Rn 3
Von § 650p erfasst werden Verträge über Planungs- und Überwachungsleistungen, die Architekten und Ingenieure für die Herstellung eines Bauwerks oder einer Außenanlage erbringen. Für die Begriffe ›Bauwerk‹ und ›Außenanlage‹ kann auf die Definitionen in § 650a zurückgegriffen werden (s dort) Daraus folgt, dass nicht jede Leistung der Architekten und Ingenieure an einem Grundstück Gegenstand eines Architekten- oder Ingenieurvertrages iSd § 650p ist. Es muss sich vielmehr um Leistungen handeln, welche die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder einer Außenanlage betreffen. Das ist bei Arbeiten im Zusammenhang mit einer Außenanlage nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur dann der Fall, wenn die geschuldeten Leistungen auf gestalterische Arbeiten gerichtet ist (BTDrs 18/8486 S 67f). Der Gesetzgeber geht weiter davon aus, dass bei einem auf ein Bauwerk oder eine Außenanlage gerichteten Architekten- oder Ingenieurvertrag regelmäßig komplexe und umfangreiche Tätigkeiten erbracht werden müssen, auf die die Regelungen des Untertitels 2. zugeschnitten sind.
Rn 4
§ 650p I soll, mit freilich nicht in dieser Weise eindeutigen Formulierungen, klarstellen, dass der Architekt nicht nur das Ergebnis seiner Planungs- und Überwachungstätigkeit, also die Herbeiführung des finalen Bauerfolg schuldet, sondern auch die sonstigen vereinbarten Leistungen, die diesen Erfolg herbeiführen sollen. Dabei kann es sich auch um solche Leistungen handeln, die keinen unmittelbaren Bezug zur Verwirklichung des funktionalen Bauerfolgs haben, wie bspw. die zeitgerechte Kostenermittlung (Kostenschätzung und Kostenberechnung) oder die Durchführung einer besonders bestellten Bauvoranfrage. Auch derartige Leistungen sind geschuldet, wenn sie beauftragt sind und dienen dazu, die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Diese Ziele wiederum sind gekennzeichnet durch das Ergebnis der Tätigkeiten der Architekten und Ingenieure, also die Verwirklichung eines bestimmten Bauerfolgs. Welche Leistungen der Architekt oder Ingenieur hierfür erbringen muss, legen die Parteien durch ihre vertraglichen Abreden fest.
Rn 5
Dieses Verständnis wird bekräftigt durch II, dessen Regelungen die für den Architekten- und Ingenieurvertrag in den frühen Leistungsphasen typischen Konstellationen betreffen, in denen wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind. Dann ist es die Aufgabe des auch insoweit erfolgsverpflichteten Architekten, diese Planungs- und Überwachungsziele gemeinsam mit dem Besteller zu entwickeln, indem er die Planungsgrundlagen für die Ermittlung jener Ziele schafft. Ganz im Zentrum dieses vom Gesetzgeber als Zielfindungsphase (in Abgrenzung zur sog Planungs- und Überwachungsphase, BTDrs 18/8486) bezeichneten Stadiums der Tätigkeit des Architekten und Ingenieurs steht die Klärung des Bedarfs des Bestellers und die Erarbeitung von planerischen Grundlagen für seine zweckentsprechende Verwirklichung. Der Gesetzgeber führt hierzu aus:
Rn 6
›Mit dieser Vorschrift soll Fällen Rechnung getragen werden, in denen sich der Besteller mit noch vagen Vorstellungen von dem zu planenden Bauvorhaben oder der Außenanlage an den Architekten oder Ingenieur wendet, und daher bei Vertragsschluss noch keine Einigung über alle wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele vorliegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn zwar fest steht, welchen Zweck das zu planende Gebäude haben soll, jedoch noch wesentliche Fragen, wie etwa die Art des Daches, die Zahl der Geschosse oder ähnliche für die Planung grundlegende fragen offen sind. In solchen Fällen soll der Architekt oder Ingenieur die wünsche und Vorstellungen des Bestellers erfragen und unter deren Berücksichtigung eine Planungsgrundlage zur Ermittlung der noch offenen Planungs- und Überwachungsziele erstellen. Der Entwurf verwendet bewusst das Wort >Planungsgrundlage’, um deutlich zu machen, dass es noch nicht um die eigentliche Planung geht. Es ist in dieser Phase lediglich eine Grundlage, etwa eine Skizze oder eine Beschreibung des zu planenden Vorhabens geschuldet, auf der dann die Planung aufbauen kann.‹
Rn 7
Diese Ausführungen sind missverständlich. Ihnen könnte entnommen werden, dass die Zielfindung stattfindet, bevor der Architekt/Ingenieur überhaupt mit der Planung begonnen hat. Zählt man auch die frühen Leistungsphasen der Grundlagenermittlung (Lph 1) und der Vorentwurfsplanung (Lph 2) zur ›Planung‹, so bliebe für II nur ein dem vorgelagerter Anwendungsbereich der sog ›Leistungsphase 0‹. Das ist nicht gemeint. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach hier vertretener Auffassung mit dem Begriff der Planungsgrundlagen diejenigen Leistungen der Architekten und Ingenieure zu kennzeichnen versucht, die (noch) keinen unmittelbaren Bezug zu der Realisierung eines konkreten Bauerfolgs haben, sondern dazu dienen sollen, die Vertragsparteien überhaupt erst in die Lage zu versetzen, jenen Bauerfolg gemeinsam zu defi...