Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 9
Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung (Zahler), sondern vom Gläubiger (Zahlungsempfänger) eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). In § 1 XXI ZAG ist der Begriff definiert. Die Definition ist auch für das BGB maßgebend (§ 675c III). Eine Lastschrift ist danach ein Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird. Der Gläubiger hat unter Vorlage der Belege selbst für den Einzug der Forderung zu sorgen. Er ist für die Rechtzeitigkeit der Leistung verantwortlich (BHGZ 69, 361).
Rn 10
SEPA-Basislastschrift. Mit der SEPA-Basislastschrift kann der Kunde über seinen Zahlungsdienstleister an einen Zahlungsempfänger innerhalb des einheitlichen Zahlungsraums (Single Euro Payments Area) Zahlungen bewirken. Dabei wird der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst, indem er seinem Zahlungsdienstleister die Lastschrift mit den erforderlichen und vom Zahler zur Verfügung gestellten Daten vorlegt (SEPA-Lastschriftmandat). Dazu gehören zur Kundenkennung die mitgeteilte IBAN und BIC des Kunden bei seinem Zahlungsdienstleister. Die Lastschriftdaten, die als ausschließliche Grundlage zur Identifizierung dienen, werden zwischen den Zahlungsdienstleistern mittels des Übermittlungssystems SWIFT weitergeleitet. Mit dem Lastschriftmandat ggü dem Zahlungsempfänger autorisiert der Kunde nicht nur den Vorgang, sondern weist auch seinen Zahlungsdienstleister an, die Lastschrift auszuführen. Das Lastschriftmandat kann vom Kunden ggü dem Zahlungsempfänger oder dem Zahlungsdienstleister vor Ausführung widerrufen werden (diff Omlor MüKo/HGB Zahlungsverkehr C 101). Damit entfällt die Autorisierung. Fehlt es an der Autorisierung oder der Kontendeckung, ist die Kontobelastung nicht vorzunehmen oder spätestens am zweiten Geschäftstag nach der Vornahme rückgängig zu machen. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung wird der Kunde von seinem Zahlungsdienstleister informiert (zur Möglichkeit eines Entgelts, § 675o I 4). Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, die Einlösung der autorisierten Lastschriftmandate innerhalb der Ausführungsfristen sicherzustellen und den Kunden auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg über die Ausführung zu unterrichten. Wird die Zahlung bei autorisiertem Lastschriftmandat vorgenommen, ist die Lastschrift mit Ablauf der zwei Geschäftstage zur Rückgängigmachung eingelöst. Dem Kunden steht aber binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Belastungstag ein Erstattungsanspruch in Höhe des Lastschriftbetrags zu, der ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden kann (§ 675x II und IV). Im Falle von nicht autorisierten Zahlungen und Fehlern bei autorisierten Zahlungen stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche (§§ 675y, 280 I) sowie ein Erstattungsanspruch aus § 675u S 2 zu. Dabei ist allerdings eine Ausschlussfrist von 13 Monaten zu beachten (§ 676b II). Die Ausgestaltung der SEPA-Basislastschrift entspricht daher den Regeln der §§ 675c ff. Die SEPA-Firmenlastschrift kennt keinen Erstattungsanspruch nach Einlösen der Lastschrift.
Rn 11
Schon zum 9.7.12 hat sich die frühere Einzugsermächtigungslastschrift aufgrund der Neufassung der Lastschriftbedingung geändert (Werner BKR 12, 221; Omlor NJW 12, 2150). Grundlage dafür sind §§ 675f II, 675g I und II. Der Zahler autorisiert den Zahlungsempfänger zum Einzug des Lastschriftbetrags und willigt in den Vorgang ein. Gleichzeitig erteilt der Zahler seinem Zahlungsdienstleister die Generalanweisung (§§ 675c I, 665), die Lastschrift einzulösen. Ein Widerspruch des Zahlers ist zur Beseitigung der Autorisierung im Zeitfenster des § 675p II bis zum Tag vor der vereinbarten Fälligkeit möglich. Nach der Ausführung ist ein Widerspruch nicht mehr möglich. Der Zahlungsdienstleister kann die Ausführung des Zahlungsauftrags bei fehlender Kontodeckung ablehnen. Für die auf die Ablehnung folgende Information an den Zahler darf der Zahlungsdienstleister ein Entgelt berechnen (§ 675o I). Der Zahler hat im Nachgang einer autorisierten Zahlung allerdings wie bei der SEPA-Basislastschrift einen Rückforderungsanspruch aus § 675x II iVm den Lastschriftbedingungen, der ohne Angabe von Gründen in einem Zeitraum von acht Wochen (§ 675x IV) geltend gemacht werden kann. Nach den Lastschriftbedingungen wird eine valutarische Rückbuchung (Stand vor Belastung) vorgenommen. Nach Ablauf von acht Wochen ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen. Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung steht dem Zahler gegen seinen Zahlungsdienstleister ein Anspruch aus § 675y zu. Bei nicht autorisierter Zahlung und bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung kann der Kunde von seinem Zahlungsdienstleister einen Schaden ersetzt verlangen (§ 675z). Die Belastung des Schuldnerkontos ist allerd...