I. Allgemein.
Rn 3
Parteien des Behandlungsvertrags sind der Behandelnde und der Patient. Als Behandelnde sind neben den Angehörigen ärztlicher Heilberufe (Ärzte und Zahnärzte) ebenfalls Angehörige nichtärztlicher Heilberufe wie Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertreter anderer Heil(hilfs)- und Gesundheitsberufe wie Hebammen, Masseure, medizinische Bademeister, Physio- und Ergotherapeuten und Logopäden erfasst (zu weiteren Vertragspartnern Erman/Rehborn/Gescher Rz 16 ff), nicht dagegen Apotheker (Staud/Gutmann Rz 36; krit Thurn MedR 13, 153, 154; s aber zur Anwendung der arzthaftungsrechtlichen Beweislastumkehr auf Apotheker Köln MedR 14, 105 [OLG Köln 07.08.2013 - 5 U 92/12]). Zu beachten gilt, dass der Begriff des ›Behandelnden‹ in den §§ 630a ff nicht immer einheitlich zu interpretieren ist. So ist mit dem ›Behandelnden‹ iSd § 630a IV vorrangig der Handelnde, nicht der Vertragspartner gemeint (vgl Bergmann VersR 17, 661, 662; Rehborn FS Bergmann [16], 209f). Vertragspartner des Behandelnden ist der Patient. Bei der Behandlung von Minderjährigen kommt der Behandlungsvertrag regelmäßig zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes (§ 328) zustande, auch dann, wenn das Kind in der GKV mitversichert ist (BGH NJW 22, 2269 [BGH 12.05.2022 - III ZR 78/21] Rz 17 ff). Als Patient kommt nur ein Mensch in Betracht. Tierärztliche Behandlungsverträge sind nicht von den §§ 630a ff erfasst, sondern unterfallen grds den allg §§ 611 ff (BTDrs 17/10488 S 18; München BeckRS 16, 115075; Dresd NJW-RR 19, 988; Staud/Gutmann Rz 37; MüKoBGB/Wagner Rz 14). In diesem Rahmen gilt es zu differenzieren, welche im Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze bei der Veterinärmedizin Anwendung finden können. Während bspw der Selbstbestimmungsaufklärung bei der tierärztlichen Behandlung keine der humanmedizinischen vergleichbare Rolle zukommt (BGH NJW 82, 1327 [BGH 19.01.1982 - VI ZR 281/79]; Dresd NJW-RR 19, 988 [OLG Dresden 15.01.2019 - 4 U 1028/18]; § 823 Rn 210; modifizierend München BeckRS 16, 115075 unter Hinweis darauf, auch von einem Tierarzt sei zunehmend eine eingehendere Aufklärung über die Risiken eine Operation zu erwarten; vgl MüKoBGB/Wagner Rz 14), gelangen der Grundsatz der Therapiefreiheit (BGH NJW 82, 1327f [BGH 19.01.1982 - VI ZR 281/79]), die Anforderungen an eine den anerkannten Standards entsprechende Behandlung (BGH NJW 83, 2077, 2078 [BGH 12.04.1983 - VI ZR 197/81]) sowie der Grundsatz der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler zur Anwendung (BGH NJW 16, 2502 [BGH 10.05.2016 - VI ZR 247/15]; Staud/Gutmann Rz 37; § 823 Rn 221).
II. Krankenhausvertrag.
Rn 4
Auf eine Definition der verschiedenen Typen der Krankenhausverträge (totaler Krankenhausaufnahmevertrag, Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag, gespaltener Krankenhausvertrag) hat der Gesetzgeber verzichtet (zu den Vertragsgestaltungen Geiß/Greiner A. Rz 26 ff, F.; Laufs/Katzenmeier/Lipp/Lipp III Rz 8 ff; Laufs/Kern/Rehborn/Stollmann/Wollschläger § 88 Rz 9 ff). Tatsächlich können aber zum einen originäre, nicht medizinische Krankenhausleistungen wie Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung nicht unmittelbar unter § 630a subsumiert werden (Kubella S 140 ff). Zum anderen sind gerade gespaltene Krankenhausverträge nicht selten Gegenstand der Kritik geworden, verliert doch der Patient bei einer solchen Vertragsgestaltung das Krankenhaus als typischerweise solventen Schuldner (Preis/Schneider NZS 13, 281, 282; Spickhoff ZRP 12, 65, 67). Dass die Krankenhausverträge mit den §§ 630a ff eine gesetzliche Grundlage erhalten haben (BTDrs 17/10488 S 18), entbehrt nicht der Prüfung ihrer Zulässigkeit nach den §§ 305 ff, 134, 138, 242.
III. Vertragsbeziehungen bei Praxisgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften oä.
Rn 5
Sofern sich mehrere Ärzte zur gemeinsamen Ausübung ihrer Tätigkeit zusammengeschlossen haben, stehen dem Patienten ggf mehrere potentielle Vertragspartner ggü (zu den verschiedenen Formen ärztlicher Tätigkeitsausübung Laufs/Kern/Rehborn/Rehborn § 22). Hier gilt es nach der Art des jeweiligen Zusammenschlusses zu differenzieren. Bspw hat bei einer Organisationsgemeinschaft (Praxisgemeinschaft) jeder Arzt sowohl seine eigenen Patienten als auch seine eigene Karteiführung. Die Gemeinschaft beschränkt sich auf die gemeinsame Nutzung der Praxisräume oder des Personals, tangiert aber nicht die selbstständige Behandlung durch den jeweiligen Arzt. Der Behandlungsvertrag besteht mithin zwischen dem Patienten und dem einzelnen Mitglied der Praxisgemeinschaft (Geiß/Greiner A. Rz 15; Laufs/Kern/Rehborn/Kern/Rehborn § 43 Rz 7). Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) entstehen demgegenüber gem § 164 Vertragsbeziehungen zwischen dem Patienten und allen Ärzten der Berufsausübungsgemeinschaft mit den sich daraus ergebenden Folgen einer gesamtschuldnerischen Haftung derselben (BGHZ 97, 273, 277; BGHZ 165, 36, 39 f; Geiß/Greiner A. Rz 15; Laufs/Kern/Kern § 39 Rz 6).