Rn 5
Der Gesetzgeber hat den Begriff der Garantie nicht näher definiert. Ob und wenn ja, in welchem Umfang der Unternehmer eine solche übernommen hat, ergibt sich idR aus dem Vertrag und muss ggf durch Auslegung (§§ 133, 157) ermittelt werden. Dabei sind verschiedene Erscheinungsformen von Garantieversprechen zu unterscheiden. Dem Regelungszusammenhang zwischen § 639 und § 634 ist zu entnehmen, dass § 639 jedenfalls die Beschaffenheitsgarantie (s § 443 I) erfasst, durch die der Besteller über seine werkvertragliche Einstandspflicht hinaus die Gewähr dafür übernimmt, dass seine Werkleistungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (idR Abnahme) bestimmte Eigenschaften aufweisen. In rechtlicher Konsequenz haftet er dann verschuldensunabhängig auf Schadensersatz, wenn dem Werk die garantierten Beschaffenheiten fehlen. Darin unterscheidet sich die Beschaffenheitsgarantie von der nach altem Recht in § 633 I aF verankerten werkvertraglichen Eigenschaftszusicherung, mit der der Besteller zwar das Versprechen verband, das Werk mit den zugesagten Eigenschaften ausstatten, nicht aber, auch für die Folgen ihres Fehlens verschuldensunabhängig einstehen zu wollen (BGHZ 96, 111 = BauR 86, 93; BGH NJW-RR 96, 783; anders die kaufvertragliche Eigenschaftszusicherung nach § 463 aF – hierzu: BGH NJW 07, 1346 [BGH 29.11.2006 - VIII ZR 92/06]). Daraus wird man folgern müssen, dass es sich bei derartigen werkvertraglichen Eigenschaftszusicherungen, die jetzt iÜ hinsichtlich der physischen Beschaffenheit der Werkleistung den von § 633 II 1 erfassten Beschaffenheitsvereinbarungen stark angenähert sein dürften, nicht um Garantieerklärungen iSd § 639 handelt (HP/Voit § 639 Rz 17; AnwK/Raab § 639 Rz 16; aA: Grüneberg/Retzlaff § 639 Rz 5; Voppel BauR 02, 843, 848). Umgekehrt liegt der Rückschluss auf eine Garantieerklärung nahe, wenn der Unternehmer über die vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen hinaus ergebnisbezogene Zusagen macht, an deren Einhaltung der Besteller nach den Umständen ein besonderes Interesse hat (bspw Zusagen über die Einhaltung bestimmter Wärmedämm- oder Schallschutzwerte, die Bebaubarkeit oä; zum Ganzen mwN: Kniffka/Jurgeleit/Krause-Allenstein § 639 Rz 4 ff; v Westphalen ZIP 02, 545; de Vasconcellos NZBau 03, 121 – zum Anlagenbau).
Rn 6
Andere Erscheinungsformen einer unselbstständigen Garantie betreffen Haltbarkeits- und Verfügbarkeitszusagen (s § 443 I) des Unternehmers, mit denen er die vertragsgerechte Beschaffenheit seines Werkes für einen bestimmten, über den Zeitpunkt des Gefahrübergangs hinausgehenden Zeitraum verspricht. Auch solche Garantieerklärungen sind an § 639 zu messen (AnwK/Raab § 639 Rz 17). Nicht von § 639 umfasst sind hingegen sog selbstständige Garantien (s § 443 Rn 11) mit einem von den werkvertraglichen Mängelhaftungsrechten vollständig abgekoppelten Inhalt (Grüneberg/Retzlaff § 634 Rz 36).