Rn 20
Der Reisende muss den Mangel – ggf, zB wenn viele Essensgäste in einem Hotel erkranken, hilft der Anscheinsbeweis (Ddorf RRa 12, 68, 70; LG Frankfurt RRa 03, 249) – und sein Abhilfeverlangen mit Setzung einer angemessenen Frist bzw deren Entbehrlichkeit und seine erforderlichen Aufwendungen beweisen (BGH NJW 85, 132 [BGH 20.09.1984 - VII ZR 325/83]). Behauptete Mängel sind hinreichend zu substantiieren. Der Vortrag muss konkret genug sein, um die Erheblichkeit der Tatsachen beurteilen zu können und eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände, wobei auch zu berücksichtigen ist, welche Angaben der darlegungsbelasteten Partei zumutbar und möglich sind (BGH NJW-RR 22, 634 Rz 10). Wenn möglich sollten sie mit objektiven Beweismitteln (Fotos, Mängelprotokoll) belegt werden (vgl LG Frankfurt RRa 07, 226 [LG Frankfurt am Main 10.05.2007 - 2-24 S 176/06]); Bezugnahme auf ältere anonyme Bewertungen Dritter im Internet genügt nicht (AG Bremen NJW 11, 3726). Insoweit hat das Gericht ggf eine Hinweispflicht (§§ 139, 273 II Nr 1 ZPO). Die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden hängt ua davon ab, wie substanziiert der primär Darlegungspflichtige vorgetragen hat (Celle MDR 20, 912 [OLG Frankfurt am Main 09.04.2020 - 1 U 46/19]; LG Frankfurt NJW-RR 91, 378 [LG Frankfurt am Main 22.10.1990 - 2 S 6/90]; 86, 540 [LG Frankfurt am Main 17.03.1986 - 2/24 S 116/85]). Im Einzelfall kann sich bei Mängelbehauptungen des Reisenden die Obliegenheit ergeben, mit näheren positiven Angaben zu erwidern, wenn nämlich der Reisende keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Das kann beinhalten, Nachforschungen zu unternehmen und Informationen von Personen einzuholen, die unter seiner Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH NJW-RR 22, 634 [BGH 08.02.2022 - X ZR 97/20] Rz 20). Die in einem gemeinsam unterschriebenen vorbehaltlosen Protokoll aufgeführten Mängel können grds nicht mehr bestritten werden (AG Düsseldorf NJW-RR 97, 1340; AG Neuwied RRa 03, 269 [AG Neuwied 19.11.2003 - 4 C 1322/03]; Tonner § 651d Rz 15; str), es sei denn, die behaupteten Mängel wurden ausdrücklich nur ›zur Kenntnis genommen‹ (LG Berlin NJW-RR 89, 1213; aA LG Frankfurt NJW-RR 89, 309 [LG Frankfurt am Main 14.11.1988 - 2/24 S 274/88]). Aber dann gilt insb, dass der Veranstalter einen behaupteten Mangel nur substantiiert, nicht mit Nichtwissen (§ 138 IV ZPO), bestreiten kann. Er muss ferner beweisen, dass er Abhilfe geleistet hat (vgl Frankf MDR 84, 668) bzw ihr Aufwand unzumutbar und dass ein Ersatzangebot für den Reisenden zumutbar war (BGH NJW 05, 1047 [BGH 11.01.2005 - X ZR 118/03]). Im Falle eines Reisemangels wird vermutet, dass der Veranstalter den Mangel zu vertreten hat (§ 276). Er muss, um sich zu entlasten, darlegen und ggf beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen und keiner von den Erfüllungsgehilfen des Leistungsträgers verschuldet hat. Dabei muss er für sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis erbringen (BGH NJW 07, 2549, 2551 [BGH 12.06.2007 - X ZR 87/06]). Ein Zahlungsantrag muss beziffert sein, wenn dieses nicht unmöglich oder unzumutbar ist wie idR beim Entschädigungsanspruch nach § 651n.