Rn 6
Zum Begriff der Streitigkeit allgemein s Rn 4. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Fallgruppe einstweilige Verfügungen zur Durchsetzung von Forderungen des Unternehmers auf Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistungen, die sich wegen Anordnungen des Bestellers geändert haben, erleichtern. Die grds vorleistungspflichtigen Unternehmer seien in besonderem Maße auf Liquidität – etwa durch an den neuen Leistungsumfang angepasste Abschlagszahlungen – angewiesen. Dies gelte vor allem dann, wenn es aufgrund der Änderungsanordnung zu erheblichen Kostensteigerungen komme. Daher solle den Unternehmern ermöglicht werden, im einstweiligen Verfügungsverfahren schnell einen Titel über den geänderten Abschlagszahlungsanspruch oder die nunmehr zu gewährende Sicherheit zu erlangen. Mache der Unternehmer von seiner vorläufigen Pauschalisierungsmöglichkeit der Mehrvergütung nach § 650c III 1 Gebrauch, diene die erleichterte einstweilige Verfügung auch den Interessen des Bestellers. Er könne so überhöhten Ansprüchen schnell entgegentreten. Wegen der erhöhten Anforderungen der Rspr an das Bestehen eines Verfügungsgrundes bei Leistungsverfügungen solle die Vorschrift die Voraussetzungen, unter denen der Unternehmer eine auf Zahlung gerichtete einstweilige Verfügung erlangen könne, nach Beginn der Bauausführung absenken (vgl BTDrs 18/8486 S 57f).
Rn 7
Damit dürften grds Leistungsverfügungen über Abschlagszahlungen oder die Gewährung einer Sicherheit gem § 650f dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterfallen, wenn in dem Rahmen über eine Vergütungsanpassung nach § 650c gestritten wird (ähnl Grüneberg/Retzlaff, § 650d Rz 3). Umgekehrt wird der Besteller eine ›anderslautende gerichtliche Entscheidung‹ gem § 650c III durch eV mit der Erleichterung des § 650d erreichen können (vgl LG Berlin BauR 20, 1519; 20, 1037; vgl ausf Bardarsky BauR 20, 1054 u BauR 21, 13).
Rn 8
Allerdings ist bei dieser Vorstellung des Gesetzgebers offenbar übersehen worden, dass Mehrvergütungsansprüche nach § 650c nicht selbstständig sind und deshalb auch nicht isoliert geltend gemacht werden können. Sie sind nur bei der Berechnung der geschuldeten Abschlagszahlungen bzw der nach § 650f zu sichernden Vergütung zu berücksichtigen. Das führt zum einen dazu, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren mit allen Fragen der Ermittlung der Höhe dieser Ansprüche belastet wird. Zum anderen erleichtert es eine Leistungsverfügung in einem vom Sinn nicht mehr gerechtfertigten Umfang dann, wenn auch über eine Vergütungsanpassung nach § 650c gestritten wird, während in allen anderen Fällen für diese Ansprüche ein (kaum darzulegender) Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden muss. Es kann i Ergebnis nicht richtig sein, dass ein Unternehmer durch die Forderung einer Mehrvergütung erreichen kann, dass er erleichtert insgesamt eine Abschlagszahlung oder eine Sicherheit erlangt. Vertretbar scheint es allenfalls, ihm iRe eV einen positiven Abrechnungssaldo zuzuerkennen, der sich unter Berücksichtigung des sich nach § 650c zuzuerkennenden Mehrvergütungsanspruches ergibt (so: Grüneberg/Retzlaff § 650d Rz 3).