Rn 13
Die Fristen des § 634a I Nr 1, 2 beginnen mit der Abnahme, auch beim gekündigten Vertrag (BGH BGHZ 153, 244 = NJW 03, 1450, 1452 = BauR 03, 689) und soweit der Besteller sich die Rechte wegen erkannter Mängel vorbehält – § 640 II (AnwK/Raab § 634a Rz 30; aA Staud/Peters/Jacoby § 634a Rz 34). Bei fiktiver Abnahme gem § 640 I 3 ist der Zeitpunkt des Fristablaufs maßgebend. Soweit die Abnahme wegen der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, kommt es auf die Vollendung der Werkleistungen an. Eine berechtigte vorläufige Abnahmeverweigerung (verbunden mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung) des Bestellers setzt die Verjährung nicht in Gang, weil er dann idR weiter Erfüllung verlangen kann und die Mängelrechte iSd § 634 nicht gegeben sind. Verweigert der Besteller die Abnahme vorläufig zu Unrecht, muss der Unternehmer den Weg über die fiktive Abnahme beschreiten, um die Verjährung beginnen zu lassen. Demggü führt eine ernsthafte und endgültige Abnahmeverweigerung dazu, dass die Verjährung nach § 634a I Nr 1, 2 zu laufen beginnt, und zwar unabhängig davon, ob die Abnahmeverweigerung berechtigt oder unberechtigt erfolgt (BGH NJW 10, 3573 = BauR 10, 1778; NJW-RR 98, 1027; iE zum Ganzen: AnwK/Raab § 634a Rz 32 f mwN). Für die nach § 634a I Nr 3, III maßgebliche Regelverjährung gelten die allg Vorschriften in §§ 195, 199 (s Rn 10). Soweit ausnahmsweise ohne Abnahme werkvertragliche Sachmangelansprüche bestehen (vgl § 633 Rn 5 ff), verjähren diese ebenfalls nach § 634a I, II; die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Abnahme erfolgt oder sonst die Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (BGH NJW 11, 1224 = BauR 11, 1032; NJW 10, 3573 = BauR 10, 1778 – in Abänderung von BGH BauR 00, 128 – zu § 638 aF). Das gilt auch bei Vereinbarung der VOB/B (s Rn 17).
Rn 14
Für Hemmung (zB bei einverständlicher Untersuchung auf Mängel; zum ›Verhandeln‹ iSd § 203 1: BGH BauR 07, 380), Ablaufhemmung und Neubeginn gelten die allg Vorschriften (§§ 203 ff, s dort; zu den Übergangsregelungen für Altverträge s Rn 2; zur Individualisierung von Mängelansprüchen im Mahnbescheidsantrag: BGH BauR 23, 1995; BGHZ 172, 42 = BauR 07, 1221; zur Hemmung durch ein selbstständiges Beweisverfahren: BGHZ 188, 123 = BauR 11, 669 zum Beginn; BGH 22.6.23 – VII ZR 881/21 = BauR 23, 1564 zum Ende). Die Hemmung, Ablaufhemmung oder der Neubeginn der Verjährung eines Mängelanspruchs erstreckt sich gem § 213 auf alle Mängelansprüche, und zwar nicht auf dessen Höhe beschränkt (BGH BeckRS 20, 34947; NJW 15, 2106 [BGH 29.04.2015 - VIII ZR 180/14]), aus der behaupteten Mangelerscheinung (BGH NJW 08, 576 [BGH 30.10.2007 - X ZR 101/06]; nicht nur hinsichtlich einer von mehreren Mangelursachen – BGH NJW-RR 05, 1037). Ein Antrag des Unternehmers auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel, die Abwesenheit von Mängeln feststellen zu lassen, bewirkt die Verjährungshemmung des Werklohnanspruches nach § 204 I Nr 7 dann, wenn hiermit die Abnahmereife festgestellt werden soll (BGH BauR 12, 803), nicht dagegen, wenn es um die Abwehr von Mängelrechten geht (Saarbr NJW-RR 06, 163). Die Klage auf Vorschuss hat verjährungshemmende Wirkung auch für spätere Erhöhungen der Mangelbeseitigungskosten, sofern sie denselben Mangel betreffen (BGH NJW-RR 05, 1037 [BGH 01.02.2005 - X ZR 112/02]). Eine im Prozess hilfsweise erklärte Aufrechnung führt auch dann gem § 204 I Nr 5 zur Hemmung der Verjährung, wenn sie nicht beschieden wird (BGH BauR 08, 1305). Erklärt der Schuldner einer abgetretenen Forderung im Einziehungsprozess des Zessionars gem § 406 die Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen den Zedenten, so ist die Verjährung dieser Forderung ggü dem Zedenten gem § 204 I Nr 5 gehemmt (BGH BauR 08, 1305).