I. Gegenstand.
Rn 2
§ 651r zielt darauf, den Preis für eine Reise iSd § 651a (§ 651a Rn 6, 9) für nicht erbrachter Reiseleistungen abzusichern (BGH NJW 02, 2238 [BGH 16.04.2002 - X ZR 17/01]). § 651r gilt nicht, auch nicht analog, wenn der Reisende keine Reise bucht, sondern eigenverantwortlich Buchungen bei verschiedenen Firmen (Fluggesellschaft, Hotelbetreiber, Mietwagenunternehmen) zusammenstellt und einzelne Verträge schließt (LG Würzburg RRa 05, 213 [LG Würzburg 01.02.2005 - 43 S 61/05]; Staudinger r+s 18, 2, 4f). Die Insolvenzversicherung (s Rn 4) deckt Ansprüche des Reisenden auf Erstattung des Reisepreises (vgl § 651a Rn 16; Köln NJW-RR 03, 930: auch Taschengeld), wenn und soweit Reiseleistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters oder infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (§ 27 I InsO) bzw Abweisung eines Eröffnungsantrages mangels Masse (§ 26 I 1 InsO) ausfallen (I 1, 3) bzw bei aus anderen Gründen abgesagter Reise die Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann (BGH 2.11.11 – X ZR 43/11). Entspr gilt nach I 1 Nr 2 für Zahlungen des Reisenden an Leistungserbringer, die der Veranstalter nicht bezahlte (vgl EuGH NJW 98, 2201). Auf den Grund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 II InsO) kommt es nicht an (EuGH NJW 12, 1135: zu betrügerischen Verhalten des Veranstalters). Ist die Beförderung Vertragsgegenstand (I 2), sind Rückbeförderung und Beherbergung sicherzustellen. Der Versicherungsschutz umfasst nunmehr auch die Organisation der Rückreise und Beherbergung selbst; der Absicherer muss dafür sorgen und kann nicht bloß auf einen Erstattungsanspruch verweisen. Der Reisende hat spiegelbildlich nicht mehr per se einen Erstattungsanspruch für notwendige Aufwendungen (zB Kosten für Unterkunft bis zum nächstmöglichen Flug und der Rückflug, MüKo/Tonner Rz 12), sondern grds nur bei Verzug oder endgültiger Leistungsverweigerung (BeckOGK/Blankenburg Rz 40).
II. Maßnahmen (II/IV).
Rn 3
Aufgrund der Erfahrungen mit der Insolvenz von Thomas Cook (BTDrs 19/28172, 1) wurde das bisherige Versicherungsmodell teils abgelöst durch die für ab 1.11.21 geschlossene Verträge (Art 229 § 56 I EGBGB) geltende Vorgabe, dass größere Veranstalter einen Absicherungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds zu schließen haben (II 1; Rn 1). Das Fondsvermögen, in das die Veranstalter einzuzahlen haben, dient der Erfüllung der Ansprüche Reisender (zB auf Zahlung, aber auch auf Rückbeförderung) nach § 651r, uU iVm § 651w III (§ 3 Nr 1 RSG). Insoweit gibt es keine Haftungsbeschränkung mehr. Über den Absicherer ist der Reisende im vorgeschriebenen Formblatt (vgl Art 250 § 2 EGBGB) und im Sicherungsschein zu informieren. Die zahlenmäßig ganz überwiegenden Veranstalter iSv II 2 können die Verpflichtung aus I erfüllen, indem sie die Ansprüche bei einem Absicherer absichern, und zwar bei einem Versicherungsunternehmen (II 2 Nr 1; vgl §§ 43 ff VVG) oder alternativ durch ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts (II 2 Nr 2). Darauf, wie das den Sicherungsscheinen zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Absicherer im Einzelnen ausgestaltet ist, kommt es nicht an (BGH NJW 02, 2238 [BGH 16.04.2002 - X ZR 17/01]). Der Fonds oder Absicherer kann im Eintrittsfall die Fortsetzung der Reise anbieten (III 1). Er ist dazu aber nicht verpflichtet. Auch muss der Reisende das Angebot nicht annehmen (Grüneberg/Retzlaff § 651s Rz 11). Geltend gemachte Erstattungsansprüche sind unverzüglich (§ 121 I 1) zu erfüllen (III 2). Dass die Haftung bzgl. umsatzkleiner Veranstalter auf eine Höchstgrenze begrenzt werden kann (III 3), soll Rückversicherungen zu angemessenen Konditionen ermöglichen. Ist der Höchstbetrag erreicht, verringern sich die Erstattungsansprüche verhältnismäßig (III 4). Der Reisende hat dann ggf einen Teil erhaltener Entschädigung zurückzuzahlen (§ 812 I 2 Alt 1), wenn die Zahlung unter einem schon im Sicherungsschein erwähnten Vorbehalt erfolgte.