Gesetzestext
(1) 1Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. 2Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.
(2) 1Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. 2Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht.
(3) 1Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. 2Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werkes fällig. 3Zahlungen nach Satz 1, die die nach Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. § 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 gelten entsprechend.
A. Überblick.
Rn 1
Die Vorschrift des § 650c regelt die Folgen der Ausübung des Anordnungsrechts des Bestellers nach § 650b für die Vergütung des Unternehmers. Beide Vorschriften zusammen schließen eine Lücke des alten Werkvertragsrecht, das bisher weder Regelungen zu evt. Anordnungsrechten des Bestellers, noch zu einer daran anknüpfenden Anpassung der Vertragspreise an den anordnungsbedingt geänderten Leistungsaufwand enthielt.
Rn 2
I 1 bestimmt nun, dass die anordnungsbedingte Mehr- oder Mindervergütung anstelle des bisher nach den Vorgaben der VOB/B gängigen Modells der Fortschreibung der kalkulierten Vertragspreise nach tatsächlich erforderlichen (Ist) Kosten zu bemessen ist. I 2 knüpft an die Anordnungsrechte des § 650b an und stellt klar, dass der im Rahmen eines funktional ausgeschriebenen Bauvertrages mit der Planung beauftragte Unternehmer keine Mehrvergütung für solchen Aufwand erhält, den er nicht eingeplant und deshalb nicht verpreist hat, obwohl er ihn zur Verwirklichung des unverändert gebliebenen funktionalen Bauerfolgs erbringen muss. II begründet ein Wahlrecht für den Unternehmer, den nach I berechtigten Mehrvergütungsbetrag nun doch nach dem Prinzip der kalkulatorischen Preisfortschreibung zu ermitteln. Damit soll durch die Heranziehung bereits vorhandener Kostenwerte eine möglichst reibungslose, wenig aufwändige Abwicklung insbesondere zahlreicher unstreitiger Nachtragsfälle ermöglicht werden. III soll schließlich durch die Zubilligung eines vorläufigen pauschalen 80 %igen Abschlages auf seine (streitigen) Nachtragsforderungen die Liquidität des Unternehmers sichern.
B. Tatbestand.
I. Preisanpassung nach tatsächlich erforderlichen Kosten (Abs 1).
1. Anwendungsbereich der Vorschrift.
Rn 3
Die Preisanpassungsregeln des nach I, II gelten nur für Vergütungsansprüche des Unternehmers infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Abs 2. § 650c I findet nach seinem Wortlaut keine Anwendung, wenn die Vertragsparteien sich gemäß § 650b Abs 1 über eine Leistungsänderung geeinigt haben, nicht aber über den Preis für den hierdurch bedingten Mehr- oder Minderaufwand. Kommt es nicht zu einer ›Gesamteinigung‹ auch über den Preis, könnte bei wortgetreuer Anwendung des § 650c I, II die merkwürdige Situation entstehen, dass der Mehr- oder Minderaufwand nicht nach § 650c abzurechnen ist, der indes dann greift, wenn überhaupt keine Einigung zustande kommt und der Besteller sodann die gleichen Leistungen wirksam gemäß § 650b II anordnet. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Es spricht deshalb viel dafür, diesen Wertungswiderspruch durch eine (teleologische) Auslegung des I 1 oder durch die analoge Anwendung der in dort niedergelegten Preisanpassungsregeln auf den beschriebenen Sachverhalt zu beseitigen und auch in diesen Fällen das Preisanpassungssystem des § 650c I, II anzuwenden.
Rn 4
§ 650c gilt nicht für reine Mengenänderungen, die nicht auf eine Anordnung des Bestellers iSd § 650b Abs 2 zurückzuführen sind. Demensprechend werden Mengenänderungen auch künftig aus dem Gesichtspunkt einer Äquivalenzstörung über § 313 II abgewickelt werden müssen.
2. Tatsächlich erforderliche Kosten (Abs 1 S 1).
Rn 5
Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die anordnungsbedingte Anpassung der Vergütung im Ausgangspunkt nicht aus der Urkalkulation des Unternehmers zu entwickeln. Stattdessen schreibt er zur Gewährleistung einer fairen und transparenten Ermittlung der Nachtragspreise vor, dass für die Nachtragsberechnung auf die tatsächlich erforderlichen Mehr- oder Minderkosten abzustellen ist. Zu Begründung führt der Gesetzgeber aus (BTDrs 18/8486 S 56f):