Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 2
Die Regelung in I legt die Primärpflichten seitens des Zahlungsdienstleisters in einem Einzelzahlungsvertrag fest und definiert gleichzeitig den Zahlungsdienstnutzer. Durch die Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrages nach I wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, bei der Erbringung eines Zahlungsdienstes einen Zahlungsvorgang auszuführen. Die Ausführung bedeutet, dass ein Erfolg herbeigeführt werden muss; die Weiterleitung allein reicht nicht aus (Rösler/Werner BKR 09, 1). Die Verpflichtung besteht ggü einem Zahlungsdienstnutzer, der für die Erbringung des Zahlungsdienstes das vereinbarte Entgelt zu entrichten hat (V). Zahlungsdienstnutzer ist eine Person, die einen Zahlungsdienst (vgl § 675c Rn 3) als Zahler und/oder als Zahlungsempfänger in Anspruch nimmt. Beide Kriterien (Zahler und Zahlungsempfänger) sind bei einem Zahlungsdienst bspw erfüllt, wenn der Zahlungsdienstnutzer am Schalter des Zahlungsdienstleisters oder am Geldautomaten Geld abhebt (BTDrs 16/11643, 102).
Rn 3
Der Einzelzahlungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Der Vertragsschluss richtet sich nach allgemeinen Regeln. Besondere Formvorschriften gibt es nicht. Das Angebot kann von beiden Vertragspartnern ausgehen. Ausreichend sind neben der Einreichung eines Überweisungsträgers bspw die Eingabe von entspr Daten durch ein Erfassungsgerät oder im Wege des Online-Banking (zur Abgabe bei Verwendung von PIN und TAN: Kobl ZIP 04, 353). Wird die Annahme nicht ausdrücklich erklärt, kommt der Vertrag bei einer dauernden Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern (zB Zahlungsdiensterahmenvertrag) durch Schweigen zustande, wenn keine unverzügliche Zurückweisung (idR gleicher Tag) erfolgt (§ 362 I HGB). Anderenfalls kann mit Beginn der Ausführung von einer stillschweigenden Annahme ausgegangen werden, wobei der Zugang der Erklärung entbehrlich ist (§ 151 1). Eine Verpflichtung zum Abschluss eines Einzelzahlungsvertrags kann sich aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag ergeben, wenn keine sachlichen Gründe entgegenstehen, zB fehlende Deckung des Kontos, fehlende Angaben (vgl BGH NJW 04, 2517). Die Grundsätze zur Zurechnung eines Rechtsscheins und zum Blankettmissbrauch sind zu beachten (BGH WM 01, 1712). Der Zahlungsdienstevertrag löst den früher geregelten Überweisungsvertrag ab und bezieht andere bargeldlose Zahlungsformen in den Vertragstyp mit ein.
1. Überweisung.
Rn 4
Die Überweisung ist als klassischer Zahlungsdienst Gegenstand eines Zahlungsdienstvertrags. Die Überweisung ist ein tatsächlicher, buchungstechnischer Vorgang, der dazu führt, dass ein bestimmter Geldbetrag einem Konto bei einem Kreditinstitut (Zahlungsdienstleister) gutgeschrieben wird. Nach der Definition in § 1 XXII ZAG ist die Überweisung ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt.
Die Veranlassung für die Überweisung muss vom Überweisenden ausgehen – mittelbar reicht aus – und das Ziel verfolgen, die Gutschrift auf einem Konto des Begünstigten zu erreichen. Nicht erforderlich ist, dass der Überweisende über ein Konto verfügt; der zu überweisende Geldbetrag kann dem Kreditinstitut auch in bar zur Verfügung gestellt werden (sog halbbare Zahlung). Überweisender und Begünstigter können eine Person sein. Der Zahlungsauftrag, welcher der Überweisung zugrunde liegt, verpflichtet das überweisende Kreditinstitut, den Überweisungsbetrag dem Zahlungsdienstleister des Empfängers zur Gutschrift zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Autorisierung ohne Ablehnung erfolgt. Die überweisende Bank trifft eine Erfolgspflicht. Der Überweisungsbetrag ist ungekürzt weiterzuleiten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf sämtliche zwischengeschaltete Kreditinstitute. Der Überweisende schuldet seinem Zahlungsdienstleister den für die Überweisung notwendigen Geldbetrag als Aufwendungsersatz (§ 670). Die SEPA-Überweisung hat die nationalen Überweisungsverfahren in der EU/EWR endgültig abgelöst. Der Überweisende und der Empfänger sowie die jeweiligen Zahlungsdienstleister werden durch die zwei Kennziffern, die IBAN und den BIC, identifiziert (s § 675r Rn 3).
a) Abgrenzung.
Rn 5
Keine Überweisung liegt vor, wenn die Veranlassung vom Begünstigten ausgeht (zB Lastschrift) oder der Begünstigte in anderer Form bei der Gutschrift auf sein Konto mitwirkt (zB Einsatz von Karten). Die Überweisung ist ferner abzugrenzen vom Auftrag an ein Kreditinstitut, Geld in bar an den Begünstigten auszuzahlen (zu den Sorgfaltsanforderungen: BGHZ 130, 87).
b) Erscheinungsformen.
Rn 6
Im Hinblick auf die Dispositionsmöglichkeiten der Parteien über die gesetzlichen Regelungen sind In- und Auslandsüberweisungen zu unterscheiden. Dabei ist für Auslandsüberweisungen weiter zwischen Überweisungen in EU- und EWR-Staaten sowie in sog Drittstaaten zu differenzieren. Eine inländische Überweisung lieg...