Rn 12
Die Regelung in § 632 III konkretisiert I und entspricht weitgehend der früheren Rspr (BGH NJW 82, 765; BauR 79, 509). Danach ist der Kostenanschlag im Zweifel unentgeltlich. Eine Vergütungspflicht besteht idR nur kraft besonderer rechtsgeschäftlicher Vereinbarung, deren Zustandekommen der Unternehmer im Streitfall darlegen und beweisen muss. Lässt sich keine ausdrückliche Vereinbarung betreffend die Bezahlung des Kostenanschlages feststellen, sind für das Vorliegen einer Beauftragung die Umstände des Einzelfalles maßgebend (Ddorf NZBau 03, 442 [OLG Düsseldorf 16.01.2003 - 5 U 41/01]). Sie werden nur ausnahmsweise den Schluss auf eine einvernehmliche Vergütung des Kostenanschlages zulassen, dessen Zweck nach allg Verständnis darin besteht, dem Besteller eine Vorstellung über die Höhe der Vergütung für den beabsichtigten Werkauftrag zu verschaffen und es ihm zu ermöglichen, Konkurrenzangebote zu vergleichen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers gehören die Aufwendungen des Unternehmers zu Erstellung eines Kostenvoranschlages deshalb nach der Verkehrserwartung zu seinen Gemeinkosten (vgl RegEntw 613). AGB des Unternehmers, die die Verpflichtung zur Vergütung eines Kostenvoranschlags beinhalten, dürften als überraschende Klausel (§ 305c) und aufgrund unangemessener Benachteiligung des Bestellers (§ 307) unwirksam sein (so zur alten Rechtslage BGH NJW 82, 765).
Rn 13
§ 632 III gilt nur für den Kostenanschlag und findet auf sonstige Vorarbeiten keine, auch keine entspr Anwendung (vgl RegEntw 614). Maßgebend ist also § 631 I, wonach entscheidend darauf abzustellen ist, in wessen Interesse die Vorarbeiten liegen (Kobl MDR 98, 343; Nürnbg NJW-RR 93, 760, 761). Vergütungslos bleiben deshalb Bemühungen, die der Unternehmer in erster Linie mit dem Ziel unternimmt, im Wettbewerb mit anderen Bewerbern den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten (Ddorf BauR 03, 1046, 1047; Köln NJW-RR 98, 309). Das gilt insbes für die Erstellung eines annahmefähigen Angebots (BGH BauR 79, 509; Kobl MDR 98, 343). Auf der anderen Seite stehen echte Vorarbeiten, die zur Erreichung des sodann vertraglich geschuldeten Erfolgs erforderlich sind und solcherart eine Teilerfüllung darstellen (MüKo/Busche § 632 Rz 12; Ddorf NJW-RR 91, 120 – Firmenlogo; Frankf NJW-RR 97, 120 [OLG Frankfurt am Main 30.10.1996 - 7 U 70/93] – Titelbild). Das Ausfüllen eines Angebotblanketts allein lässt nach diesen Grundsätzen nicht auf einen Vergütungswillen der Parteien schließen (Grüneberg/Retzlaff § 632 Rz 5). Wird hingegen ein Architekt zur Erbringung von Leistungen aufgefordert und werden dessen Vorentwürfe verwertet, muss der Auffordernde idR mit einer Vergütungspflicht rechnen (Celle BauR 04, 361). Dies gilt insbes, wenn die Leistung des Architekten iRd späteren Hauptauftrags vergütet werden sollte (BGHZ 136, 33) oder der Besteller Anpassungen verlangt (LG Stendal NJW-RR 00, 230). Verlangt der Besteller iR einer Ausschreibung die Ausarbeitung von Entwürfen, Plänen und Zeichnungen uä, sieht § 8 VIII VOB/A eine festzusetzende angemessene Entschädigung für die Bieter vor (iE zur unentgeltlichen Akquise § 631 Rn 4 mwN).