I. Besteller und Unternehmer.
Rn 18
Die Parteien eines Werkvertrages bezeichnet das Gesetz als Besteller und Unternehmer, die VOB/B als Auftraggeber und Auftragnehmer. Besteller ist derjenige, dem ggü sich der Unternehmer zur Erbringung einer Werkleistung verpflichtet hat. Gibt es mehrere Besteller, so sind diese im Hinblick auf die geschuldete Werkleistung zumeist Mitgläubiger iSd § 432 (s dort) und bzgl der Verpflichtung, den Werklohn zu leisten, Gesamtschuldner nach § 421. Der Begriff des Unternehmers iSd § 631 ist historisch gewachsen und nicht identisch mit dem Unternehmerbegriff des § 14. Werkunternehmer kann demnach auch ein Verbraucher iSd § 13 sein; es kommt insbes nicht darauf an, ob er die Werkleistungen als Kaufmann (§§ 1 ff HGB) oder überhaupt iR einer gewerblichen Tätigkeit ausübt.
II. Unternehmereinsatzformen/mehrere Unternehmer.
1. Allgemeines.
Rn 19
Bei umfangreicheren Projekten (insbes Bauwerken) sind oft mehrere Unternehmer beteiligt. Für das Baugeschäft haben sich im Wesentlichen folgende Unternehmereinsatzformen herausgebildet, wobei die Terminologie nicht immer ganz einheitlich ist:
- Der vom Bauherrn mit einem oder mehreren Gewerken beauftragte Hauptunternehmer überlässt die Ausführung eines Teils der Leistungen kraft eigenständiger vertraglicher Vereinbarung nachgeordneten Subunternehmern, die ihrerseits in keiner vertraglichen Beziehung zum Bauherrn stehen. Allerdings ist der Subunternehmer Erfüllungsgehilfe (§ 278) des Hauptunternehmers im Verhältnis zum Besteller/Bauherrn.
- Der Nachunternehmer erbringt sein Gewerk auf der Grundlage bereits fertiggestellter Werkleistungen des Vorunternehmers (Bsp: Der Nachunternehmer bringt den Außenputz auf das vom Rohbauunternehmer errichtete Mauerwerk auf).
- Der Generalunternehmer unterscheidet sich vom Hauptunternehmer dadurch, dass er sämtliche zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Bauleistungen übernommen hat, diese selbst aber nur zT ausführt und iÜ Subunternehmern überlässt.
- Auch der Generalübernehmer hat sich ggü dem Bauherrn zur Herstellung des gesamten Bauwerks verpflichtet, lässt aber sämtliche Bauleistungen von Subunternehmern ausführen (vgl BGH NJW 78, 1054 [BGH 26.01.1978 - VII ZR 50/77]). In der Praxis treten insbes Wohnungsunternehmen und Anlagegesellschaften als Generalübernehmer auf.
- Von Totalunternehmer und Totalübernehmer spricht man, wenn zu den Bauleistungen auch noch die für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Planungsleistungen übernommen werden.
- Vor allem für große Bauvorhaben mit unterschiedlichen Spezialisierungsanforderungen an die ausführenden Unternehmen ist es üblich, dass sich mehrere Unternehmen zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammenschließen. Das geschieht meistens in der Rechtsform der OHG (so Dresd BauR 02, 1414; KG BauR 01, 1790; Kapellmann/Messerschmidt/Messerschmidt, Anhang VOB/B, Rz 119 ff mwN; vgl auch Scheef BauR 04, 1079) oder der BGB-Gesellschaft (so für die Zeit vor der Handelsrechtsreform vom 1.7.98: BGH NJW 97, 2754 [BGH 15.07.1997 - XI ZR 154/96]), die nach der neueren Rspr des BGH ebenfalls teilrechts- und parteifähig ist (BGH NJW 01, 1056 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]; NJW 02, 1207 [BGH 18.02.2002 - II ZR 331/00]). Die ARGE schließt als solche den Bauvertrag mit dem Besteller und regelt im Innenverhältnis durch entsprechende rechtsgeschäftliche Abreden die Modalitäten der Auftragsausführung (meist Subunternehmerverhältnis zu Mitgliedern der ARGE).
- Der Baubetreuer verpflichtet sich, auf dem Grundstück des Bauherrn für dessen Rechnung ein Bauvorhaben auszuführen bzw ausführen zu lassen. Davon zu unterscheiden ist der Bauträger, der es übernimmt, auf einem eigenen oder von ihm noch zu erwerbenden Grundstück ein Bauwerk für fremde Rechnung zu errichten. Der Bauträger schließt die Bauverträge mit den ausführenden Bauhandwerkern idR im eigenen Namen und verpflichtet sich, das Eigentum an dem fertig bebauten Grundstück auf den Erwerber zu übertragen. Auf den Bauträgervertrag findet nach ganz hM Werkvertragsrecht Anwendung (s Vor §§ 631–651 Rn 15). Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu beachten.
2. Rechtsbeziehungen bei mehreren Unternehmern.
Rn 20
Der Besteller kann anstelle der Beauftragung eines Generalunternehmers/Generalübernehmers nebeneinander verschiedene Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken für die Realisierung seines Bauvorhabens beauftragen. Dann begründet er mehrere, voneinander unabhängige Rechtsbeziehungen zu den von ihm beauftragten Unternehmern, die getrennt nach allg Grundsätzen zu beurteilen und abzuwickeln sind. Zwischen den Beteiligten solcher mehrgliederigen Vertragskonstellationen bestehen idR keine Gesamtschuldverhältnisse, und zwar grds auch nicht zwischen Vor- und Nachunternehmern (Oldbg OLGR 04, 6; MüKo/Busche § 631 Rz 40; Zerr NZBau 02, 241), es sei denn, es entstehen Mängel, die ihre Ursache zumindest teilweise in beiden Gewerken haben und sinnvoll nur einheitlich beseitigt werden können. Dann haften Vor- und Nachunternehmer uU als Gesamtschuldner auf Mängelbeseitigung (BGH BauR 03, 1378, 1380; vgl auch Frankf BauR 04, 1669; Stuttg IBR 05, 312)....