Rn 8
Nach II ist eine Teilkündigung zulässig, wenn sie sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks bezieht. Damit grenzt der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Teilkündigung bewusst von den Anforderungen ab, die durch § 8 III VOB/B mit dem Erfordernis des ›in sich abgeschlossenen Teils der Leistung‹ aufgestellt werden. Er führt hierzu aus (BTDrs 18/8486 S 52):
›Das Abgrenzungskriterium unterscheidet sich von dem Abgrenzungskriterium der Teilkündigung in § 8 Abs. 3 VOB/B. Der dort verwendete Begriff des >in sich abgeschlossenen Teils der Leistung’ stellt eine unnötig hohe Hürde für die Vertragspartner dar. Entscheidend ist, dass die Vertragspartner eine klare Abgrenzung der von der Teilkündigung erfassten und der danach noch von einem anderen Werkunternehmer zu erbringenden Leistungen vornehmen können und der von der Kündigung betroffene Unternehmer in der Lage ist, die von ihm noch geschuldeten Leistungen ohne Beeinträchtigung zu erbringen. Das Kriterium >abgrenzbarer Teil des geschuldeten Werks’ ist hierfür ausreichend.‹
Rn 9
Die Ausführungen werden verständlich vor dem Hintergrund der strengen Rspr des BGH zu § 8 III VOB/B, wonach in sich abgeschlossene Teilleistungen grds nicht innerhalb eines Gewerks vorliegen können (vgl BGH BauR 09, 1736). Für die Teilkündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund senkt die Gesetzgeber diese Anforderungen, die im Anwendungsbereich des § 648a schon dann erfüllt sind, wenn im Einzelfall gewährleistet ist, dass der Unternehmer in der weiteren Ausführung der nicht von der Kündigung betroffenen Leistungen nicht beeinträchtigt wird. Diese Sichtweise entzieht sich einer generalisierenden Beurteilung, lässt es aber im Ausgangspunkt zu, dass einzelne Teilleistungen des Unternehmers der Teilkündigung unterliegen können, wenn sie in funktionaler und/oder räumlicher Hinsicht selbstständige Bestandteile der Vertragsleistung darstellen und unabhängig von der sonstigen Ausführung der Vertragsleistungen bearbeitet werden können (ähnlich: Langen/Berger/Dauner-Lieb/Sonntag, § 648a Rz 63f).
Rn 10
Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die strengeren Anforderungen des § 8 III VOB/B an die Möglichkeit einer außerordentlichen Teilkündigung nunmehr eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes beinhalten und ob § 8 III VOB/B deshalb gem § 307 I als eine den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligende Vertragsklausel unwirksam sein könnte. Wei die Rspr diese Frage beurteilen wird, lässt sich derzeit nicht absehen. Allerdings stellt sich die Frage nicht, wenn der gem § 8 III VOB/B teilkündigende Auftraggeber Verwender der VOB/B ist, weil er sich nach allgemeinen Grundsätzen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht darauf berufen kann, durch die strengen Anforderungen des § 8 III VOB/B an die Wirksamkeit der Teilkündigung benachteiligt zu sein.