I. Bauwerk.
Rn 3
Für die Auslegung des Begriffs ›Bauwerk‹ verweist die Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich auf die zu § 634a I Nr 2 und § 638 aF ergangen Rspr (BTDrs 18/8486, S 53). Danach ist unter einem Bauwerk eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen (vgl BGH NZBau 13, 161; NJW 16, 2645). Es reicht eine enge und auf längere Zeit angelegte Verbindung mit dem Grund und Boden aus (BGH, BauR 74, 57; NJW 92, 1445), ohne dass die Sache wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 93) im sachenrechtlichen Sinne werden muss (BGH NJW 92, 1445 [BGH 30.01.1992 - VII ZR 86/90]; NJW-RR 03, 1320 [BGH 20.05.2003 - X ZR 57/02]).
Rn 4
Nicht nur Gebäude sondern auch andere von Menschen aus Material geschaffene, in vergleichbarer Weise ortsfest angebrachte Sachen können Bauwerke in diesem Sinne sein (BGH NJW-RR 03, 1320 [BGH 20.05.2003 - X ZR 57/02]; NJW 99, 2434 [BGH 03.12.1998 - VII ZR 109/97]). Dazu können Technische Anlagen gehören, wenn sie von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen sind, dass eine Trennung vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist (BGH, NJW-RR 02, 664 [BGH 23.01.2002 - X ZR 184/99] – Pelletieranlage; Urt v 7.12.17 – VII ZR 101/14 – Kartoffelchip-Produktionsanlage).
II. Außenanlage.
Rn 5
Es muss sich um Leistungen am oder mit einem Grundstück handeln, damit man von einer Außenanlage sprechen kann. Sie unterscheiden sich von solchen bei einem Bauwerk dadurch, dass keine neue Sache auf dem Grundstück entsteht. Allerdings sind nicht alle Arbeiten an einem Grundstück zugleich Arbeiten an einer Außenanlage. Erforderlich ist nach der in der Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrs 18/8486 S 66f) ausdrücklich in Bezug genommenen Rspr des BGH zu § 648a BGB aF, dass ›gestalterische‹ Arbeiten an einem Grundstück vorgenommen werden, die ein ›Anlage‹ im eigentlichen Wortsinne betreffen (BGH, NJW-RR 05, 750 [BGH 24.02.2005 - VII ZR 86/04]). Danach fallen bloße Erdbewegungs- und Aushubarbeiten nicht unter Leistungen im Zusammenhang mit einer Außenanlage. Zudem wird man nicht von einer ›Anlage‹ sprechen können, wenn nur ein kleiner Teil des Grundstücks, etwa ein Gartenbeet oder ein Gartenweg, bearbeitet wird. Bsp für Außenanlagen: (größere) Gärten und Gartenanlagen; Parkanlagen und Landschaftsgärten; Sportplatzanlagen (können aber auch ein Bauwerk sein, BGH, NJW 13, 601 [BGH 20.12.2012 - VII ZR 182/10]); Dammbauten; Teichanlagen; idR Freianlagen iSd § 39 HOAI, soweit es sich nicht lediglich um Landschaftspflege handelt.
III. oder eines Teils davon.
Rn 6
Hiermit wird bestimmt, dass nicht ein Bauwerk oder eine Außenanlage als Ganzes Gegenstand des Vertrags sein muss (anders beim Verbraucherbauvertrag, s § 650i I). Nach dem Wortlaut könnten deshalb umgekehrt nahezu alle Arbeiten (soweit sie unter die verschiedenen Leistungsformen des I (s Rn 7–11) fallen) an einem Bauwerk oder einer Außenanlage Bauvertragsleistungen sein, weil sie stets zumindest einen Teil des Bauwerks oder der Außenanlage betreffen. Das ist ersichtlich nicht gewollt. Denn der Gesetzgeber hat Sonderregelungen für Bauverträge geschaffen, weil diese auch wegen ihres Umfangs typischerweise auf eine längerfristige Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien angelegt sind und ihre zweckentsprechende Abwicklung deshalb Gesetzmäßigkeiten unterliegt, die spezielle, im allgemeinen Werkvertragsrecht nicht abgebildete gesetzliche Regelungen erfordern (vgl BTDrs 18/8486 S 53). Dementsprechend hat er nicht alle Werkverträge, die Arbeiten an einem Bauwerk betreffen (vgl. § 634a), zu Bauverträgen erklärt. Vielmehr müssen die vertraglich vereinbarten Arbeiten an einem Bauwerk oder einer Außenanlage von solchem Gewicht sein, dass typischerweise ein auf eine längere Erfüllungszeit angelegtes Vertragsverhältnis entsteht (vgl BTDrs 18/8486 S 1). Dieser Sinn der gesamten Neuregelung darf bei der Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben. Das bedeutet, dass nur solche Leistungen der Herstellung, der Wiederherstellung, der Beseitigung und des Umbaus (dazu unten Rn 7–11) von I erfasst werden, die für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Bauwerks oder einer Außenanlage von wesentlicher Bedeutung sind (s auch Rn 13 f). Diese Einschränkung findet sich zwar ausdrücklich nur in II. Sie wird aber in der Gesetzesbegründung gerade mit dem genannten Sinn begründet. Damit ist es ausgeschlossen, hieraus einen Umkehrschluss abzuleiten, nach dem es bei I darauf nicht ankommen solle. Vielmehr ist denkbar, dass der Gesetzgeber die Erwähnung bei den in I beschriebenen Leistungen für überflüssig hielt, weil er meinte, sie ergebe sich dort bereits aus der bisherigen Rspr. Das ist allerdings nicht zutreffend (vgl hierzu etwa Kniffka/Jurgeleit/Jurgeleit Bauvertragsrecht § 650a Rz 6; aA wohl Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen, Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht, § 650a Rz 6 ff; BeckOGK/Merkle § 650a Rz 69 ff; MüKoBGB/Busche, § 650a Rz 8; D/L/O/P/S/Oberhauser § 2 Rz 17 ff; Retzlaff, BauR 17, 1781 ff).
IV. Herstellung.
Rn 7
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