Rn 6
Hiermit wird bestimmt, dass nicht ein Bauwerk oder eine Außenanlage als Ganzes Gegenstand des Vertrags sein muss (anders beim Verbraucherbauvertrag, s § 650i I). Nach dem Wortlaut könnten deshalb umgekehrt nahezu alle Arbeiten (soweit sie unter die verschiedenen Leistungsformen des I (s Rn 7–11) fallen) an einem Bauwerk oder einer Außenanlage Bauvertragsleistungen sein, weil sie stets zumindest einen Teil des Bauwerks oder der Außenanlage betreffen. Das ist ersichtlich nicht gewollt. Denn der Gesetzgeber hat Sonderregelungen für Bauverträge geschaffen, weil diese auch wegen ihres Umfangs typischerweise auf eine längerfristige Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien angelegt sind und ihre zweckentsprechende Abwicklung deshalb Gesetzmäßigkeiten unterliegt, die spezielle, im allgemeinen Werkvertragsrecht nicht abgebildete gesetzliche Regelungen erfordern (vgl BTDrs 18/8486 S 53). Dementsprechend hat er nicht alle Werkverträge, die Arbeiten an einem Bauwerk betreffen (vgl. § 634a), zu Bauverträgen erklärt. Vielmehr müssen die vertraglich vereinbarten Arbeiten an einem Bauwerk oder einer Außenanlage von solchem Gewicht sein, dass typischerweise ein auf eine längere Erfüllungszeit angelegtes Vertragsverhältnis entsteht (vgl BTDrs 18/8486 S 1). Dieser Sinn der gesamten Neuregelung darf bei der Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben. Das bedeutet, dass nur solche Leistungen der Herstellung, der Wiederherstellung, der Beseitigung und des Umbaus (dazu unten Rn 7–11) von I erfasst werden, die für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Bauwerks oder einer Außenanlage von wesentlicher Bedeutung sind (s auch Rn 13 f). Diese Einschränkung findet sich zwar ausdrücklich nur in II. Sie wird aber in der Gesetzesbegründung gerade mit dem genannten Sinn begründet. Damit ist es ausgeschlossen, hieraus einen Umkehrschluss abzuleiten, nach dem es bei I darauf nicht ankommen solle. Vielmehr ist denkbar, dass der Gesetzgeber die Erwähnung bei den in I beschriebenen Leistungen für überflüssig hielt, weil er meinte, sie ergebe sich dort bereits aus der bisherigen Rspr. Das ist allerdings nicht zutreffend (vgl hierzu etwa Kniffka/Jurgeleit/Jurgeleit Bauvertragsrecht § 650a Rz 6; aA wohl Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen, Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht, § 650a Rz 6 ff; BeckOGK/Merkle § 650a Rz 69 ff; MüKoBGB/Busche, § 650a Rz 8; D/L/O/P/S/Oberhauser § 2 Rz 17 ff; Retzlaff, BauR 17, 1781 ff).