Gesetzestext
(1) 1Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher
1. |
gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln, |
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die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach Nr. 1 nachzuweisen |
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oder auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags nach Nr. 1 behilflich zu sein, |
gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht.
(2) 1Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikel 247 § 13 Abs. 2 und § 13b Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 2Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. 3Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.
(3) 1Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Abs. 1 an, so gilt § 511 entsprechend. 2§ 511 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat. 3Ist der Darlehensvermittler nur im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darlehensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darlehensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit darstellt, so braucht der Darlehensvermittler abweichend von Satz 2 nur Darlehensverträge aus der Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berücksichtigen.
A. Grundlagen.
Rn 1
Die Vorschrift ist halbzwingend (§ 655e I 1). § 655a I 1, der in Anpassung an Art 4 Nr. 5 der WoImmoKrRL und § 491 zum 21.3.16 eine redaktionell klarstellende Änderung erfahren hat, enthält die Legaldefinition eines Darlehensvermittlungsvertrags. II 1 trägt der in Umsetzung von Art 15 I der WoImmoKrRL erfolgten Ergänzung des Art 247 um § 13b I Rechnung. Der zum 21.3.16 eingefügte III enthält Sondervorschriften für Beratungsleistungen des Darlehensvermittlers.
B. Sachlicher Anwendungsbereich.
Rn 2
Gegenstand des Vermittlungsvertrages sind nur Verbraucherdarlehen (§ 491) einschl solcher an Existenzgründer (§ 655e II) u ab 11.6.10 auch entgeltliche Finanzierungshilfen (§ 506 I u II) wie Finanzierungsleasing-, Teilzahlungsgeschäfte u Stundungen (§§ 506 III, 507; Grüneberg/Retzlaff Rz 3; Koch MDR 16, 1417, 1418), nicht aber Ratenlieferungsverträge (§ 510), Versicherungsverträge (BGH NJW 12, 3718 [BGH 18.10.2012 - III ZR 106/11] Rz 14) oder Sachdarlehen (§§ 607 ff; Bülow/Artz Rz 17; aA Staud/Herresthal Rz 32), mit Ausnahme allerdings von Wertpapierdarlehensverträgen, auf die §§ 655a ff analog anzuwenden sind (Bülow/Artz Rz 17; MüKo/Weber Rz 14). Ausgenommen sind nach I 2 iVm § 491 II Bagatelldarlehen unter 200 EUR, Pfandleiherdarlehen, Darlehen mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten u nur geringen Kosten, zinsgünstige Arbeitgeber- u auf Vorgaben der öffentlichen Hand beruhende zinsgünstige Förderdarlehen (Einzelheiten § 491).
Rn 3
I 1 erfasst Verträge sowohl mit Vermittlungs- als auch Nachweismaklern (LG Darmstadt NJW-RR 02, 351), die Verbraucherdarlehen oder entgeltliche Finanzierungshilfen vorstellen, den Kontakt zum Darlehensgeber herstellen und so Angebot u Nachfrage zusammenführen (Herndl/Hurz GPR, 15, 273, 278), vermitteln (Nr 1), (auch ohne Kontakt zum Darlehensgeber) nachweisen (Nachweismakler) (Nr 2), beim Abschluss solcher Verträge behilflich sind (Nr 3) oder für den Kreditgeber abschließen (Art 3 f VerbrKrRL; s.a. § 652 Rn 2). Bevollmächtigte, nicht zur Vermittlung verpflichtete Geschäftsbesorger sind keine Kreditvermittler (München NJW-RR 02, 925 [OLG München 17.08.2001 - 21 U 1791/01]). Vermittlungstätigkeit erfordert kein Verhandeln mit beiden Darlehensvertragsparteien (BGH NJW 74, 257, 258; Kobl NJW-RR 92, 891, 892 [OLG Koblenz 19.09.1991 - 5 U 1867/90]). Es reichen auch Vorarbeiten u vorbereitende administrative Tätigkeiten für den Abschluss eines Vertrages über ein Verbraucherdarlehen oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe (BTDrs 18/5922, 107).
Rn 4
Nur entgeltliche Vermittlungsverträge fallen unter §§ 655a–e. Jedenfalls ab 30.7.10 werden auch Verträge erfasst, bei denen nur der Darlehensgeber oder ein Dritter eine Vergütung schuldet (München VuR 10, 233, 234; BRHP/Möller Rz 8; Bülow/Artz Rz 19; Nobbe WM 11, 625, 626). Als Vergütung genügt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung u Zulässigkeit (dazu § 655c) jede Art von Entgelt, es sei denn, es ist nicht auf einen konkreten Darlehensvertrag bezoge...