Rn 1
Die Vorschrift ist durch Art 1 Nr 25 BauVtrRRefuaG (BGBl I 2017, 969) eingefügt worden. Sie gilt gem Art 229 § 39 EGBGB für alle nach dem 31.12.17 geschlossenen Schuldverhältnisse (zur Anwendung auf Architekten- u Ingenieurvertrag s § 650p, § 650q, § 650r Rn 11). Dabei hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ein ursprünglich angedachtes spezielles Bauverfügungsverfahren einzuführen. Er hat angenommen, dass Streitigkeiten über Anordnungen nach §§ 650b, 650c entweder durch Verhandlungen der Parteien oder durch einstweilige Verfügungen beigelegt werden können. Falls sich nach den ersten Erfahrungen mit dem neuen Anordnungsrecht doch ein Bedarf für ein spezielles Bauverfügungsverfahren ergeben solle, könne dieses später gesondert eingeführt werden (vgl BTDrs 18/8486 S 55). Jetzt hat er sich darauf beschränkt anzuordnen, dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht werden müsse. Dies sei im Hinblick auf die sich ständig ändernde Sachlage am Bau und die drohende Schaffung vollendeter Tatsachen, wenn ohne vorherige gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung weitergebaut werde, gerechtfertigt und vereinfache die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl BTDrs 18/8486 S 55).
Rn 2
Die Erwartung des Gesetzgebers dürfte sich nicht erfüllen; es ist zu hoffen, dass die schon angekündigte Korrektur möglichst zügig erfolgen wird. Denn der Gesetzgeber ist von unzutreffenden rechtlichen u tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat deshalb die Vielzahl drohender Probleme und Unklarheiten, die hier nur angerissen werden können (vgl Rn 8, 11, 13), offenbar nicht erkannt. Im Tatsächlichen wird vor allem verkannt, dass nicht nur ein Bedürfnis für die (schnelle) Klärung isolierter Streitigkeiten im Zusammenhang mit §§ 650b, 650c besteht. Vielmehr müsste die (Eil-)Entscheidung über die Wirksamkeit der Anordnung mit derjenigen über die vorläufig bindende Festlegung der zu zahlenden Mehrvergütung verknüpft werden (können). Nur auf diese Weise werden die Vertragsparteien frühzeitig Gewissheit über die Auswirkungen der Anordnung erlangen, wodurch wiederum die Grundlage für die angestrebte durchgreifende Befriedung des Bauablaufs geschaffen würde. Das lässt sich im einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch nicht erreichen, weil Entscheidungen betreffend die (zutreffende) Höhe der Vergütung erst nach Durchführung der angeordneten geänderten Leistungen möglich sind (vgl Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen, Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht, § 650d Rz 48 ff). Vorher besteht für den Unternehmer kein Verfügungsgrund für eine Klärung, s auch § 650c III 1.