I. Normzweck.
Rn 14
Normiert ist die von der Rspr (BGH NJW 83, 2630 [BGH 01.02.1983 - VI ZR 104/81]; 00, 3429, 3431f [BGH 09.05.2000 - VI ZR 173/99]) hervorgehobene Verpflichtung des Behandelnden, den Patienten über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufzuklären. Die wirtschaftliche Information zollt dem Umstand Rechnung, dass der Behandelnde, nicht dagegen der Patient als medizinischer Laie, einen Wissensvorsprung bzgl der Behandlungskosten aufgrund seines täglichen Umgangs mit Abrechnungen und dem Leistungskatalog der GKV hat (BTDrs 17/10488 S 22). Die wirtschaftliche Information soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen (BTDrs. 17/10488, 22). Nicht aber zielt sie auf eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung (BGH NJW 20, 1211, 1212 [BGH 28.01.2020 - VI ZR 92/19]; Staud/Gutmann Rz 145; BeckOKBGB/Katzenmeier Rz 18; MüKoBGB/Wagner Rz 62).
II. Voraussetzungen.
Rn 15
Vorausgesetzt ist entweder die positive Kenntnis des Behandelnden von der nicht vollständigen Kostenübernahme oder das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte, die auf diesen Umstand hinweisen können. Hinreichende Anhaltspunkte liegen vor, wenn begründete Zweifel an der Kostenübernahme bestehen (str, Spickhoff MedR 15, 845, 850). III findet auf gesetzlich wie privat Versicherte Anwendung. Zu beachten ist freilich, dass der Behandelnde grds Kenntnis von dem Leistungskatalog der GKV haben wird, nicht aber von den vereinbarten Tarifen des Privatpatienten zzgl etwaiger Beihilfevorschriften, deren Kenntnis im Verantwortungsbereich des Patienten liegt (Katzenmeier NJW 13, 817, 819). Ein Wissensvorsprung des Behandelnden wird jedoch bei sog Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) vorhanden sein (Olzen/Metzmacher JR 12, 271, 273, Fn 24). Sofern der Arzt eine neue, noch nicht allg anerkannte Behandlungsmethode anwendet, muss er die Möglichkeit bedenken, dass die PKV die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet (BGH NJW 20, 1211, 1213 [BGH 28.01.2020 - VI ZR 92/19]; BeckOKBGB/Katzenmeier Rz 19). Den Behandelnden trifft im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Information die Verpflichtung, die voraussichtliche Höhe der Behandlungskosten zu beziffern (BTDrs 17/10488 S 22). Wie präzise der Hinweis im Einzelfall sein muss, lässt sich allerdings den gesetzlichen Vorgaben nicht entnehmen (Katzenmeier NJW 13, 817, 819; Rehborn GesR 13, 257, 261 f; Sommerfeld VersR 15, 661, 667). Eine Verpflichtung des Arztes, den Patienten, dessen Arbeitsunfähigkeit er zu bescheinigen hat, über sozialrechtliche Voraussetzungen und Zweifelsfragen zu informieren, die sich im Zusammenhang mit lückenloser bzw rückwirkender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellen, folgt aus III nicht (Köln VersR 2018, 744).
III. Zeitpunkt und Form.
Rn 16
Zum Schutz des Patienten muss die Information vor der Behandlung erfolgen. Abweichend von der Sicherungsinformation ist für die wirtschaftliche Information Textform (§ 126b) vorgesehen. Weitergehende Formanforderungen (zB § 17 II KHEntgG) bleiben nach III 2 unberührt. Sofern der Patient bspw aufgrund einer Sehbehinderung nicht in der Lage ist, die Information wahrzunehmen, hat der Behandelnde ihn in anderer, geeigneter Form aufzuklären (BTDrs 17/10488 S 22).
IV. Rechtsfolgen/Beweislast.
Rn 17
Verstößt der Behandelnde gg die Pflicht zur wirtschaftlichen Information, kann der Patient diesen Pflichtverstoß und einen daraus folgenden Schadensersatzanspruch dem Vergütungsanspruch entgegenhalten (BGH NJW 00, 3429, 3432 [BGH 09.05.2000 - VI ZR 173/99]). Die Beweislast für den Pflichtverstoß verbleibt bei dem Patienten.