I. Grundlagen.
Rn 8
Haben die Parteien zwar eine Vergütung dem Grunde nach, nicht aber deren Höhe vereinbart, oder aber überhaupt keine Vergütungsabrede getroffen und gilt eine Vergütung nach § 632 I als stillschweigend vereinbart, ist für die Höhe gem § 632 II zunächst auf die Taxe, in Ermangelung einer solchen auf die Üblichkeit abzustellen. Eine fehlende Bestimmung der Vergütungshöhe liegt vor, wenn der Vertrag weder einen konkreten Vergütungsbetrag noch Maßstäbe für eine Berechnung der Vergütung beinhaltet (BGH NJW 00, 1107 [BGH 01.02.2000 - X ZR 198/97]). Ob auch eine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig ist, wird uneinheitlich beantwortet (ja: Grüneberg/Retzlaff § 632 Rz 10 f; nein: BGHZ 167, 139 = BauR 06, 1341; Müko/Busche § 632 Rz 23: erst wenn nach Anwendung von II noch eine Lücke verbleibt, s Rn 11). Macht der Unternehmer die Vergütung nach II geltend, hat er zu beweisen, dass die vom Besteller schlüssig behauptete Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde (BGH NJW-RR 96, 952; Bambg BauR 04, 1623; BGHZ 80, 257; s Rn 3).
II. Taxe.
Rn 9
Eine Taxe ist ein hoheitlicher, nach Bundes- oder Landesrecht bestimmter Preis. Bsp. hierfür sind die Gebührenordnungen für Rechtsanwälte (RVG), Steuerberater, Ärzte und Zahnärzte (zur HOA s Rn 5).
III. Übliche Vergütung.
Rn 10
Üblich iSd § 632 II ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allg Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für Leistungen gleicher Art, Güte und Umfang in zahlreichen Einzelfällen (BGH NJW 01, 151, 152 [BGH 26.10.2000 - VII ZR 239/98]) gewöhnlich gewährt wird (BGH NJW-RR 00, 1560 [BGH 03.11.1999 - I ZR 145/97]). Für den VOB/B-Vertrag entspricht die Abrechnung nach Einheitspreisen der Üblichkeit (vgl § 2 II VOB/B). Ob die Vertragsparteien die die Üblichkeit begründenden Umstände kennen, ist ohne Belang (BGH NJW 70, 699; Grüneberg/Retzlaff § 632 Rz 10).
IV. Anderweitige Bestimmung der Vergütungshöhe.
Rn 11
Lässt sich eine übliche Vergütung im Einzelfall nicht ermitteln, so kommt spätestens hier (s Rn 8) zunächst die ergänzende Auslegung des Vertrages in Betracht, die in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte zu dem Ergebnis führen kann, dass die Parteien eine angemessene Vergütung vereinbart hätten (BGHZ 94, 98, 101 f; BGH NJW-RR 00, 1560, 1562), deren Maßstäbe sich aus einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergeben (Müko/Busche § 632 Rz 22). Erst dann kann bei fortbestehenden Unklarheiten auf die allg Regelung in §§ 315, 316 zurückgegriffen (BGH NJW 02, 817, 818 [BGH 06.12.2001 - III ZR 296/00]) und die Vergütung nach den Maßstäben der Billigkeit in Ausübung eines einseitigen Bestimmungsrechts des Unternehmers unter Berücksichtigung der Angemessenheit (§ 315 III) festgelegt werden (BGH NJW-RR 00, 1560, 1562 [BGH 03.11.1999 - I ZR 145/97]; vgl auch Ddorf NJW-RR 02, 163 [OLG Düsseldorf 20.08.2001 - 23 U 6/01]).