Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 3
Wird die Teilnahme an einem Preisausschreiben davon abhängig gemacht, dass ein Kauf zu tätigen ist oder ein psychischer Kaufzwang entsteht, kann dies als unlauterer Wettbewerb angesehen werden und im Einzelfall zur Nichtigkeit führen. Geringe, angemessene Bearbeitungskosten stehen der Gültigkeit nicht entgegen.
Rn 4
Die Abgrenzung zum Spiel oder zur Ausspielung iSv §§ 762 ff liegt darin, dass ein Spiel stets dann anzunehmen ist, wenn die Anforderungen von jedermann erfüllt werden können, also keine eigene Leistung zu erbringen ist. Die Abgrenzung kann im Einzelfall problematisch sein.
Rn 5
Die Bestimmung einer Frist ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Dies hat zur Folge, dass eine nachträgliche Fristveränderung nicht zulässig ist und auch ein Widerruf der Frist nicht erfolgen kann.
Rn 6
Die Bewerbung (Teilnahme) kann bis zur Entscheidung zurückgenommen werden. Ist die Frist versäumt, entscheidet hierüber der Auslobende (NJW 83, 442) und der jeweilige Bewerber scheidet aus dem Wettbewerb aus.
Rn 7
Für die Frage, ob eine im Internet angebotene Eine-Million-Euro-Aufgabe als ein bindendes Zahlungsversprechen angesehen werden kann, kommt es darauf an, ob aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers das Websiteexperiment immerhin einen solchen Realitätsbezug hat, dass mit der Auszahlung der Belohnung vernünftigerweise zu rechnen ist. Hat ein Wettbewerb eine bislang ungelöste wissenschaftliche Fragestellung zum Gegenstand, so ist ein rechtsverbindliches Zahlungsversprechen nicht anzunehmen, wenn sowohl der Wettbewerbsgegenstand als auch das in Aussicht gestellte Wettbewerbsverfahren nicht als seriöser wissenschaftlicher Disput, sondern als skurriler Unfug angesehen werden müssen. Soll bei einem Websiteexperiment die Richtigkeit der Eingaben von einem ›wissenschaftlichen Beraterstab‹ festgestellt werden, wobei gleichzeitig einem ›Missbrauch aufgrund juristischer Betrachtungen‹ vorgebeugt werden soll, so spricht dieser angedachte Ausschluss der gerichtlichen Überprüfbarkeit gegen die Annahme eines bindenden Versprechens iSd § 657; vielmehr deutet dieser Umstand darauf hin, dass allenfalls ein Preisausschreiben nach § 661 gewollt ist (Hamm BeckRS 13, 5758).
Rn 8
Das LG Saarbrücken (BeckRS 15, 7835) wendet § 661 II 2 entspr auf ein Bewerbungsverfahren für ein Stipendium hinsichtlich der Auskunftspflicht an. Der Auffassung ist der BGH entgegengetreten und hat die Bedeutung von Stiftungszwecken als Rechtsgrundlage herangezogen (NZG 17, 268 [BGH 15.12.2016 - I ZR 63/15]).