge (§ 21 TzBfG; BAG DB 08, 1976). Formwidrige Befristung ist unwirksam, § 16 2 TzBfG, iE Rn 14.
Rn 11
Bei kalendermäßiger Befristung (§ 3 I iVm § 15 I TzBfG) ist der Endzeitpunkt kalendarisch bestimmt, bei Zweckbefristung (§ 3 I iVm § 15 II TzBfG) ist er von einem Ereignis abhängig, dessen Eintritt die Parteien als sicher, den Zeitpunkt jedoch als ungewiss ansehen (BAG NZA 06, 321 [BAG 21.12.2005 - 7 AZR 541/04]). Vereinbarung muss zweifelfsfrei erkennen lassen, welche Befristungsart gelten soll (BAG NZA 17, 912 [BAG 15.02.2017 - 7 AZR 291/15], Anm Merten ArbRAktuell 17, 334).
Rn 12
Bei kalendermäßiger Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des vereinbarten Datums, bei Zweckbefristung erst zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung durch den ArbG über den Zeitpunkt der Zweckerreichung, 15 II TzBfG. Besonderheiten in § 21 IV BEEG und § 6 PflegeZG.
Rn 13
Materiell ist die Befristung nur wirksam, wenn sie entweder gesetzlich ausdrücklich zugelassen (§ 14 II, IIa, III TzBfG; Rn 15 ff) oder durch sachlichen Grund gerechtfertigt (§ 14 I TzBfG; Rn 18 ff) ist.
Rn 14
Ist die Befristung unwirksam oder wird ein ursprünglich befristetes Arbeitsverhältnis vom ArbN bewusst und mit Wissen des ArbG (BAG NZA 17, 55 [BAG 28.09.2016 - 7 AZR 377/14]) über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 15 V TzBfG, das nur nach KSchG (Rn 51 ff) kündbar ist (nicht jedoch, wenn der ArbG die befristete Vertragsverlängerung eines befristet Beschäftigten von der Unterzeichnung des Verlängerungsvertrags abhängig macht, s BAG NZA 16, 358 [BAG 07.10.2015 - 7 AZR 40/14]).
2. Befristung ohne Sachgrund.
Rn 15
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses kann gem § 14 II TzBfG ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren wirksam vereinbart werden, sofern mit demselben ArbG (BAG NZA 16, 758; 15, 1507 [BAG 24.06.2015 - 7 AZR 452/13]) noch kein Arbeitsverhältnis (nicht: Leiharbeitsverhältnis, BAG 5.4.23 – 7 AZR 224/22; Berufsausbildungsverhältnis, BAG NZA 12, 255 [BAG 21.09.2011 - 7 AZR 375/10]; Beamtenverhältnis BAG NZA 16, 758 [BAG 24.02.2016 - 7 AZR 712/13]; Heimarbeitsverhältnis nach § 2 I HAG, BAG NZA 17, 244 [BAG 24.08.2016 - 7 AZR 625/15]) bestanden hat oder das Verbot sachgrundloser Befristung wg Vorbeschäftigung im Einzelfall unzumutbar wäre (BVerfG NZA 18, 774 [EuGH 05.06.2018 - C-677/16]; BAG NZA 19, 1563 [BAG 12.06.2019 - 7 AZR 429/17], Anm Merten ArbRAktuell 19, 587), weil das frühere Arbeitsverhältnis ganz anders geartet oder von kurzer Dauer war oder sehr lange zurückliegt [BAG NZA 22, 774 [BAG 15.12.2021 - 7 AZR 530/20]; 21, 338]). Bis zu dieser Gesamtdauer kann ein befristeter Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden; die Vereinbarung muss aber jew vor Ablauf der Laufzeit des bisherigen Vertrages getroffen werden (BAG NZA 18, 999). Bei Änderung des Vertrages – auch zugunsten des ArbN – anlässlich einer solchen Verlängerung ist Befristung unwirksam (BAG NZA 18, 999; 08, 883, 701 [BAG 07.05.2008 - 7 AZR 198/07]; krit Bauer NZA 07, 208 [BAG 23.08.2006 - 7 AZR 12/06]). Laufzeitverkürzung erfordert Sachgrund (BAG NZA 17, 634 [BAG 14.12.2016 - 7 AZR 49/15]).
Rn 16
Gem § 14 IIa TzBfG ist in den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund sogar bis zur Dauer von vier Jahren zulässig und bis dahin auch die mehrfache Verlängerung.
Rn 17
Gem § 14 III TzBfG ist eine Befristung bis zu 5 Jahren bei ArbN ab dem 52. Lebensjahr unter engen Voraussetzungen wirksam, mehrfache Verlängerung innerhalb der 5 Jahre ist zulässig (zur bef...