Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 4
Die Informationspflichten sind durch den Verweis in I auf Art 248 §§ 1–19 EGBGB bestimmt. Neben den Informationen selbst ist dort auch die Art und Weise der Information geregelt. Daher wird in § 675d der Begriff der Unterrichtung als Oberbegriff verwendet. Zur Unterrichtung kommt nach den Vorgaben der Richtlinie neben der ›Mitteilung‹ oder ›Übermittlung‹ das ›Zugänglichmachen‹ in Betracht. Bei der Mitteilung geht es um die unaufgeforderte Übermittlung der Informationen vom Zahlungsdienstleister an den Nutzer zum entspr vorgegebenen Zeitpunkt (zB elektronisches Postfach). Das Zugänglichmachen hingegen erfordert eine Mitwirkung des Nutzers. Dieser muss sich die bereitgestellte Information durch aktive Beteiligung verschaffen. Neben der ausdrücklichen Anforderung sind auch das Einloggen in eine Mailbox oder die Nutzung einer Kontokarte zum Ausdruck ausreichend. Das Zugänglichmachen kann daher mit zur Verfügung stellen gleichgesetzt werden.
Rn 5
Die Informationspflichten, die nach der Verweisung in I zu erfüllen sind, lassen sich einteilen in solche, die den Zahlungsdiensterahmenvertrag (§§ 3–11) betreffen, und solche, die Einzelzahlungsverträge betreffen (§§ 12–16), sowie Informationspflichten von Zahlungsempfängern und Dritten (§§ 17–19). Innerhalb der einzelnen Verträge lassen sich vorvertragliche Informationspflichten von anderen Informationspflichten unterscheiden. Vorab ist allgemein geregelt, dass die besonderen Informationspflichten für Zahlungsdienste auch bei gleichzeitig vorliegenden Fernabsatzverträgen grds einzuhalten sind (§ 1). Ferner ist als Sprache für die Unterrichtung allgemein festgelegt, dass die Amtssprache des Staates maßgebend ist, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird. Die Parteien haben aber die Möglichkeit, eine andere Sprache für die Unterrichtung zu vereinbaren (§ 2). Daneben müssen die Informationen dem Transparenzgebot ausreichend Rechnung tragen. Im Hinblick auf die Form ist zu beachten, dass für Informationen in Bezug auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag die Form auf einem dauerhaften Datenträger vorgeschrieben ist (§ 3), während bei Einzelzahlungsverträgen die Form (Papier oder dauerhafter Datenträger) nur bei Informationen auf Verlangen des Nutzers von Zahlungsdiensten vorgeschrieben ist (§ 12). Ferner sind die Informationspflichten in Bezug auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag regelmäßig durch Mitteilung zu erfüllen, während in Bezug auf Einzelzahlungsverträge Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen sind.
Rn 6
Inhaltlich geht es bei den Informationspflichten im Vorfeld der Verträge um Angaben zum Zahlungsdienstleister, die zu erbringenden Zahlungsdienste mit Ausführungsfristen, Entgelte, Zinsen und Wechselkurse, die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister, die Schutz- und Abhilfemaßnahmen, also insb die Haftung, die Angaben zu Änderungen der Bedingungen und Kündigungsmöglichkeiten. In Bezug auf Einzelzahlungsverträge sind die Informationen konkret auf den Zahlungsdienst bezogen zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die Vertragsdurchführung sollen die Informationen die Transparenz der Vorgänge fördern und die Kontrollmöglichkeit verbessern (zB zugeordnete Kennung, Betrag, Entgelte, Wertstellung). Für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld sind Erleichterungen vorgesehen.
Rn 7
Die Informationspflichten für Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister sind eingeschränkt. Ein Zahlungsauslösedienstleister muss die relevanten vorvertraglichen Informationen und Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen. Ferner unterrichtet er den Zahler und ggf den Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung des Zahlungsauftrags über die erfolgreiche Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers, die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger ggf die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe, den Zahlungsbetrag und ggf die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie ggf deren Aufschlüsselung. Der Kontoinformationsdienstleister löst selbst keine Zahlungsvorgänge aus und hat daher nur die relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art 248 § 13 I zur Verfügung zu stellen.
Rn 8
Die Form, in der Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister ihre Informationspflichten zu erfüllen haben, wird differenziert geregelt: Da durch die Beauftragung eines Zahlungsauslösedienstleisters durch den Zahler ein Einzelzahlungsvertrag begründet wird, haben Zahlungsauslösedienstleister die Formvorgaben für die Unterrichtung des Zahlers zu beachten. Um klarzustellen, dass auch bei Kontoinformationsdiensten als Einzelverträgen die Informationen des Art 248 § 4 EGBGB nur zu erteilen sind, soweit sie für den Vertrag erheblich sind, wird nach der Änderung nunmehr auch der Abs 3 des Art 248 § 3 EGBGB ausdr...