1. Anwendungsbereich der Vorschrift.
Rn 3
Die Preisanpassungsregeln des nach I, II gelten nur für Vergütungsansprüche des Unternehmers infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Abs 2. § 650c I findet nach seinem Wortlaut keine Anwendung, wenn die Vertragsparteien sich gemäß § 650b Abs 1 über eine Leistungsänderung geeinigt haben, nicht aber über den Preis für den hierdurch bedingten Mehr- oder Minderaufwand. Kommt es nicht zu einer ›Gesamteinigung‹ auch über den Preis, könnte bei wortgetreuer Anwendung des § 650c I, II die merkwürdige Situation entstehen, dass der Mehr- oder Minderaufwand nicht nach § 650c abzurechnen ist, der indes dann greift, wenn überhaupt keine Einigung zustande kommt und der Besteller sodann die gleichen Leistungen wirksam gemäß § 650b II anordnet. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Es spricht deshalb viel dafür, diesen Wertungswiderspruch durch eine (teleologische) Auslegung des I 1 oder durch die analoge Anwendung der in dort niedergelegten Preisanpassungsregeln auf den beschriebenen Sachverhalt zu beseitigen und auch in diesen Fällen das Preisanpassungssystem des § 650c I, II anzuwenden.
Rn 4
§ 650c gilt nicht für reine Mengenänderungen, die nicht auf eine Anordnung des Bestellers iSd § 650b Abs 2 zurückzuführen sind. Demensprechend werden Mengenänderungen auch künftig aus dem Gesichtspunkt einer Äquivalenzstörung über § 313 II abgewickelt werden müssen.
2. Tatsächlich erforderliche Kosten (Abs 1 S 1).
Rn 5
Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die anordnungsbedingte Anpassung der Vergütung im Ausgangspunkt nicht aus der Urkalkulation des Unternehmers zu entwickeln. Stattdessen schreibt er zur Gewährleistung einer fairen und transparenten Ermittlung der Nachtragspreise vor, dass für die Nachtragsberechnung auf die tatsächlich erforderlichen Mehr- oder Minderkosten abzustellen ist. Zu Begründung führt der Gesetzgeber aus (BTDrs 18/8486 S 56f):
›Ziel der Einführung eines Berechnungsmodells für die Mehr- oder Mindervergütung ist es, Spekulationen einzudämmen und Streit der Parteien über die Preisanpassung weitestgehend zu vermeiden. Die gesetzliche Regelung soll Anreize sowohl für eine korrekte Ausschreibung durch den Besteller als auch eine korrekte und nachvollziehbare Kalkulation durch den Unternehmer setzen. Durch die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten soll insbesondere verhindert werden, dass der Unternehmer auch nach Vertragsschluss angeordnete Mehrleistungen nach den Preisen eine Urkalkulation erbringen muss, die etwa mit Blich auf den Wettbewerb knapp oder sogar nicht auskömmlich ist oder inzwischen eingetretene Preissteigerungen nicht berücksichtigt. Zugleich soll der Berechnungsmaßstab der tatsächlich erforderlichen Kosten die Möglichkeiten für den Unternehmer einschränken, durch Spekulationen ungerechtfertigte Preisvorteile zu erzielen.‹
Rn 6
Für die Ermittlung des Preises für den anordnungsbedingten Mehr- oder Minderaufwand ist nach der Gesetzesbegründung die Differenz maßgebend zwischen den hypothetischen Kosten, die ohne die Anordnung des Bestellers entstanden wären, und den Ist-Kosten, die aufgrund der Anordnung tatsächlich entstanden sind. ohne dass hierfür ein sog Vertragspreisniveaufaktor in Ansatz zu bringen ist (BTDrs 18/8486 S 56f). Daraus lasse sich folgende Grundsätze für die Preisanpassung nach § 650c I ableiten (vgl iE insb: Leupertz/Preussner/Sienz/Althaus/Kattenbusch § 650c Rz 14 ff):
Rn 7
Die für die unveränderten Vertragsleistungen im Ausgangsvertrag vereinbarten Preise bleiben unberührt. Für den geänderten Aufwand setzt die Preisbildung an auf der Kostenelementebene. Stoff-, Geräte- und Lohnkosten einschließlich der für die Preisbildung maßgeblichen Aufwandswerte werden nicht aus der Kalkulation fortgeschrieben, sondern (nur) in dem Umfang in Ansatz gebracht, in dem sie für die Erbringung des geänderten Aufwandes tatsächlich anfallen (Leupertz/Preussner/Sienz/Althaus/Kattenbusch § 650c Rz 14 ff). Das gilt grds auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten nicht den üblichen Kosten entsprechen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers werden nicht nur die Einzelkosten der Teilleistung (EKT), sondern auch die zu den Herstellkosten gehörenden Baustellengemeinkosten, die weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung besonders erwähnt werden, nach tatsächlichem Aufwand abrechnet.
Rn 8
Die tatsächlichen Kosten müssen erforderlich sein (Leupertz/Preussner/Sienz/Althaus/Kattenbusch § 650c Rz 28 ff). Gemeint ist die Erforderlichkeit für die Durchführung des Vertrages. Damit ist gewährleistet, dass der Unternehmer diejenigen Kosten nicht erstattet bekommt, die durch eine in seine Verantwortung fallende unwirtschaftliche Arbeitsweise und Einkaufspraxis entstehen. So kann er beispielsweise keine überhöhten Subunternehmerpreise abrechnen, wenn er sich solche Leistungen auch zu geringeren üblichen Preisen am Markt beschaffen kann. Kann er allerdings plausibel darlegen und ggf beweisen, dass er für die Ausführung der Vertragsleistung auf die Beauftragung eines bestimmten Subunte...