I. Umschuldung.
Rn 4
Sie ist die freiwillige vorzeitige Ablösung eines vom Darlehensgeber nicht gekündigten Darlehens, nicht auch die Rückzahlung eines fälligen (MüKo/Weber Rz 19; Soergel/Krepold Rz 12), durch ein davon unabhängiges desselben oder eines anderen Darlehensgebers mit einem neuen Kapitalnutzungsrecht des Verbrauchers. Anders als beim Neukredit muss es sich bei dem alten Darlehen nicht um ein Verbraucherdarlehen handeln. 2 gilt auch bei Ablösung nach Zinsanpassung beim unechten Abschnittsfinanzierungsdarlehen (MüKo/Weber Rz 21; Soergel/Krepold Rz 17). Bei einer Erhöhung der Darlehenssumme gilt 2 nur, soweit alte u neue Summe sich decken. § 655c ist auf die Umschuldung von Finanzierungshilfen analog anwendbar. Bei Prolongationen, Tilgungsstreckungen u Stundungen gilt 2 nicht (Staud/Herresthal Rz 27).
II. Kenntnis.
Rn 5
Der Darlehensvermittler muss die Verwendung des vermittelten Darlehens zur Umschuldung positiv kennen. Die Beweislast dafür trifft den Verbraucher (Staud/Herresthal Rz 33; aA Bülow/Artz Rz 20). Kenntnis des Vermittlers wird aber widerleglich vermutet, wenn die Valuta mit seinem Wissen nicht an den Verbraucher, sondern an einen anderen Darlehensgeber ausgezahlt wird (MüKo/Weber Rz 22).
III. Effektivzinsvergleich.
Rn 6
Ein Provisionsanspruch für eine Umschuldung erfordert, zusätzlich zu 1, nach 2 Hs 1, dass der effektive Jahreszins (Art 247 § 3 I Nr 3 EGBGB) des vermittelten Darlehens, soweit sich die Darlehenssummen decken, nicht höher ist als der des abzulösenden Altkredits. Bei variablen Zinsen ist auf den Ablösungszeitpunkt abzustellen (Erman/Nietsch Rz 9). Auch bei einem sittenwidrigen alten Darlehen kommt es auf den vereinbarten Effektivzins an (MüKo/Weber Rz 27), u zwar auf den anfänglichen Zins, bei variablen Zinsen auf den aktuellen Zins. Der Gesamtbelastungsbetrag ist ohne Bedeutung (Grüneberg/Retzlaff Rz 4).
Rn 7
Bei mehreren abzulösenden Krediten bedarf es eines gesonderten Vergleichs des jeweiligen effektiven Jahreszinses. Ist das neue Darlehen nur im Vergleich zu einem Teil der abzulösenden Altdarlehen ungünstiger, fällt nur insoweit keine Vergütung an. Für den Aufstockungsteil des neuen Darlehens gilt 2 nicht, sondern nur 1.
Rn 8
Gem 2 Hs 2 ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Altdarlehens zur Vermeidung eines Umschuldungskarussells die damals vom Darlehensnehmer und/oder Darlehensgeber gezahlte Vermittlungsprovision einschließlich der in einem ›packing‹ enthaltenen nicht zu berücksichtigen (Erman/Nietsch Rz 10).
Rn 9
Der Vermittler hat den Verbraucher über die mit einer Umschuldung verbundenen Nachteile, zB die Erhöhung der Gesamtbelastung, u wohl auch eine Sittenwidrigkeit des Altdarlehens aufzuklären (Staud/Herresthal Rz 46). Andernfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen (§§ 311 II, 280 I; BGH WM 91, 271, 273 [BGH 11.12.1990 - XI ZR 24/90]).