a) Grundlagen.
Rn 5
Vom Erstattungsanspruch umfasst sind alle Aufwendungen, die objektiv erforderlich waren, um die Mängel und deren Erscheinungsformen zu beseitigen (BGH NJW 73, 46 [BGH 12.10.1972 - VII ZR 51/72]). Weil die Selbstvornahme in der Sache nichts anderes ist als die – nun vom Besteller übernommene – Nacherfüllung (§ 635), lassen sich für den Umfang der Kostenerstattungspflicht die dort geltenden Maßstäbe heranziehen (iE § 635 Rn 5). Dementspr sind außer den eigentlichen Kosten der Mängelbeseitigung auch die Aufwendungen für erforderliche Vor- und Nacharbeiten (BGH NJW 91, 1604 [BGH 23.01.1991 - VIII ZR 122/90]) einschließlich der Beseitigung von nachbesserungsbedingten Schäden am sonstigen Eigentum des Bestellers (Karlsruhe BauR 05, 1485) sowie solche für die Ermittlung der Mangelursachen (BGHZ 113, 251, 261) und die Überwachung der von einem Ersatzunternehmer ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten (BGH NJW-RR 91, 789) erstattungsfähig. Anwalts- und Gutachterkosten, die nicht im Zusammenhang mit dem Auffinden der Schadensursache oder Beratung im Hinblick auf die Mängelbeseitigung stehen, können hingegen nur im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden (BGH NW-RR 99, 813, 814). Bei alledem muss der Besteller unnötig hohe Aufwendungen vermeiden (BGH NJW-RR 91, 789 [BGH 31.01.1991 - VII ZR 63/90]). Er muss den Aufwand also in den vertretbaren Grenzen einer zweckentsprechenden Mängelbeseitigung halten (Ddorf BauR 74, 61) und sich dabei an dem orientieren, was ein vernünftig und wirtschaftlich handelnder Besteller aufgrund sachkundiger Beratung im konkreten Einzelfall für geeignet halten durfte (BGH BauR 03, 1209 – für Schadensersatz; NJW-RR 89, 86, 88). Dabei ist auf den Zeitpunkt der geschuldeten Vertragserfüllung abzustellen (BGH ZfBR 95, 197 [BGH 23.02.1995 - VII ZR 235/93]). Soweit eine taugliche Mängelbeseitigung im Einzelfall nur durch Neuherstellung zu bewerkstelligen ist, sind auch die hierfür erforderlichen Aufwendungen voll erstattungsfähig (AnwK/Raab § 637 Rz 20). Ein Gelingen der Selbstvornahme ist nicht Voraussetzung für den Ersatzanspruch (BGH NJW-RR 89, 86 [BGH 29.09.1988 - VII ZR 182/87]).
b) Mängelbeseitigung durch Ersatzunternehmer.
Rn 6
Der Einsatz eines Ersatzunternehmers für die Mangelbeseitigung führt idR zu höheren Kosten, als dies bei einer Beseitigung der Mängel durch den Unternehmer (Nacherfüllung) der Fall gewesen wäre. Gleichwohl muss sich der Besteller nicht auf die (hypothetischen) Eigennachbesserungskosten des doppelt vertragsuntreuen Unternehmers verweisen lassen. Er darf iÜ darauf vertrauen, dass die durch die Beauftragung eines anerkannten Fachunternehmens angefallenen Kosten der Mängelbeseitigung ioS erforderlich und angemessen waren, wofür eine vom Unternehmer zu widerlegende (BGH NJW-RR 92, 1300 [BGH 11.06.1992 - VII ZR 333/90]) tatsächliche Vermutung spricht (Dresd NZBau 00, 333, 336 [OLG Dresden 29.11.1999 - 17 U 1606/99]). Der Unternehmer trägt also das Prognoserisiko. Er muss die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung angefallenen Aufwendungen grds auch dann voll erstatten, wenn der ohne ein Auswahlverschulden des Bestellers beauftragte Fachunternehmer im Zuge der Beseitigungsmaßnahme unnötige Arbeiten ausführt oder überhöhte Preise in Ansatz bringt, ohne dass der Besteller dies erkennen konnte (BGH NJW 13, 1528 mwN). Gleiches gilt, wenn sich die idS ›gutgläubig‹ eingeleitete Nachbesserungsmaßnahme objektiv als ungeeignet erweist (BGH BauR 07, 1618). Es besteht dagegen keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen; dies hat der Besteller vielmehr darzulegen u notfalls zu beweisen (BGH BauR 15, 1664) Dem Besteller ist es iRd gebotenen Interessenabwägung (schnelle und zuverlässige Mängelbeseitigung auf Seiten des Bestellers ggü möglichst geringem Mängelbeseitigungsaufwand auf Seiten des Unternehmers) idR nicht zuzumuten, mehrere Angebote einzuholen oder gar eine Ausschreibung durchzuführen. Unter mehreren möglichen Arten der Mängelbeseitigung darf er die sicherere wählen (HP/Voit § 637 Rz 9; Grüneberg/Retzlaff § 637 Rz 6), bei gleich sicheren ist er nach obigen Grundsätzen auf die kostengünstigere verwiesen.
c) Eigenleistungen des Bestellers.
Rn 7
Nimmt der Besteller die Mängelbeseitigung ganz oder teilweise in Eigenleistung vor, kann er die hierdurch angefallenen Vermögensaufwendungen in Form von Fahrt- und Materialkosten, darüber hinaus den Aufwand an Arbeitszeit und Arbeitskraft erstattet verlangen (BGHZ 59, 328, 330 = BauR 73, 52; AnwK/Raab § 637 Rz 18 mwN). Soweit er die Eigennachbesserung im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit, bspw als Subunternehmer im Verhältnis zum Hauptunternehmer, ausführt, darf er die hierfür üblicherweise in Ansatz zu bringenden Preise einschließlich der Gemeinkosten abrechnen (KG VersR 79, 233 – ohne Gewinn; AnwK/Raab § 637 Rz 18 mwN). Sonst ist gem § 287 ZPO zu schätzen, wobei der Lohn eines in beruflicher Abhängigkeit Tätigen (abzgl des Unternehmerzuschlags) einen Anhaltspunkt bietet (BG...