Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 6
§ 675c I stellt allgemein klar, dass es sich bei den Zahlungsdiensten um Geschäftsbesorgungsverträge handelt und erklärt bestimmte Vorschriften aus dem Auftragsrecht in Ergänzung für entsprechend anwendbar. Durch die Regelung in II wird der Einsatz von E-Geld in den Regelungsbereich einbezogen.
In der Zahlungsdiensterichtlinie ist der Einsatz von E-Geld nicht ausdrücklich genannt. III ist dem materiellen Anwendungsbereich der Regelungen gewidmet. Geht es um Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, verweist die Norm auf das KWG und das ZahlungsdiensteaufsichtsG (ZAG). Welche Zahlungsdienste von den Regeln des Untertitels also betroffen sind, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung in § 1 ZAG.
I. Anwendbare Normen.
Rn 7
Die Klarstellung in I, dass es sich bei Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten um Geschäftsbesorgungsverträge handelt, steht im Einklang mit früher bestehenden gesetzlichen Regelungen für Überweisungs-, Zahlungs- und Giroverträge. Die genannten Verträge finden sich im Zahlungsdienstevertrag iSd § 675 f. Der mögliche Inhalt eines Zahlungsdienstevertrags geht aber weit darüber hinaus. Insb sollen alle bargeldlosen Zahlungsverfahren erfasst werden. Es ist dabei zwischen einem Einzelzahlungs- und einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zu unterscheiden (s § 675f). Ergeben sich in den speziellen Vorschriften des Untertitels 3 keine Regelungen, können die besonders aufgezählten Vorschriften aus dem Auftragsrecht entsprechend herangezogen werden. Neben der Anzeigepflicht (§ 663), den Bindungen an Weisungen (§ 665), der Auskunfts- und Rechnungslegung (§ 666), der Herausgabe- (§ 667), Verzinsungs- (§ 668) und Vorschusspflicht (§ 669) sowie dem Aufwendungsersatz sind auch die Vorschriften zum Tod des Auftraggebers und Beauftragten (§§ 672 bis 674) ausdrücklich in Bezug genommen. Kündigung und Widerruf in Bezug auf den Zahlungsdienstevertrag sind in §§ 675h, 675j, 675p geregelt, so dass ein Rückgriff auf § 671 nicht in Betracht kommt.
II. E-Geld.
Rn 8
Die Regelung in II enthält ebenfalls eine Klarstellung. Die Vorschriften des Untertitels sind auch auf den Einsatz von E-Geld anzuwenden. Da in der Zahlungsdiensterichtlinie der Einsatz von E-Geld nicht ausdrücklich als Zahlungsdienst genannt ist, soll die Regelung Klarheit bringen. Berücksichtigt man den Gesamtkontext, kommt der Einbeziehung aber lediglich deklaratorischer Charakter zu. Unter E-Geld ist nach der sog E-Geld-Richtlinie (2009/110/EG) ein monetärer Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle zu verstehen, der auf einem Datenträger gespeichert ist, gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert und von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Bei der Ausgabe und beim Einsatz von E-Geld finden die Regeln über Zahlungsdienste daher grds Anwendung. Es muss allerdings die Natur des Zahlungsmittels ausreichend berücksichtigt werden. Die Erleichterungen für Kleinbetragsinstrumente (§ 675i III, Art 248 § 11 EGBGB) tragen diesem Erfordernis in Bezug auf die bestehenden Informationspflichten Rechnung.
III. Begriffsbestimmungen.
Rn 9
Was unter Zahlungsdiensten und anderen Begriffen des Unterabschnitts genau zu verstehen ist, legt das BGB selbst nicht fest, sondern verweist auf die Regeln des KWG bzw des ZAG. Der materielle Anwendungsbereich des Untertitels wird va durch den Begriff des Zahlungsdienstes bestimmt. Der Verweis ist erforderlich, da die Maßgeblichkeit der Definitionen in den aufgeführten Gesetzen (teilweise) auf diese Gesetze beschränkt ist. Bei den Zahlungsdiensten handelt es sich nach der gesetzlichen Umschreibung von Einzelfällen um alle Zahlungsverfahren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, also insb Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen (vgl § 1 I ZAG). Eine negative Abgrenzung nimmt das ZAG in § 2 I vor, indem es 15 Kategorien benennt, die keine Zahlungsdienste sind (zB Bargeldzahlung, Scheck, Wechsel). Bei der Kreditgewährung bleiben die Regelungen zum Verbraucherkredit unberührt. Eine Auslegung der Begriffe ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der richtlinienkonformen Auslegung vorzunehmen.
IV. Bestimmungen für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten.
Rn 10
Für Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das/die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält, gelten nur besondere Bestimmungen aus dem Recht der Zahlungsdienste. Diese betreffen ausgewählte Informationspflichten, das Recht des Zahlungsdienstnutzers auf Nutzung eines Kontoinformationsdienstes einschließlich der Vorschriften über den Zugang zum Zahlungskonto, die Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsinstrumente sowie die Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken einschließlich der Pflicht zur Einführung einer starken Kundenauthentifizierung.
Rn 11
Die Informationspflichten sind durch die Bezugnahme auf § 675d II S 2 und III erfasst. Das Recht des Nutzers im Hinblick ...