Gesetzestext
(1) 1Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. 2Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.
(2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.
A. Überblick.
Rn 1
Mit der Einführung eines eigenständigen Vertragstyps ›Verbraucherbauvertrag‹ will der Gesetzgeber den besonderen Schutzbedürfnissen des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen Rechnung tragen. Dazu hat er in § 650i den Verbraucherbauvertrag definiert und damit den Anknüpfungspunkt für die nachfolgenden Vorschriften gelegt, die die Vertragsparteien im Rahmen eines Verbraucherbauvertrages gem § 650o mit Ausnahme des § 650m zwingend beachten müssen. Kernstück des Regelwerks sind die §§ 650j und 650k, die eine vorvertragliche Baubeschreibungspflicht des Unternehmers begründen, deren Inhalt mit Vertragsschluss zum Vertragsgegenstand wird und die vertragliche Leistungspflicht des Unternehmers in Form von Beschaffenheitsvereinbarungen festlegt. Neu eingeführt hat der Gesetzgeber in § 650l ein nach Maßgabe des § 355 konzipiertes Widerrufsrecht, das durch Sonderregelungen für den Widerruf und die Rückabwicklung des widerrufenen Vertrages in §§ 356d und 357d flankiert wird. § 650m enthält verbraucherschützende Sonderregelungen für die Geltendmachung von Abschlagszahlungen durch den Unternehmer. Schließlich bestimmt § 650n, dass der Unternehmer vor Beginn der Ausführung der geschuldeten Leistung Planungsunterlagen herstellen und herausgeben muss, die der Verbraucher benötigt, um gegenüber den Behörden nachweisen zu können, dass entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorgaben gebaut werden wird.
Rn 2
Die neu geschaffenen Regelungen zum Verbraucherbauvertrag schaffen in ihrem Anwendungsbereich eine in vielfältiger Weise besonders ausgestaltete Rechtsbeziehung zwischen Unternehmer und Verbraucher, deren genaue Beschreibung und Analyse der einschlägigen Spezialliteratur vorbehalten bleiben muss (vgl ausf zum Ganzen: Leupertz/Preussner/Sienz/Langjahr §§ 650i–650o). Die folgenden Ausführungen sollen lediglich die Eckpunkte des gesetzlichen Regelungskonzepts erläutern und wesentlich rechtliche Grundgedanken für die Anwendung der einzelnen Rechtsvorschriften beleuchten.
B. Verbraucherbauvertrag – § 650i.
Rn 3
Verbraucherbauverträge kommen zustande zwischen einem Unternehmer iSd § 14 und eine Verbraucher iSd § 13, dem eine teilrechtsfähige Außen-GbR und eine Wohnungseigentümergemeinschaft gleichgestellt sein können (D/L/O/P/S/Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rz 19f). Maßgebend sind insoweit die allgemeinen Grundsätze für Verbraucherverträge in § 310 (s dort). In sachlicher Hinsicht handelt es sich bei Verbraucherbauverträgen nach der Legaldefinition in § 650i um Verträge, die ›den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude durch den Unternehmer zum Gegenstand haben‹. Die Definition knüpft an § 312 II Nr. 3 aF an, der wiederum auf Art 3 III f der VerbrR-RL zurückgeht.
Rn 4
Verbraucherbauverträge betreffen zum einen den Bau eines neuen Gebäudes. Weil es demnach um die Errichtung eines Gebäudes geht, sind nur solche Verträge gemeint, mit denen der Verbraucher dem Unternehmer sämtliche Leistungen für die Errichtung des Gebäudes überträgt (BGH BauR 23, 1243; Kniffka/Jurgeleit/Stretz § 650i Rz 19). Die Errichtung des Gebäudes erfolgt also ›aus einer Hand‹. Im Gegensatz dazu stehen Konstellationen, in denen der Verbraucher das Gebäude gewerkeweise errichten lässt; dann handelt es sich bei einzelnen Bauverträgen nicht um Verbraucherbauverträge im Rechtssinne. Der Begriff des Gebäudes umfasst insbesondere die Errichtung von Wohnhäusern oder Nebengebäuden, nicht hingegen die Errichtung von Bauwerken mit lediglich untergeordneter Nebenfunktion, wie bspw. die Errichtung eines Carports oder eines Gartenschuppens (so zutreffend: D/L/O/P/S/Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rz 27).
Rn 5
Erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude müssen mit einem Eingriff in die Substanz des Gebäudes verbunden sein, um Gegenstand eines Verbraucherbauvertrages sein zu können. Es kommt auf den Umfang und die Komplexität der Arbeiten sowie auf das Ausmaß des Eing...