Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Gesetzestext
(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
(2) 1Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. 2Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuerteilung des Preises die Vorschriften des § 659 Abs. 2 Anwendung.
(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.
A. Allgemeines.
Rn 1
Das Preisausschreiben ist eine besondere Form der Auslobung und unterscheidet sich von dieser dadurch, dass eine Frist verbindlich bestimmt sein muss und auch eine Bestimmung erforderlich ist, wer die Entscheidung über die Zuteilung trifft. Im Gegensatz zur Auslobung richtet sich das Versprechen nur an denjenigen, der sich mit seiner Leistung beim Auslobenden bewirbt. Der Anspruch auf den Preis entsteht nicht mit der Leistung, sondern erst mit der Zuerkennung desselben durch den Auslobenden. Ein Preisausschreiben liegt auch dann vor, wenn es sich nicht allgemein an die Öffentlichkeit, sondern an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet, die Bekanntmachung muss also nicht öffentlich sein. Deshalb fallen auch Architektenwettbewerbe unter die Vorschrift, ebenso sportliche Wettkämpfe, wenn die Einhaltung von sportlichen Regeln zu prüfen ist, zB Galopprennen (BGH NJW 66, 12, 13, Köln NJOZ 20, 1367 Rz 40). Im Arbeitsrecht finden die Grundsätze Anwendung im Zusammenhang mit Richtlinien zu betrieblichen Verbesserungsvorschlägen von Mitarbeitern (Laukemann jurisPK-BGB, § 661 Rz 4).
Rn 2
Auch bei spezialgesetzlich geregelten Fallgestaltungen der Vergabevorschriften (auch VOB, VOL) sind die Grundsätze von § 661 zu beachten, jedoch gehen die spezialgesetzlichen Regeln den allgemeinen Vorschriften vor. Nach allgemeiner Auffassung liegt ein Preisausschreiben dann nicht vor, wenn die Bedingungen praktisch von jedermann zu erfüllen sind und keine eigene wirkliche Leistung erfordern. In diesem Fall geht man von einer Gratisverlosung aus (Ddorf NJW 1997, 2122). Ist ein Warenpreis ausgesetzt, kann es sich auch um eine genehmigungspflichtige Ausspielung handeln (Stuttg VersR 1987, 290–290) oder um eine Gewinnzusage nach § 661a. Ist eine Entscheidung bspw eines Renngerichts für die Beteiligten nach II 2 bindend, so kann sie von staatlichen Gerichten grds auch nicht auf ihre Sachlichkeit hin überprüft werden (Köln NJOZ 20, 1367 Rz 41).
B. Besonderheiten.
Rn 3
Wird die Teilnahme an einem Preisausschreiben davon abhängig gemacht, dass ein Kauf zu tätigen ist oder ein psychischer Kaufzwang entsteht, kann dies als unlauterer Wettbewerb angesehen werden und im Einzelfall zur Nichtigkeit führen. Geringe, angemessene Bearbeitungskosten stehen der Gültigkeit nicht entgegen.
Rn 4
Die Abgrenzung zum Spiel oder zur Ausspielung iSv §§ 762 ff liegt darin, dass ein Spiel stets dann anzunehmen ist, wenn die Anforderungen von jedermann erfüllt werden können, also keine eigene Leistung zu erbringen ist. Die Abgrenzung kann im Einzelfall problematisch sein.
Rn 5
Die Bestimmung einer Frist ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Dies hat zur Folge, dass eine nachträgliche Fristveränderung nicht zulässig ist und auch ein Widerruf der Frist nicht erfolgen kann.
Rn 6
Die Bewerbung (Teilnahme) kann bis zur Entscheidung zurückgenommen werden. Ist die Frist versäumt, entscheidet hierüber der Auslobende (NJW 83, 442) und der jeweilige Bewerber scheidet aus dem Wettbewerb aus.
Rn 7
Für die Frage, ob eine im Internet angebotene Eine-Million-Euro-Aufgabe als ein bindendes Zahlungsversprechen angesehen werden kann, kommt es darauf an, ob aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers das Websiteexperiment immerhin einen solchen Realitätsbezug hat, dass mit der Auszahlung der Belohnung vernünftigerweise zu rechnen ist. Hat ein Wettbewerb eine bislang ungelöste wissenschaftliche Fragestellung zum Gegenstand, so ist ein rechtsverbindliches Zahlungsversprechen nicht anzunehmen, wenn sowohl der Wettbewerbsgegenstand als auch das in Aussicht gestellte Wettbewerbsverfahren nicht als seriöser wissenschaftlicher Disput, sondern als skurriler Unfug angesehen werden müssen. Soll bei einem Websiteexperiment die Richtigkeit der Eingaben von einem ›wissenschaftlichen Beraterstab‹ festgestellt werden, wobei gleichzeitig einem ›Missbrauch aufgrund juristischer Betrachtungen‹ vorgebeugt werden soll, so spricht dieser angedachte Ausschluss der gerichtlichen Überprüfbarkeit gegen die Annahme eines bindenden Versprechens iSd § 657; vielmehr deutet dieser Umstand darauf hin, dass allenfalls ein Preisausschreiben nach § 661 gewollt ist (Hamm BeckRS 13, 5758).
Rn 8
Das LG Saarbrücken (BeckRS 15, 7835) wendet § 661 II 2 entspr auf ein Bewerb...