Gesetzestext
(1) 1Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. 2Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. 3Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. 4§ 641 Abs. 3 gilt entsprechend. 5Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe und Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
A. Allgemeines.
Rn 1
Das Recht auf Abschlagszahlungen wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen v 30.3.00 in das BGB eingefügt (BGBl I 330; BTDrs 14/1246 1). Der hiermit geschaffene § 632a war in dieser Fassung auf alle seit dem 1.5.00 abgeschlossenen Werkverträge anzuwenden (Art 229 § 1 II, 1 EGBGB). Durch das FoSiG (Vor §§ 631 bis 651 Rn 24) ist § 632a mit Wirkung für alle nach dem 1.1.09 geschlossenen Verträge (Art 229 § 19 I EGBGB – zeitlicher Anwendungsbereich) stark geändert und erweitert worden. § 632a I ist unter Fortfall der Voraussetzung, Abschlagszahlungen nur für in sich abgeschlossene Teile des Werkes beanspruchen zu können, völlig neu gefasst worden; § 632a II–IV wurden neu angefügt. Sachlich erfasst § 632a weiterhin alle Arten von Werkverträgen.
Rn 2
Im Zuge der Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts hat der Gesetzgeber § 632a abermals überarbeitet. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass der Unternehmer auch bei wesentlichen Mängeln nur einen Einbehalt des Bestellers in Höhe der Mängelbeseitigungskosten zzgl. Druckzuschlag gem § 641 III hinnehmen muss. Die Sondervorschiften für Abschlagsforderungen beim Bauträgervertrag in II aF und für Verbraucherverträge in III aF sind entfallen und mit Modifikationen nun in § 650v und § 650m untergebracht (s dort). IV aF findet sich jetzt in II und ist an den neuen Regelungsgehalt angepasst worden.
I. Zweck.
Rn 3
Ohne Abschlagszahlungen muss der vorleistungspflichtige Unternehmer oft teure Materialien und Personal über einen längeren Zeitraum vorfinanzieren. Durch § 632a soll er einen Ausgleich für die hierdurch bedingten wirtschaftlichen Nachteile erhalten (BGH NJW 85, 1840 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 160/83]). Abschlagszahlungen sind in Abgrenzung zu Vorauszahlungen, die nicht unter § 632a fallen, Zahlungen auf bereits erbrachte Teilleistungen (zB entsprechend dem Baufortschritt). Vorauszahlungen sind als Vorleistung auf den Anspruch aus § 632a anzurechnen, iRd Schlussrechnung sind sie wie Abschlagszahlungen auszugleichen.
II. Begriff.
Rn 4
Abschlagszahlungen stellen keine abschließende Vergütung des Teilgewerks dar, sondern von einer Abnahme unabhängige Anzahlungen für das Gesamtwerk (BGH NJW 99, 2113). Sie sind ihrer Natur nach vorläufige Zahlungen auf der Grundlage vorläufiger Berechnung (BGH BauR 04, 1146). Daraus resultiert die Pflicht des Unternehmers, die Bauleistung nach deren Fertigstellung endgültig abzurechnen (zur Frage der Fälligkeitsvoraussetzung § 641 Rn 3). Aufgrund ihres vorläufigen Charakters sind Abschlagszahlungen grds auch nicht als (Teil-)Abnahme der Werkleistung zu werten. Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist nicht mehr durchsetzbar ab dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht hat (zum Begriff der ›Fertigstellung: BGH BauR 09, 1724, 1730 f, Tz 53 ff), diese abgenommen ist und er seine Schlussrechnung stellen kann (BGH BauR 09, 1724, 1729 f – beim VOB/B-Vertrag mit Ablauf der Frist des § 14 III VOB/B; BauR 04, 1146; Hamm NJW-RR 99, 528; Ddorf NJW-RR 92, 1373 – nach Kündigung), erst recht, wenn er sie schon gestellt hat (BGH BauR 09, 1724, 1728 f; BauR 91, 81; BauR 85, 1840; Hamm BauR 99, 776). Er wird vom Gesamtvergütungsanspruch ebenso verdrängt, wenn der Unternehmer die Erfüllung endgültig verweigert (Ddorf NJW-RR 00, 231 [OLG Düsseldorf 07.05.1999 - 22 U 226/98]), wenn der Vertrag gekündigt wird (BGH NJW-RR 87, 724 [BGH 26.02.1987 - VII ZR 217/85]; Ddorf NJW-RR 92, 1373 [OLG Düsseldorf 05.06.1992 - 22 U 235/91]) oder wenn das Werk durch einen Dritten endgültig fertiggestellt wird (Nürnbg NZBau 00, 509). Im Prozess darf der Unternehmer indes auch nach Fertigstellung der Leistung den Anspruch auf Abschlagszahlung hilfsweise für den Fall geltend machen, dass er die Abnahme(reife) und damit die Fälligkeit seines Schlusszahlungsanspruchs nicht nachweisen kann (BGH BauR 02, 1482). Der Anspruch auf Abschlagszahlung unterliegt der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195...