Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 1
§ 675d gewährleistet für die Nutzer von Zahlungsdiensten sehr umfangreiche Informationen über die Dienste. Dabei bestimmt § 675d über die Verweisung in das EGBGB nicht nur ganz konkrete Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters ggü dem Nutzer der Zahlungsdienste, sondern für die weit überwiegende Zahl an Pflichten auch, auf welche Art und Weise Informationen zu geben sind. Dabei orientiert sich die Regelung an den Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Die Richtlinie sieht zwei Möglichkeiten für die Unterrichtung der Nutzer der Dienste vor. Die Unterrichtung über die erforderlichen Informationen kann durch ›Mitteilung‹ oder ›zugänglich machen‹ erfolgen. Die differenzierten Formen der Unterrichtung sollen einerseits den Bedürfnissen der Nutzer und andererseits den technischen Aspekten sowie der Kosteneffizienz Rechnung tragen. Der räumliche Anwendungsbereich der angestrebten Informationsdichte wird im Grundsatz nicht eingeschränkt. Zahlungsvorgänge mit Drittstaatenbezug sind einbezogen. Eine Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers ist daher regelmäßig auch in den Fällen erforderlich, in denen Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des EWR erfolgen sowie bei solchen Zahlungsdiensten, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb des EWR belegen ist. Die, entsprechend der Zahlungsdiensterichtlinie, vorgegebenen Informationspflichten und vertragsrechtlichen Vorschriften gelten nach VI für die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile eines Zahlungsvorgangs in Währung eines Staates außerhalb des EWR. Dies setzt lediglich voraus, dass mindestens einer der an diesem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des EWR belegen ist (sog ›one-leg transactions‹). Zudem sind einige der Informationspflichten nach IV S 2 auch auf die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile eines Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister müssen nur die besonderen Informationspflichten nach II erfüllen. Bei Streitigkeiten über die Unterrichtung trifft den Zahlungsdienstleister nach III die Beweislast, die ordnungsgemäße Unterrichtung nachzuweisen. Die gesetzlich auferlegten Informationspflichten sind im Grundsatz unentgeltlich zu erbringen. Ausnahmen werden in IV abschließend geregelt. In besonderen Fällen sind Informationspflichten auch von Zahlungsempfängern, Dienstleistern, die Bargeldabhebungsdienste erbringen, oder Dritten zu erfüllen. V enthält einen entsprechenden Hinweis auf die Pflichten. Zur Entrichtung von Entgelten für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ist der Zahler nur verpflichtet, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde. Eine abweichende vertragliche Vereinbarung, welche die Informationspflichten entfallen lässt, die Beweislast ändert oder die Unentgeltlichkeit verändert, ist mit Verbrauchern nicht möglich, wohl aber mit Unternehmern (§ 675e IV).