I. Begriff.
Rn 4
II kodifiziert die sog therapeutische bzw Sicherungsaufklärung. Zur begrifflichen Unterscheidung von der sog Selbstbestimmungsaufklärung (§ 630e) spricht die Norm allerdings von der ›Information‹ des Patienten, ohne dass sich durch diese begriffliche Änderung der Inhalt der richterrechtlich geprägten Verpflichtung zur Sicherungsaufklärung ändern soll (BTDrs 17/10488 S 21; BGH NJW 21, 2364 [BGH 27.04.2021 - VI ZR 84/19] Rz 10).
II. Inhalt.
Rn 5
Die Aufzählung ist nicht abschließend (›insbesondere‹). Ausgerichtet am Zweck der Sicherungsinformation hat sich die Information auf alle Aspekte zu beziehen, die für die Sicherung der Behandlung und die Gewährleistung der notwendigen Mitwirkung des Patienten am Heilungsprozess erforderlich sind (Geiß/Greiner B. Rz 95 ff; § 823 Rn 214). Hierzu gehören bspw die Information über die Dringlichkeit der Maßnahme und die Folge ihres Unterbleibens (BGH NJW 21, 2364 Rz 11), über die Einnahme von Medikamenten und über die mit diesen verbundenen Nebenwirkungen (BGHZ 162, 320), der Hinweis, bei Auftreten bestimmter Symptome erneut einen Arzt aufzusuchen (BGH NJW 05, 427, 428 [BGH 16.11.2004 - VI ZR 328/03]) oder die Aufklärung über Versagerquoten bei Sterilisationen (BGH NJW 08, 2846, 2849). Zur Sicherungsinformation zählt darüber hinaus auch die Pflicht des Behandelnden, eine Patientin, der zur Vorbeugung gegen eine Antikörperbildung Immunglobulin injiziert wurde, darauf hinzuweisen, dass sich bei ihr dennoch Antikörper bilden und daraus schwerwiegende Risiken für eine erneute Schwangerschaft erwachsen können (BGH NJW 89, 2320 [BGH 28.03.1989 - VI ZR 157/88]). Den Behandelnden kann überdies eine Verpflichtung zur nachträglichen Sicherungsinformation bei späteren Behandlungen nicht nur ggü dem Patienten, sondern ebenfalls ggü zum Zeitpunkt der ersten Behandlung noch unbekannten Angehörigen bzw Ehe-/Lebenspartnern treffen (BGH NJW 08, 2846, 2849; BGHZ 163, 209).
III. Zeitpunkt und Form.
Rn 6
Die Informationspflicht trifft den Behandelnden zu Beginn und ggf zusätzlich im Laufe der Behandlung. Die Information hat in einer für den Patienten verständlichen Art und Weise zu erfolgen. Eine bestimmte Form der Sicherungsaufklärung ist demgegenüber nicht vorgesehen. Eine solche hätte auf der einen Seite zur Förderung der Therapietreue beitragen können. Auf der anderen Seite hätte sie den Bürokratieaufwand der Behandelnden erhöht.
IV. Rechtsfolgen/Beweislast.
Rn 7
Die Sicherungsinformation ist, ohne dass sich dies zwingend aus dem Gesetzestext ergibt, Bestandteil der geschuldeten Behandlung. Ein Verstoß stellt demnach eine Pflichtverletzung iSd § 280 I dar, die zur Haftung wegen fehlerhafter Behandlung führen kann, ggf auch zu einer Haftung ggü Dritten (zB bei unterlassener Aufklärung über Ansteckungsgefahr BGHZ 126, 386, 390 ff). Der Beweis eines solchen Behandlungsfehlers obliegt grds dem Patienten (BGH NJW 09, 2820, 2822; 21, 2364 [BGH 27.04.2021 - VI ZR 84/19] Rz 11; von Pentz MedR 11, 222, 225). Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass die Verletzung der Pflicht zur Sicherungsinformation als grober Behandlungsfehler zu werten ist (§ 630h V), der zu einer Umkehr der Beweislast führt (BGH NJW 05, 427 [BGH 16.11.2004 - VI ZR 328/03]).