Gesetzestext
1Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. 2Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift ist durch Art 1 Nr 25 BauVtrRRefuaG (BGBl I 2017, 969) eingefügt worden. Sie gilt gem Art 229 § 39 EGBGB für alle nach dem 31.12.17 geschlossenen Schuldverhältnisse. Sie ist weitgehend inhaltsgleich mit § 648 I aF, der für alle zuvor geschlossenen Verträge fortgilt (vgl hierzu 12. Aufl). Der sachliche Anwendungsbereich hat sich jedoch teilweise geändert: Nunmehr gilt die Vorschrift für Bauverträge iSv § 650a (bisher für Werkverträge über Leistungen im Zusammenhang mit einem Bauwerk oder eines Teils davon, vgl 12. Aufl § 648 Rz 2) und durch den Verweis in § 650q I auch für Architekten- u Ingenieurverträge iSv § 650p. Im Übrigen kann auf die Rspr und Lit zur Auslegung von § 648 I aF zurückgegriffen werden.
Rn 2
Der Zweck der Vorschrift besteht darin, das Vorleistungsrisiko des Bauunternehmers abzumildern, der seine Werkleistungen typischerweise an einem Bauwerk des Bestellers erbringt und daher selten in den Genuss des an den Besitz geknüpften gesetzlichen Pfandrechts nach § 647 kommt (s dort Rn 1). Es werden jedoch – anders als nach § 650f – nur bereits erbrachte Leistungen mit dem Wert der nach dem Vertrage hierfür geschuldeten Werklohnforderung abgesichert (vgl Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, Bauvertragsrecht § 650e Rz 28). Im Unterschied zu § 647 begründet § 650e kein (dingliches) Sicherungsrecht, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch hierauf. Der Unternehmer muss idR also Klage erheben, um mit der so gem § 894 ZPO ersetzten Bewilligung des Bestellers die Eintragung der Sicherungshypothek bewirken zu können – § 873 I. Darin zeigt sich eine Schwäche des Sicherungsanspruchs gem § 650e, der in der Praxis oft schon deshalb wertlos ist, weil das Baugrundstück des Bestellers mit vorrangigen Sicherungsrechten der finanzierenden Banken belastet ist und der Unternehmer selbst über die mittels einstweiliger Verfügung erwirkte Eintragung einer Vormerkung (§ 885 I 1) keine verwertbares Grundstücksvermögen mehr vorfindet. Darüber hinaus kann der Unternehmer die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück grds nur dann verlangen, wenn das von ihm bearbeitete Baugrundstück dem Besteller gehört (iE Rn 3 ff). Das ist in der Baupraxis oft nicht der Fall (Bsp: Der Besteller ist Mieter/Pächter des Baugrundstückes) und führt dazu, dass Subunternehmer faktisch von den Vergünstigungen des § 650e ausgeschlossen sind. Der Anspruch aus § 650e ist abdingbar, in AGB des Bestellers allerdings nur, soweit dem Unternehmer statt dessen eine andere ausreichende Sicherheit eingeräumt wird (Karlsr NJW-RR 97, 658 [OLG Karlsruhe 29.10.1996 - 8 U 18/96]). Er entfällt, soweit der Besteller dem Unternehmer eine Sicherheit gem § 650 f I, II gestellt hat (§ 650 f IV). Außerdem besteht der Anspruch mangels Sicherungsbedürfnisses analog § 650 f VI 1 Nr 1 (s dort Rn 3) nicht ggü juristischen Personen des Öffentlichen Rechts (Kobl BauR 11, 135 mwN, str). Für die Bestellung der Hypothek und die Sicherung des Anspruchs hierauf durch Eintragung einer Vormerkung gelten die allg Grundsätze (hierzu: Grüneberg/Retzlaff § 650e Rz 7).
B. Regelungsgehalt.
I. Sicherungsberechtigter.
Rn 3
Berechtigter iSd § 650e ist der Unternehmer eines Bauvertrags iSv § 650a, soweit er aufgrund des Vertrags Arbeiten an einem im Eigentum des Bestellers stehenden Grundstück (›Baugrundstück‹) durchführen soll. Daran fehlt es bei Leistungen des Subunternehmers, der seine Leistungen am Bauwerk aufgrund vertraglicher Beziehungen zum Hauptunternehmer erbringt, der wiederum regelmäßig nicht Eigentümer des Baugrundstückes ist. Auch Baustoff- und Bauteillieferanten gehören, selbst wenn sie den Besteller unmittelbar beliefern, nicht zum Kreis der Sicherungsberechtigten, weil ihre Leistungsverpflichtung keine werkvertragliche Bauleistung iSd § 650a zum Gegenstand hat. Architekten, Statiker und Sonderfachleute sind – wenn sie aufgrund eines Vertrages iSv § 650p mit dem Besteller tätig werden – gem § 650q I sicherungsberechtigt. Fraglich ist, ob hierbei dieselben Einschränkungen zu machen sind wie zu § 648 aF: Dort wurde vorausgesetzt, dass sich ihre Leistungen im Bauwerk verkörpern (BGHZ 51, 190; Kobl NZBau 06, 188; Ddorf NJW-RR 00, 166), was etwa bei nicht bauerfolgsbezogenen Tätigkeiten des genannten Personenkreises, wie sie insbes iRv gemischten Vertragsverhältnissen mit Projektsteuerern und Baubetreuern vorkommen, nicht der Fall ist (allg zur Abgrenzung vom Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag s Vor §§ 631 ff Rn 7, 12 ff; vgl auch Frankf BauR 88, 343 f; München NJW 73, 289). Die Gesetzesbegründung nimmt das wohl an (BTDrs 18/8486 S 68). Allerdings dürfte der Verweis in § 650q I bedeuten, dass statt eines Bauvertrags die Voraussetzun...