Rn 7
Die Vereinbarung eines vom Unternehmer geschuldeten Erfolgs gehört zu den essentialia negotii für den wirksamen Abschluss eines Werkvertrags und prägt damit dessen Inhalt, § 631 II. Dass gleichwohl eine Änderung des geschuldeten Erfolgs gegen den Willen des Unternehmers möglich sein soll, gründet sich in den typischen Problemen des Bauvertrags: Die Komplexität und Dauer des Vorhabens führt in der Praxis nicht selten zu dem Bedürfnis, eine Korrektur des vereinbarten Werkerfolgs vorzunehmen. Dieser Sinn zeigt zugleich auf, dass eine Änderung isd Vorschrift nicht mehr gegeben sein dürfte, wenn sie zu einem Austausch des Vertragsgegenstandes und damit zu einem gänzlich anderen Vertrag führen würde (Kniffka/Jurgeleit/von Rintelen, Bauvertragsrecht § 650b Rz 42 mwN). Nicht erforderlich ist jedoch, dass im Einzelfall die Entscheidung des Bestellers auf der vom Gesetzgeber (BTDrs 18/8486, S 53) zu Recht als typisch vorausgesetzten Situation beruht.
Rn 8
Zu beachten ist, dass der Werkerfolg nicht nur in einem ausdrücklich oder konkludent vereinbarten Endziel oder der Funktionalität des gesamten Werks besteht. Vielmehr liegt gerade in einer mehr oder weniger detaillierten zum Vertragsgegenstand gewordenen Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Baupläne oä) idR zugleich die Festlegung bestimmter zu erreichender Vorgaben, also Erfolge iSv § 631 II (zB zur Verwendung bestimmter Materialien oder Konstruktionsmethoden) (Kniffka/Jurgeleit/von Rintelen Bauvertragsrecht § 650b Rz 38 mwN).
Rn 9
Aus § 650b I 2, letzter Hs; II 2 folgt als Voraussetzung für Rechte des Bestellers aus § 650b I 1 Nr. 1, dass dem Unternehmer die Ausführung der geänderten Leistung zumutbar ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Soll sich aus betriebsinternen Vorgängen für den Unternehmer eine Unzumutbarkeit ergeben, trägt dieser hierfür die Darlegungs- u Beweislast (I 3), iÜ (nach allg Grds u im Umkehrschluss) der Besteller. Nach der Gesetzesbegründung sollen die Maßstäbe nicht denen von § 275 entsprechen (BTDrs 18/8486 S 53f). Hieraus ist jedenfalls abzuleiten, dass nicht nur die Art der auszuführenden Leistung selbst, sondern gerade auch der Umstand, dass eine nachträglich u idR kurzfristig zu erbringende Leistung gefordert wird, in die notwendige Gesamtabwägung einzustellen ist (vgl ausf zu Abwägungskriterien Kniffka/Jurgeleit/von Rintelen, Bauvertragsrecht § 650b Rz 47 ff; D/L/O/P/S/Oberhauser, § 2 Rz 53 ff).