Rn 30
1. Das Reisebüro kann Veranstalter iSv I 3 bzw § 651a I 1, aber auch nur Verkaufsstelle, Vermittler (s § 651b Rn 2), Agent oder Handelsvertreter iSv §§ 84 ff HGB sein (LG Würzburg RRa 05, 213 [LG Würzburg 01.02.2005 - 43 S 61/05]; s.a. BGH NJW 06, 2321 [BGH 25.04.2006 - X ZR 198/04]; 03, 743; 88, 488 [BGH 22.10.1987 - VII ZR 5/87]; 82, 377; 74, 1242 [BGH 28.03.1974 - VII ZR 18/73]). Im letzten Fall ist es ggf Erklärungsbote für den Veranstalter und den Reisenden. Als Handelsvertreter kann es Erklärungen für den Veranstalter abgeben und entgegennehmen (zB Mängelanzeigen). Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner gegenüberstehen, insb, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH NJW 21, 2880 Rz 18; 11, 371 Rz 11; LG Köln 8.9.22 – 36 O 231/21 Rz 34). Seine Bevollmächtigung zum Inkasso ist eine Inkassozession (§ 398). Bei Eigenleistungen haftet das Reiseunternehmen für einen Mangel der Leistung. Liegt eine vermittelte Fremdleistung vor, so hat es mit der Vermittlung der Leistung seine Pflichten erfüllt und braucht für den Erfolg der Leistung nicht einzustehen (BGH NJW 21, 2880 [BGH 29.06.2021 - X ZR 29/20] Rz 18). Berät der Vermittler den Reisenden bei der Planung einer Reise, die nach dem Baukastenprinzip (§ 651a Rz 8), allerdings aus Einzelleistungen verschiedener Anbieter zusammengesetzt war, und überschaut nur er die Reise in ihrer Gesamtheit, schuldet er schon bisher eine Versicherungsberatung wie ein Veranstalter und hat er grds ungefragt übliche Reiseversicherungen wie Rücktrittskosten-, Kranken-, Haftpflicht- und Gepäckversicherung zu empfehlen (BGH NJW 06, 3137 [BGH 25.07.2006 - X ZR 182/05]).
Rn 31
2. Zwischen einem Reisebüro als Vermittler, das mehrere Reiseveranstalter vertritt, und einem Kunden, den es bei der Auswahl einer Pauschalreise berät (vgl I 4), kommt ein Vertrag zustande (BGH NJW 06, 3137 [BGH 25.07.2006 - X ZR 182/05]). Nach hM wird stillschweigend ein selbstständiger Reisevermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen geschlossen (LG Düsseldorf WRP 06, 389 [LG Düsseldorf 05.10.2005 - 12 O 473/04]; LG Frankfurt RRa 02, 26; LG Kleve RRa 00, 210; AG Kronach RRa 02, 83; LG Baden-Baden RRa 03, 82 [LG Baden-Baden 07.03.2003 - 2 S 104/02]). Auf diesen Vertrag sind die §§ 651a ff grds nicht anwendbar. Vielmehr handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter (§§ 675, 631). Insoweit schuldet das Büro Auswahlberatung und Planung (BGH NJW 17, 3297 [BGH 25.07.2017 - X ZR 71/16] Rz 11) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reisebürokaufmanns. Dazu hat es die Wünsche des Kunden zu erforschen, eine entspr Produktauswahl vorzulegen und ungefragt Umstände offen zu legen, von denen die Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machen. Dazu gehören alle wesentlichen Merkmale der Reise, ua Lage, Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, Größe und Lage des Hotels, Abflug- und Ankunftsflughafen und Fluggesellschaft sowie der Reisepreis (BGH NJW 06, 2321). Weitere Umstände hat das Büro unaufgefordert darzulegen, wenn es erkennen kann, dass es dem betr Kunden auf Grund seiner speziellen persönlichen Situation auf diese Umstände ankommt (BGH NJW 06, 2321). Es hat ungefragt auf Einreisebedingungen nur dann hinzuweisen, wenn deren Relevanz für die vom Kunden beabsichtigte Reise nahe liegt (BGH aaO). Bei der Durchführung hat es Erklärungen, Wünsche (AG Menden NJW-RR 06, 1288 [AG Menden 05.04.2006 - 4 C 103/05]: zur Falschbuchung) und Zahlungen (s.a. LG Düsseldorf RRa 06, 31 [LG Düsseldorf 18.11.2004 - I O 749/03]) des Reisenden richtig und rechtzeitig zu übermitteln. An den Reisenden hat das Büro über es selbst verschickte Tickets nach Überprüfung (LG Konstanz NJW-RR 92, 691 [LG Konstanz 06.02.1992 - 6 S 158/91]) rechtzeitig weiterzuleiten (Ddorf RRa 93, 15). Für Pflichtverletzungen kann das Reisebüro dem Reisenden auf Schadensersatz haften (§§ 280, 281, 311 II, III). IÜ richten sich Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Verhandlungen über den mit dem Unternehmer abzuschließenden Hauptvertrag grds allein gegen den Unternehmer, der für das Büro als Erfüllungsgehilfe haftet (§ 278). Ausnahmen deshalb, weil der Vertreter in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen erheblich beeinflusst (§§ 311 III, 241 II; vgl LG Frankfurt NJW-RR 99, 1145 [LG Frankfurt am Main 10.12.1998 - 2/24 S 109/98]; LG Kleve NJW-RR 02, 558 [LG Kleve 10.08.2000 - 6 S 85/00]; AG Kronach RRa 02, 83) oder am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat, sind idR nicht gegeben (BGH NJW 06, 2321 [BGH 25.04.2006 - X ZR 198/04]). Wenn ein Reisebüro als Vermittler eine gesetzliche Inkassoermächtigung für den Veranstalter hat (§ 651v II), ist es Einwendungen aus dem Reisevertrag ebenso ausgesetzt wie der Veranstalter (zur Minderung wegen Mängeln LG Gera RRa 05, 171 [LG Gera 23.02.2005 - I S 427/04]; s.a. LG München RRa 09, 179: eine Kündigung ggü dem Veranstalter kan...