Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
Rn 7
Die Mitteilung eines Preisgewinnes setzt die Behauptung voraus, der Adressat sei zuvor durch eine auf Zufall beruhende Entscheidung (aleatorisch) ausgewählt worden (Schneider BB 02, 1654; aA AG Bremen NJW-RR 02, 417: auch Treuepaket als Belohnung). Das LG Frankenthal hält die Bestätigung des Spielgewinns an den Teilnehmer eines verbotenen Glücksspiels wegen dessen Mitwirkung durch Zahlung des Spieleinsatzes nicht für eine Gewinnzusage (BeckRS 22, 6703). Maßgeblicher Teil der Erklärung ist die Zusage der Erfüllung (aA wohl Meller-Hannich NJW 06, 2517), die sich als schenkweises Anerkenntnis einer bestehenden Schuld verstehen lässt (Schröder/Thiessen NJW 04, 721). Unerheblich ist, ob die Zusage als Versprechen oder bloße Benachrichtigung ausgedrückt wird (Lorenz NJW 06, 475 [BGH 01.12.2005 - III ZR 191/03]). Der versprochene Preis kann in jeder Art von Leistung bestehen, zB der Zahlung von Geld, Lieferung von Gegenständen, Erbringung von Dienstleistungen (Schneider BB 02, 1654) oder Begründung einer Forderung (Kobl VersR 03, 377 f – Kontoguthaben; Wagner/Potsch JURA 06, 402). Er ist der Höhe nach prinzipiell unbegrenzt (KG KG-Report 04, 220; Wagner/Potsch JURA 06, 402; Staud/Bergmann Rz 51; Mankowski EWiR 04, 276 – zum Übermaß aber s.o. Rn 1). Der Preis muss nicht genau beschrieben, aber aus Sicht des Empfängers bestimmbar sein (BeschlEmpf Rechtsausschuss BTDrs 14/3195; AG Hamburg NJOZ 02, 1547; Grüneberg/Retzlaff Rz 2; Jauernig/Mansel Rz 4); unbestimmte Angaben wie ›ein Koffer voller Bargeld‹ oder ein Mitgewinn ohne Angabe der Quote dürften nicht ausreichen (Meller-Hannich NJW 06, 2518; aA Staud/Bergmann Rz 43 und Erman/Ehmann Rz 2: Quote iZw 50 %, sonst 10 %; bei bloßer Höchstgewinnangabe gelte diese). Mitgewinner haben ggü dem Unternehmer Hinterlegungs- und Auskunftsansprüche (Erman/Ehmann Rz 2: §§ 432, 660 II). Enthält die Zusage mehrere Gewinne, unter denen der Verbraucher einen aussuchen kann, steht ihm nach den allg Vorschriften ein Wahlrecht zu (Stuttg NJW-RR 04, 1063 [OLG Stuttgart 21.01.2004 - 4 U 171/03]). Das Aufstellen weiterer Bedingungen für das Abrufen des Gewinns (Formalitäten, Angaben, Gebühren, Warenbestellung, ggf zur Ansicht) ist für die Qualifikation als Gewinnzusage unschädlich (BGH NJW 06, 2549 f [BGH 15.03.2006 - IV ZR 4/05]; Köln MDR 04, 499 [OLG Köln 07.10.2003 - 16 W 25/03]; Lorenz NJW 06, 475 [BGH 01.12.2005 - III ZR 191/03]; 00, 3306), solange es sich nicht um eine (mit der notwendigen besonderen Deutlichkeit, s Rn 9, zum Ausdruck gebrachte) Relativierung der Verbindlichkeit der Zusage als solcher handelt (zB Chance statt Gewinn, Jena OLG-NL 04, 56). Aus der Erklärung muss hervorgehen, wer verpflichtet sein soll (›Sender‹, s Rn 4, 16). Eine namentliche Nennung des Berechtigten ist nicht erforderlich (Schneider BB 02, 1654 unter Hinweis auf Gesetzgebungsverf, aA BeckOGK/Lohsse Rz 14), doch muss die Erklärung an ihn individuell und nicht, wie etwa bei Zeitungsbeilagen (Jauernig/Mansel Rz 5; offengelassen Karlsr OLGR 09, 233) oder Werbeeinblendungen im Internet (LG Köln NJW-RR 09, 1068 [LG Köln 27.08.2008 - 2 O 120/08]) an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein.