Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 43
Bezugssubjekt der persönlichen Übereinstimmung ist der Auftraggeber des Maklervertrags. Ein Dritter ist es nur dann, wenn das Geschäft mit einem bestimmten Dritten abgeschlossen werden sollte (Hamm NJW-RR 95, 820 [OLG Hamm 18.04.1994 - 18 U 97/93]). Der Hauptvertrag muss regelmäßig zwischen dem Auftraggeber des Maklervertrags und einem Dritten zustande kommen. Abweichende Festlegungen zum Vertragspartner des Hauptvertrags sind im Maklervertrag möglich und führen bei entspr Umsetzung zur Übereinstimmung (BGH NJW 98, 62; Vater für den Sohn: Karlsr NJW-RR 03, 1495). Gleichwohl bleibt der Auftraggeber Schuldner der Maklervergütung. Der Makler hat den Vergütungsanspruch erworben, wenn statt des Auftraggebers eine andere Person Vertragspartei des Hauptvertrags wird und wirtschaftlich das gleiche (angestrebte) Ergebnis erzielt wird (BGH NJW 95, 3311). Das ist insb der Fall, wenn zwischen dem Auftraggeber des Maklervertrags und der anderen Person persönlich oder wirtschaftlich enge Verbindungen bestehen (BGH NJW-RR 98, 411; Schlesw ZMR 17, 776 – Schwester; München BeckRS 16, 20902 – Ehefrau). Ein bewusstes Vorschieben ist nicht erforderlich (BGH NZM 04, 428). Häufig wird ein solcher Fall im Maklervertrag speziell geregelt, dazu etwa BGH NJW-RR 18, 435 [BGH 14.09.2017 - I ZR 261/16].
Rn 44
Besonders deutlich kann die Gleichwertigkeit sein, wenn statt des Auftraggebers ein naher Familienangehöriger Vertragspartner wird und ein gemeinsamer Nutzen aus dem Hauptvertrag gezogen wird (für Ehegatten: BGH NJW 76, 1844 [BGH 02.06.1976 - IV ZR 101/75]; Kobl NJW-RR 04, 414 [OLG Koblenz 18.09.2003 - 5 U 306/03]; aA zweifelhaft Hamm NJW-RR 88, 686; für den Bruder: Im Einzelfall ausreichend Frankf NJW-RR 00, 434 [OLG Frankfurt am Main 03.08.1999 - 17 U 123/96], ansonsten abzulehnen Hambg NZM 03, 160 [OLG Hamburg 17.05.2002 - 9 U 39/01]; Ddorf MDR 16, 149 [BGH 20.11.2015 - V ZR 284/14]). Darüber hinaus kann ein Lebensgefährte als Vertragspartner ausreichen, wenn der Lebensgefährte Mitauftraggeber des Maklervertrags ist (BGH NJW 91, 490; zum Sonderfall Wohngemeinschaft: Jena NJW-RR 05, 1509 [OLG Jena 03.08.2005 - 2 U 142/05]). Die engen persönlichen Beziehungen erfordern eine gewisse Dauer und einen gemeinsamen Nutzen aus dem Hauptvertrag. Selbst bei Vorliegen der Merkmale ist die indizierte Vermutung im Einzelfall widerlegbar (BeckOKBGB/Kneller § 652 Rz 32). Die persönliche Beziehung allein erlaubt keinen Schluss auf die persönliche Übereinstimmung der Verträge.
Rn 45
Enge wirtschaftliche Verbindungen sind den persönlichen Bindungen gleichzustellen. Auf den gemeinsamen Nutzen wird man auch dabei nicht verzichten können. Die Identität von Gesellschaftern und Geschäftsführern bei zwei Gesellschaften lassen einen solchen Schluss zu, wenn eine Gesellschaft Auftraggeber des Maklervertrags und die andere Gesellschaft Vertragspartner des Hauptvertrags ist (BGH NJW 95, 3311). Die wirtschaftliche Identität kann auch bejaht werden, wenn der tatsächlich realisierte Vertrag in persönlicher Weise von dem beabsichtigten Vertrag abweicht (bejaht bei einer Gesellschaft und dem alleinigen Gesellschafter, KG BeckRS 22, 47412). Nicht ausreichend ist die bloße Zugehörigkeit von zwei Gesellschaften zu einem Konzern (München NJW-RR 95, 1525 [OLG München 16.12.1994 - 23 U 3641/94]). Nicht in diesen Zusammenhang gehören die Fälle der Rechtsnachfolge (Erbe oder Gesellschafter einer Personengesellschaft BGH WM 93, 2255 [BGH 16.09.1993 - IX ZB 82/90]), insoweit reicht die rechtliche Verknüpfung aus. Das gilt auch für den Fall der Vorgesellschaft und die durch Eintragung entstehende Kapitalgesellschaft.