Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Gesetzestext
1Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
A. Regelungsgehalt.
Rn 1
§ 663 schützt das Vertrauen und die Erwartungen des Rechtsverkehrs. Grundlage für das Vertrauen können eine öffentliche Bestellung, ein öffentliches Sich-Erbieten (1) oder ein Erbieten ggü einem Interessenten (2) sein. Anders als im Anwendungsbereich des § 362 I HGB führen das Vertrauen und eine nicht erklärte Ablehnung aber nicht zu einem wirksamen Vertrag (keine Fiktion). Vielmehr stellt die nicht unverzüglich mitgeteilte Anzeige der Ablehnung lediglich eine vorvertragliche Pflichtverletzung dar, die Schadensersatzansprüche auslösen kann.
B. Anzeigepflicht.
Rn 2
Die Anzeigepflicht entsteht in allen drei Tatbestandsvarianten des § 663. Eine öffentliche Bestellung liegt immer dann vor, wenn ein Träger der öffentlichen Verwaltung die Ernennung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ausspricht. Die Tätigkeit selbst muss allerdings privatrechtlicher Natur sein, anderenfalls handelt es sich um Amtspflichten. Praktische Bedeutung erlangt die Variante bei der entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§§ 675, 663) durch öffentlich bestellte Sachverständige (§ 36 GewO) und sog Beliehene (MüKo/Schäfer § 663 Rz 7). Umstr ist, ob die Variante auch die Bestellung durch eine nicht öffentliche Stelle umfasst (dafür: Grüneberg/Grüneberg § 663 Rz 2; unklar: MüKo/Schäfer § 663 Rz 7 ff).
Rn 3
Von einem öffentlichen Sich-Erbieten ist auszugehen, wenn die Kundgabe, die Besorgung von Geschäften zu übernehmen, an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist (zB Banken, Berater, Makler). Die Kundgabe (zB Anzeigen, Schilder) ist eine geschäftsähnliche Handlung (invitatio) und auch in konkludenter Form möglich. Die Regeln über Rechtsgeschäfte sind entspr anwendbar. Im Unterschied dazu richtet sich das Sich-Erbieten nach I 2 an einen bestimmten Personenkreis (bzw bestimmte Person).
Rn 4
Die Anzeigepflicht wird durch eine Erklärung ggü dem Antragenden erfüllt. Es handelt sich um eine geschäftsähnliche Handlung. Umstr ist, ob das Absenden ausreicht (Soergel/Beuthien § 663 Rz 12; BeckOKBGB/Fischer § 663 Rz 3) oder der Zugang erforderlich ist (MüKo/Schäfer § 663 Rz 14). Für Rechtsanwälte gilt die dem § 663 entspr Bestimmung in § 44 BRAO.
C. Rechtsfolgen.
Rn 5
Eine nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommene Anzeige stellt eine besonders geregelte Pflichtverletzung des vorvertraglichen Verhältnisses (§ 311 II) dar, das im Zeitpunkt des Zugangs des Auftragsangebots entsteht. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 280 I kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Zu ersetzen ist das negative Interesse (RGZ 104, 265), das sich auch aus dem Vertrauen ergibt, das vorgesehene Geschäft nicht auf anderem Wege zu erledigen (BGH NJW 84, 866 [BGH 17.10.1983 - II ZR 146/82]).