Rn 3
Verbraucherbauverträge kommen zustande zwischen einem Unternehmer iSd § 14 und eine Verbraucher iSd § 13, dem eine teilrechtsfähige Außen-GbR und eine Wohnungseigentümergemeinschaft gleichgestellt sein können (D/L/O/P/S/Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rz 19f). Maßgebend sind insoweit die allgemeinen Grundsätze für Verbraucherverträge in § 310 (s dort). In sachlicher Hinsicht handelt es sich bei Verbraucherbauverträgen nach der Legaldefinition in § 650i um Verträge, die ›den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude durch den Unternehmer zum Gegenstand haben‹. Die Definition knüpft an § 312 II Nr. 3 aF an, der wiederum auf Art 3 III f der VerbrR-RL zurückgeht.
Rn 4
Verbraucherbauverträge betreffen zum einen den Bau eines neuen Gebäudes. Weil es demnach um die Errichtung eines Gebäudes geht, sind nur solche Verträge gemeint, mit denen der Verbraucher dem Unternehmer sämtliche Leistungen für die Errichtung des Gebäudes überträgt (BGH BauR 23, 1243; Kniffka/Jurgeleit/Stretz § 650i Rz 19). Die Errichtung des Gebäudes erfolgt also ›aus einer Hand‹. Im Gegensatz dazu stehen Konstellationen, in denen der Verbraucher das Gebäude gewerkeweise errichten lässt; dann handelt es sich bei einzelnen Bauverträgen nicht um Verbraucherbauverträge im Rechtssinne. Der Begriff des Gebäudes umfasst insbesondere die Errichtung von Wohnhäusern oder Nebengebäuden, nicht hingegen die Errichtung von Bauwerken mit lediglich untergeordneter Nebenfunktion, wie bspw. die Errichtung eines Carports oder eines Gartenschuppens (so zutreffend: D/L/O/P/S/Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rz 27).
Rn 5
Erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude müssen mit einem Eingriff in die Substanz des Gebäudes verbunden sein, um Gegenstand eines Verbraucherbauvertrages sein zu können. Es kommt auf den Umfang und die Komplexität der Arbeiten sowie auf das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz an (BTDrs 18/8486 S 61). Bei Kernsanierungen bis auf die Grundmauern werden diese Voraussetzungen sicher erfüllt sein, wohingegen der Einbau von neuen Fenstern, Türen etc oder die Neueindeckung des Daches keine erhebliche Umbaumaßnahme iSd I sein dürfte. Auch für Umbaumaßnahmen gilt, dass sie aus einer Hand erfolgen müssen.
Rn 6
Der Verbraucherbauvertrag muss gem II in Textform geschlossen werden. Maßgebend ist § 126b, wonach die Vertragserklärung lesbar und dauerhaft speicherbar sein muss. Der Vertrag ist nichtig, wenn die Textform nicht erfüllt ist.
Rn 7
Gem III finden auf Verbraucherbauverträge sowohl die Vorschriften des allgemeinen Werkvertragsrechts (§§ 631 bis 650), als auch diejenigen für den Bauvertrag (§§ 650a bis 650h) Anwendung, soweit sich nicht aus den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des Kapitels 3 etwas anders ergibt.