Gesetzestext
(1) Ein Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt (Reisevermittler), ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reiseveranstalters aus § 651d Absatz 1 Satz 1. Der Reisevermittler trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
(2) Für die Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis durch den Reisevermittler gilt § 651t Nummer 2 entsprechend. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er dem Reisenden eine den Anforderungen des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung stellt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Pauschalreiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
(3) Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, treffen den Reisevermittler die sich aus den §§ 651i bis 651t ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erfüllt.
(4) Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Reisenden bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen entgegenzunehmen. Der Reisevermittler hat den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis zu setzen.
A. Zweck.
Rn 1
§ 651v regelt umfassender als nach bis zum 1.7.18 geltendem Recht (§ 651a Rn 2) die Stellung des bloßen Vermittlers einer Pauschalreise, der selbst nie Veranstalter der Reise ist (§ 651a Rn 17; Meier RRa 20, 102).
B. Einzelheiten.
Rn 2
I erstreckt die vorvertraglichen Informationspflichten auf den Vermittler. Erfüllung durch einen von beiden reicht. Erteilt der Reisevermittler diese Informationen, muss er auch über Änderungen informieren (vgl Art 250 § 1 II EGBGB). Mit Vertragsschluss endet die Pflicht (Nürnbg 7.6.2023 – 3 U 677/23 Rz 10); die anschließende Tätigkeit des Reisebüros erfolgt idR nicht mehr aufgrund seiner vertraglichen Beziehung zum Reisenden, sondern in Vertretung des Reiseveranstalters (BTDrs 18/10822, 93).
Rn 3
Für die Annahme von Zahlungen gilt § 651t Nr 2 entspr (II 1). II 2 fingiert die Inkassofunktion, wenn der Vermittler eine Abschrift oder Bestätigung mit den Angaben nach Art 250 § 6 EGBGB zur Verfügung stellt, oder der zurechenbare Anschein besteht, der Veranstalter habe den Vermitter mit der Vermittlung von Reiseverträgen betraut. Zahlt der Reisende, erlischt (§ 362) insoweit die Reisepreisforderung des Veranstalters. § 651v begründet aber keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Veranstalters oder des Verwalters in der Insolvenz über sein Vermögen über erhaltene Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen (BGH NJW 03, 743). Der Ausschluss nach II 3 setzt eine streng zu beurteilende hervorgehobene Form voraus.
Rn 4
III ordnet die subsidiäre Haftung des Vermittlers an, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem Staat hat, der weder zur Europäischen Union noch zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört. Wichtig ist die Ausdrücklich Bestimmung in IV 1, dass eine Empfangsvollmacht des Reisevermittlers für Mängelanzeigen und andere Erklärungen des Reisenden bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen (so etwa zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen) besteht; ggf folgt sie bereits aus §§ 55 IV, 54 HGB bzw. für den Vermittlungsvertreter aus § 91 II 1 HGB.